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Jagdrecht

Als Jagd bezeichnet man das sog. waidgerechte, d.h. den gesetzlichen Bestimmungen und Jagdtraditionen entsprechende Aufspüren und Verfolgen von Wildtieren, um sie zu erbeuten, d.h. zu fangen oder zu erlegen. Im Gegensatz zur Rechtslage im übrigen Europa ist die Jagdhoheit in der Schweiz nicht an den Grundbesitz, sondern an historische Regalrechte gebunden, die sich im Besitze der Kantone befinden. Obschon tierschützerischen Grundsätzen auch im Jagdwesen eine bedeutsame Rolle zukommt, wird dieses durch Art. 1 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Tierschutzgesetzgebung ausgenommen. Hierfür relevant ist vielmehr in erster Linie das auf der Grundlage von Art. 79 der Bundesverfassung (BV) erlassene und 1988 vollständig revidierte Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz; JSG) mit der zugehörigen Ausführungsverordnung (JSV).

Das JSG ist in erster Linie auf artenschützerische Aspekte ausgerichtet. Nach Art. 1 Abs. 1 liegen seine Zwecke in der Erhaltung bedrohter Tierarten, der Vielfalt und Lebensräume bestimmter Tiere, der Begrenzung der durch wild lebende Tiere verursachten Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen sowie in der Sicherstellung einer angemessenen Nutzung der Wildbestände. Der Anwendungsbereich des JSG erstreckt sich gemäss Art. 2 auf in der Schweiz wild lebende Vögel, Raubtiere, Paarhufer, Hasenartige sowie Biber, Murmeltiere und Eichhörnchen. Innerhalb dieser Gruppen benennt Art. 5 Abs. 1 JSG sämtliche jagdbaren Arten. Sofern ein geeigneter Lebensraum vorhanden ist und genügende Schonung gewährleistet werden kann, dürfen die Kantone gemäss Art. 6 Abs. 1 JSG auch jagdbare Tiere aussetzen. Tiere, deren Art nicht ausdrücklich als jagdbar bezeichnet wird, gelten als geschützt (Art. 7 Abs. 1 JSG) und dürfen nur ausnahmsweise und unter restriktiven Bedingungen bejagt werden. So kann der Bund nach Art. 9 und 10 JSV beispielsweise das Einfangen oder - als ultima ratio – den Abschuss bestimmter Raubtiere (Luchse oder eingewanderte Wölfe und Bären) bewilligen, wenn diese untragbare Schäden verursachen. In Art. 5 Abs. 1 JSG werden für die verschiedenen jagdbaren Tierarten Schonzeiten festgelegt, die von den Kantonen verlängert werden können, wobei hierzu sogar eine Pflicht besteht, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert. Vielerorts ist die Schonzeit im Rahmen der sog. Selbsthilfe jedoch aufgehoben, sodass Füchse, Marder, Dachse etc. jederzeit erlegt werden können, wenn sie rund um ein Haus oder einen Stall Schäden verursachen. Art. 5 Abs. 3 JSG bezeichnet Marderhunde, Waschbären, verwilderte Hauskatzen und verschiedene Vogelarten letztlich als jene Tiere, die das ganze Jahr über gejagt werden dürfen.

In den Art. 17 und 18 JSG finden sich verschiedene Straftatbestände, die teilweise auch einen tierschützerischen Hintergrund haben. Unter Strafe stehen beispielsweise das Jagen oder Töten von Tieren geschützter Arten, das Aussetzen von Wildtieren, das Ausräuchern, Begasen, Ausschwemmen oder Anbohren von Fuchs-, Dachs- und Murmeltierbauten, das Herstellen, Verwenden, Ein- und Ausführen verbotener Jagdwerkzeuge sowie das Wildernlassen von Hunden. Ebenfalls verboten sind im Übrigen auch verschiedene Arten der Fallenjagd, wie sie insbesondere in Nordamerika zum Fang von Pelztieren angewendet werden (von den in freier Schweizer Wildbahn gejagten Tieren sind ohnehin einzig der Fuchs und ganz vereinzelt der Marder für die Pelzgewinnung relevant), wie etwa grausam wirkende Totschlagfallen und Tellereisen. Art. 1 Abs. 1 lit. a JSV untersagt zudem sowohl die Herstellung, Ein-, Durch- und Ausfuhr als auch die Verwendung sämtlicher Fallen, wobei nur für Kastenfallen zum Lebendfang sowie für Fallen zur Bekämpfung von Kleinnagern, Bisamratten und Nutrias Ausnahmen bestehen.

