Soweit der voraussichtliche Reinerlös ihrer Verwertung es rechtfertigte, galten bis im April 2003 auch Tiere als pfändbar. Eine Ausnahme hiervon bestand gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG für gewisse landwirtschaftliche Nutztiere. Nach Wahl des Schuldners wurden ihm zwei Milchkühe oder Rinder, vier Ziegen oder Schafe sowie Kleintiere (etwa Geflügel oder Bienen) mit dem für vier Monate erforderlichen Futter und Stroh belassen, soweit die Tiere für ihn und seine Familie die wirtschaftliche Existenzgrundlage darstellten. Unpfändbar waren bislang ausserdem auch Tiere, die ihrem Halter zur Berufsausübung dienten und daher betreibungsrechtlich als unerlässliches Berufswerkzeug galten, was gemäss bundesgerichtlicher Praxis zwar auf den Zughund einer Marktfahrerin, nicht aber beispielsweise auf Zuchttiere zutrifft. Die genannten Tierkategorien wurden durch die bisherige gesetzliche Regelung und Rechtsprechung faktisch somit gegenüber allen anderen dem Schuldner gehörenden Tieren - und damit nicht zuletzt gegenüber Heimtieren - privilegiert. Aufgrund des dem vollziehenden Pfändungsbeamten eingeräumten Entscheidungsspielraums wurden diese in der Praxis zwar nur selten betreibungsrechtlich beschlagnahmt, da lediglich mit einem geringen Verwertungserlös zu rechnen war, der mit dem affektiven Wert des Tieres für seinen Halter in keinem Verhältnis stand, sofern es sich nicht gerade um ein wertvolles Rasseexemplar handelte (Art. 92 Abs. 2 SchKG). Dennoch widersprach bereits die grundsätzliche Möglichkeit der Pfändung und zwangsweisen Umplatzierung eines dem Schuldner und seinen Angehörigen ans Herz gewachsenen Heimtieres - eine artgerechte Haltung vorausgesetzt - nicht nur tierschützerischen Grundsätzen, sondern letztlich auch dem Gebot der Menschlichkeit.
Im Zuge der zivilrechtlichen Lösung der Tiere vom reinen Objektstatus wurde per Anfang April 2003 auch das SchKG um eine Bestimmung ergänzt, die sich dem deutschen und französischen Recht angleicht und der oftmals starken emotionalen Bindung zwischen Schuldner und seinen Heimtieren sowie deren Wesen als empfindsame Mitgeschöpfe Rechnung trägt. Gemäss dem neu eingefügten Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG besteht ein ausdrückliches Pfändungsverbot für im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere, die somit ausdrücklich als sog. Kompetenzstücke gelten. Aufgrund der Verweisung von Art. 224 SchKG gilt die Bestimmung nicht nur bei einer Betreibung auf Pfändung, sondern auch bei einer solchen auf Konkurs eines im Handelsregister eingetragenen Schuldners. Heimtiere werden zwar ins entsprechende Inventar aufgenommen, fallen aber gleichwohl nicht in die Konkursmasse.
Wie dargestellt erfasst Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG im Wesentlichen jedoch nur Heimtiere. Mit Ausnahme der im (noch immer gültigen) Art. 92 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG genannten beschränkten Anzahl von Exemplaren sind landwirtschaftliche Nutztiere hingegen nach wie vor ebenso pfändbar wie Tiere mit hohem Sachwert (beispielsweise ein Sportpferd oder wertvoller Zuchtrüde). Die Erfahrungen mit dem neuen Unpfändbarkeitsartikel werden zeigen, ob der Anwendungsbereich dereinst auf weitere - oder sogar sämtliche - Tiere auszudehnen ist, was einem konsequenten Tierschutz entspräche.
Im Zusammenhang mit der neuen Regelung stellt sich die Folgefrage, ob die für ein unpfändbares Heimtier anfallenden Unterhaltskosten (wie für Fremdbetreuung, Futter, Steuern, Versicherungen oder Tierarzt) bei der Berechnung des dem Schuldner zu belassenen Existenzminimums zusätzlich zu berücksichtigen sind. Da nach der betreibungsrechtlichen Praxis finanzielle Belastungen für ein Hobby durch den Grundbetrag gedeckt sind und nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden, sollen die Kosten für Unterhalt und medizinische Betreuung von Tieren ungeachtet deren grundsätzlichen Unpfändbarkeit aus dem Pauschalbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt. Für die Kantone besteht keine Pflicht, die Notbedarfsberechnung entsprechend anzugleichen. Da Heimtiere allerdings kein blosses Hobby darstellen, sondern häufig vielmehr als eigentliche Mitglieder in die Familiengemeinschaft des Schuldners eingeordnet sind, kann sich das Festhalten an der bisherigen Praxis als fragwürdig erweisen.