Art. 1 RPG verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden zu einer haushälterischen Nutzung des Bodens und zur Abstimmung ihrer raumplanerischen Massnahmen. Zu beachten sind dabei die in Art. 3 RPG enthaltenen Planungsgrundsätze, worunter sich auch einige aus tier- und artenschützerischer Sicht bedeutende Aspekte finden. So ist etwa in Ufergebieten auf das Errichten neuer Bauten und Anlagen zu verzichten (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG), oder sollen naturnahe Landschaften und Wälder in ihrer Funktion erhalten werden (Art. 3 Abs. 2 lit. d und e RPG). Zumindest indirekt wirkt sich dies auch auf den Schutz wild lebender Tiere aus, deren Lebensräume vor unkontrollierten menschlichen Eingriffen geschützt werden sollen. Die Planungsgrundsätze des RPG haben nicht nur den Charakter ideologischer Zielvorgaben, sondern auch in der Praxis zunehmende Bedeutung, indem sie der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe dienen und den rechtlichen Massstab für die planerische Interessenabwägung bilden.
Für den Tier- und Artenschutz ist insbesondere auch die Einrichtung von Schutzzonen bedeutend. Diese umfassen nach Art. 17 RPG neben Bächen, Flüssen, Seen, besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften etc. auch Lebensräume für schutzwürdige, d.h. vom Aussterben bedrohte Tiere. In den Schutzzonen sind alle Nutzungen untersagt, die entsprechende Tierarten beeinträchtigen können. Das kantonale Recht kann zudem weitere Schutzgebiete (wie beispielsweise Waldränder) vorsehen.
Das Raumplanungsrecht entfaltet nicht nur eine indirekte Schutzwirkung für einzelne Wildtiere und ganze Arten, sondern wirkt sich auch auf die Haltung von Haustieren aus. Gemäss Art. 22 RPG ist die Errichtung von Bauten und Anlagen grundsätzlich von einer Baubewilligung abhängig, wofür der Zweck der entsprechenden Nutzungszone eingehalten und das Land erschlossen sein muss. Für die Beantwortung der Frage, in welche Nutzungszone beispielsweise ein Tierhaltungsbetrieb gehört, unterscheidet das RPG in Art. 15ff. zwischen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen, wobei die Festlegung von Ort und Mass der Bodennutzung den Kantonen und Gemeinden obliegt und diese weitere Zonen und Gebiete vorsehen können. In der Landwirtschaftszone dürfen grundsätzlich nur landwirtschaftliche Bauten errichtet werden, während für andere - einschliesslich Gebäuden für nichtlandwirtschaftliche Tiere - eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Diese darf nach Art. 24 RPG nur erteilt werden, wenn eine Baute an einen Standort ausserhalb der Bauzone gebunden ist und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Hierunter fallen nicht nur raumplanerische, sondern auch tierschützerische Anliegen.
Bei bodenunabhängigen Tierhaltungsbetrieben (d.h. ohne eigene Futterbasis und ohne Jaucheverwertungsmöglichkeit) handelt es sich nicht um landwirtschaftliche, sondern um gewerbliche oder industrielle Betriebe, die dem Grundsatz nach ausserhalb der Bau- bzw. Gewerbe- und Industriezonen nicht zu tolerieren sind und daher nur mit einer Ausnahmebewilligung in der Landwirtschaftszone errichtet werden dürfen. Industrielle Tierhaltungen, wie etwa die Intensivhaltung von Schweinen in geschlossenen Aufstallungssystemen oder Geflügelmastbetriebe in Hallen, erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür aber in keinem Fall und sollten daher auch keine Ausnahmegenehmigung erhalten. Bewilligungen für die Erstellung neuer Tierhaltungsbetriebe in der Nichtbauzone sollten vielmehr nur für tierfreundliche Boden- und Freilandhaltungen erteilt werden. Hierfür erforderlich ist unter anderem genügend Auslauf- und Weidefläche, die in der Industrie- und Gewerbezone nicht vorhanden oder viel zu teuer ist. Betriebe, die ihren Tieren regelmässigen Auslauf verschaffen, sollten eine Ausnahmebewilligung aus tierschützerischer Sicht hingegen erhalten. Die kantonalen Baubehörden haben dem Tierschutz bei der Auslegung und Anwendung der massgeblichen Baupolizeivorschriften sowie der jeweiligen Richt- und Zonenpläne in diesem Sinne vermehrt Rechnung zu tragen. Soweit die Gemeinden eigenständiges Baurecht oder Nutzungsordnungen erlassen, müssen sie die Möglichkeiten einer tierschutzkonformen Raumplanung und Rechtsetzung auch auf kommunaler Ebene nutzen. So sollten etwa die für eine tiergerechte Freilandhaltung von Nutztieren unerlässlichen Weideflächen rund um einen Landwirtschaftsbetrieb in der Landwirtschaftszone belassen und nicht in die Bauzone umgezont werden.
Eine analoge Auslegung des Raumplanungsrechts wäre zudem auch für Pferdeställe oder Reitsportbetriebe sinnvoll, die ebenfalls als nichtlandwirtschaftliche Betriebe gelten. Auch diese sind theoretisch nicht standortgebunden, da sie in den wenigsten Fällen ihr Futter selbst produzieren und ihre Jauche selber verwerten können. Insbesondere für das Wohlergehen und die Gesundheit von Pferden ist ein regelmässiger Weidegang jedoch unerlässlich, der in der Regel nur in der Landwirtschaftszone gewährt werden kann. Dennoch werden Pferdeställe teilweise noch immer als nicht standortgebunden deklariert und die Halter somit gezwungen, ihre Betriebe in der Bau- und Gewerbezone zu errichten.
In Bezug auf Tierheime vertritt das Bundesgericht die Meinung, eine Standortgebundenheit sei in der Regel zu bejahen, soweit die Betriebe immissionsträchtig seien. Dieser Standpunkt wurde beispielsweise auch hinsichtlich der Behausungen von sechzig Schlittenhunden eingenommen, wobei das Bundesgericht hier ausführte, Voraussetzung für die Standortgebundenheit sei, dass die geplante Nutzung sich in der Bauzone nicht verwirklichen lasse. Auch sei die Standortgebundenheit zu bejahen, wenn durch das Bauvorhaben eine derart intensive Beeinträchtigung der allgemeinen Siedlungsnutzung erfolge, dass die geplante Tierhaltung nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden könne. Für eine Papageienzucht sowie in zwei Fällen auch für Pferdestallungen wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen hingegen verneint.