Als Rahmengesetz legt das JSG lediglich die Grundzüge des Jagdwesens fest und überlässt dessen genauere Regelung im Wesentlichen den Kantonen (Art. 3 JSG). Bundesrechtlich wird beispielsweise nur vorgeschrieben, dass für die Jagdberechtigung eine kantonale Bewilligung erforderlich ist (Art. 4 Abs. 1 JSG). Viele Kantone haben in den letzten Jahren die Anforderungen hierfür erhöht, anspruchsvolle Lehrgänge und strengere Jägerprüfungen eingeführt und dadurch auf entsprechende Kritik aus Tierschutzkreisen reagiert. Natürlich liegt es auch in der Kompetenz der Kantone, die Jagd durch Privatpersonen auf ihrem Gebiet vollständig zu untersagen. Geschehen ist dies bislang aber einzig in Genf, wo eine Lockerung des bereits 1974 vom Stimmvolk beschlossenen Verbots nur möglich ist, falls dies zur Wahrung des biologischen Gleichgewichts erforderlich sein sollte.

In allen anderen Kantonen besteht entweder die sog. Patent- oder die Revierjagd. Insbesondere in den Gebirgskantonen und der welschen Schweiz ist die Patentjagd verbreitet, die - mit Ausnahme bestimmter Schutzbereiche, in denen die Jagd gänzlich verboten ist (sog. Jagdbanngebiete) – auf dem ganzen Kantonsgebiet, jedoch nur zu bestimmten Zeiten zum Waidwerk berechtigt und durch staatliche Wildhüter kontrolliert wird. Beim Revierjagdsystem hingegen verpachten die politischen Gemeinden das Jagdrecht für eine bestimmte Periode (meist für acht Jahre) an eine Jagdgesellschaft, die ihr Pachtgebiet treuhänderisch verwaltet und unter staatlicher Aufsicht auch Wildhut und Jagdschutz selber übernimmt. So wird beispielsweise im Kanton Zürich in über 170 verschiedenen Jagdrevieren gejagt. Die Ausübung der Jagd ist bei beiden Systemen grundsätzlich dieselbe und erfolgt durch Pirsch (Verfolgen und Anschleichen), Ansitz (Erwarten des Wildes an einem günstigen Ort, häufig auf einem Hochsitz) und verschiedene Formen der Gemeinschaftsjagd. Mit Fallen werden noch Füchse und Steinmarder gejagt, wobei jedoch wie bereits erwähnt nur der Einsatz von Kasten- oder Lebendfallen erlaubt ist (Art. 2 JSV).

Wer in einem Kanton jagdbefugt ist, muss die Berechtigung in jedem anderen Kanton meist durch Ablegung der Jägerprüfung erneut erwerben, sofern keine gegenseitige Anerkennung durch entsprechende Konkordate vorgesehen ist. Auf Bundesebene wird die Jagd vom eidgenössischen Jagdinspektor überwacht, während in den Kantonen nach kantonalem Recht eingesetzte Jagdverwalter diese Aufgabe innehaben, die in der Regel von beratenden Jagdkommissionen unterstützt werden.

Jäger sind nicht nur zur Jagdausübung befugt, sondern traditionell auch zur Hege des Wildes berufen. Dessen Bewahrung vor wildernden Tieren stellt einen bedeutenden Aspekt des sog. Jagdschutzes dar, der die Abwehr von Gefahren aller Art - ausser vor den Jägern selbst – bezweckt (so beispielsweise auch vor Wilddieben, Seuchen oder Futternot). Aufgrund der kantonalen Jagdhoheit fällt der Bereich nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern in jene der Kantone. Im JSG findet sich diesbezüglich denn auch lediglich die Strafbestimmung, wonach mit Haft oder Busse bis zu 20'000 Franken bestraft wird, wer Hunde wildern lässt (Art. 18 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 JSG). Für alle weiteren Massnahmen sind die Kantone zuständig. Unabhängig davon, ob sie sich für das System der Revier- oder Patentjagd entschieden haben, bestehen in allen Kantonen mehr oder weniger restriktive Bestimmungen zum Wildschutz vor wildernden Tieren. Exemplarisch sei in der Folge die Regelung des Kantons Zürich dargestellt, wo insbesondere wildernde Hunde ein erhebliches praktisches Problem darstellen. Wer Hunde unberechtigt - vorsätzlich oder fahrlässig - jagen lässt, macht sich nach § 32bis Abs. 1 des kantonalen Jagdgesetzes (JSG/ZH) strafbar und hat den am Wild angerichteten Schaden zu ersetzen. In der Praxis verlangt der Kanton für ein gewildertes Reh pauschal 250 Franken und für ein Rehkitz 200 Franken.

Die Gemeinden können grundsätzlich bestimmen, dass Hunde auf ihrem ganzen Gebiet oder in gewissen Bereichen (bspw. in Wildschongebieten) an der Leine zu führen sind (§ 32bis Abs. 3 JSG/ZH). Hundehalter, die sich nicht hieran halten, werden schriftlich verwarnt oder mit Bussen bestraft. Werden die entsprechenden Hunde erneut beim Wildern angetroffen, können sie von den Jagdpächtern und den mit der Jagdpolizei betrauten Personen getötet werden. Ist der Eigentümer eines wildernden Hundes nicht bekannt, kann der zuständige Gemeinderat den Abschuss des Hundes durch Jagdpächter oder Jagdpolizeiorgane bewilligen (§ 32bis Abs. 1 JSG/ZH). Ein Wildern des Hundes liegt dann vor, wenn sein Verhalten dem Zweck dient, Wild aufzuspüren. Das Verfolgen genügt hierbei bereits; es wird also nicht abgewartet, dass der Hund das Wild stellt oder gar reisst. Die Tötung eines Hundes sollte aber immer nur als Ultima Ratio in Frage kommen, wenn keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr (wie etwa das Einfangen der Tiere) besteht. Hierzu hat sich der Jagdschutzberechtigte etwa zu vergewissern, ob sich der Halter in der Nähe befindet und auf den Hund einwirken kann. In der Praxis handelt es sich jedoch nicht selten um ausgesetzte Tiere, deren Halter sich nicht mehr um sie kümmern will.

Auch verwilderte Hauskatzen sind in diesem Sinne zum Abschuss freigegeben. Nach § 30 Abs. 2 der kantonalen Jagdverordnung JSG/ZH dürfen sie vom Jagdpächter oder Jagdaufseher erlegt werden, sofern sie sich in Waldungen aufhalten, die mindestens 300 Meter ausserhalb des nächsten Wohn- oder Wirtschaftsgebäudes liegen. Sämtliche Abschüsse sind ins Wildbuch einzutragen. Vor dem Hintergrund des neuen Fundrechts für Tiere wäre es sinnvoll, getötete Hunde und Katzen unverzüglich auch der kantonalen Meldestelle für entlaufene und gefundene Tiere anzuzeigen.

Durch seinen in Art. 1 Abs. 3 statuierten Vorbehalt anerkennt das TSchG die Jagd als legitime Form der Tiernutzung. Obschon die jagdliche Verantwortung wie gesehen weniger im Schutz des einzelnen Individuums als vielmehr in der Erhaltung der Vielfalt frei lebender Wildtierarten erblickt wird, sind im Gegenzug selbstverständlich auch die Grundgedanken des Tierschutzes zu beachten. Unabdingbare Voraussetzung ist in diesem Sinne, dass die Jagd so schonend und schmerzlos wie immer möglich betrieben wird. Verschiedene Bestimmungen des JSG tragen diesem Prinzip denn auch Rechnung (so etwa die Regelungen über Schonzeiten, Jagdbanngebiete oder den Schutz bestimmter Mutter- und Jungtiere).
Dass den von der Jagd betroffenen Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden und Ängste zugefügt werden dürfen, impliziert ausserdem bereits das Gebot der Waidgerechtigkeit. Die genaue Umschreibung dieses unbestimmten Begriffs obliegt jedoch den Kantonen, in deren Jagdgesetzgebungen noch immer grosse Unterschiede bestehen, die teilweise auch auf Mentalitätsdifferenzen und historischen Traditionen beruhen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Verfassungsauftrags des Schutzes der kreatürlichen Würde sind die Kantone dringend aufgerufen, ihre Jagdgesetzgebungen auf einen Stand zu bringen, der auch tierschützerischen Kriterien gerecht wird. Hierzu sollten beispielsweise für sämtliche Wildtiere während der Jungenaufzucht generelle Schonzeiten sowie jagdethische Grundsätze wie etwa die Pflicht zur Nachsuche verletzter Wildtiere sowie Verbote der Hetz-, Beiz- und Baujagd oder des Vergiftens von Wild gesetzlich festgeschrieben und anschliessend konsequent durchgesetzt werden. Der Umstand, dass eine ganze Reihe nach internationalen Kriterien als gefährdet geltende und auf sog. Roten Listen aufgeführte Säugetier- und Vogelarten (Feldhase, Birkhahn, Rebhuhn, Waldschnepfe etc.) in der Schweiz noch immer jagdbar ist, widerspricht ausserdem klar den Erfordernissen eines modernen Biodiversitätsschutzes.


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