Seit 1992 besteht im Kanton Zürich gemäss § 17 des kantonalen Tierschutzgesetzes das Amt des "Rechtsanwalts für Tierschutz in Strafsachen", der in Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung als gesetzlicher Vertreter der geschädigten Tiere deren Anliegen vertritt. Der durch §§ 13-15 der kantonalen Ausführungsverordnung konkretisierte Kompetenzbereich des besagten Anwalts richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Strafprozessordnung (StPO/ZH) und umfasst sowohl im Untersuchungs- als auch im Hauptverfahren sämtliche Mitwirkungs- und Kontrollrechte eines ordentlichen Geschädigtenvertreters. Der Zürcher Tieranwalt verfügt namentlich über die Befugnisse auf Akteneinsicht, Teilnahme an parteiöffentlichen Untersuchungshandlungen und Gerichtsterminen, das Erstatten von Strafanträgen, Benennen von Zeugen und Gutachtern, Ergreifen sämtlicher kantonalen und eidgenössischen Rechtsmittel sowie über den Anspruch auf Verfahrensentschädigung (§ 10 StPO/ZH). Der Amtsträger kann sich selbst dann an einem Verfahren beteiligen, wenn die Interessen des geschädigten Tieres bereits von dessen Halter vertreten werden.
Damit der besagte Rechtsanwalt seine Befugnisse wahrnehmen kann, sind die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden verpflichtet, ihn über alle Strafanzeigen in Tierschutzsachen, die Eröffnung entsprechender Untersuchungshandlungen sowie allfällige Einstellungsverfügungen und Urteile in Kenntnis zu setzen. Der Zürcher Tieranwalt unterliegt keinerlei Weisungen oder Instruktionen über seine Amtsführung, insbesondere in behördeninternen Angelegenheiten jedoch der Geheimhaltungspflicht i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB. Sein Tätigkeitsbereich ist auf Strafsachen beschränkt; von Verwaltungsverfahren, wie etwa bezüglich Tierhalteverboten oder die Erteilung von Ausnahmebewilligungen, bleibt er somit ausgeschlossen und wird hierüber selbst dann nicht orientiert, wenn die entsprechenden Massnahmen (wie etwa ein ausgesprochenes Tierhalteverbot) auch bei der strafrechtlichen Beurteilung eines Täters in Betracht fallen können. Die Zürcher Regelung hat weit über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus positives Aufsehen erregt und sich in der Praxis bestens bewährt. Jährlich behandelt der Amtsinhaber weit über hundert Tierschutzfälle, hauptsächlich aus den Bereichen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung und des Heimtierwesens. Eine ausführliche Studie der Stiftung für das Tier im Recht über die Schweizer Tierschutzstrafpraxis 1995-2004 belegt, dass im Kanton Zürich die Anzahl von Tierschutzfällen prozentual zur Wohnbevölkerung mehr als doppelt so hoch ist wie der Durchschnitt der anderen Kantone.
Dennoch ist das Amt auch über zehn Jahre nach seiner Einführung noch immer einzigartig - weder in der übrigen Schweiz noch in andern Staaten besteht bislang eine vergleichbare Institution. Einzige Ausnahme hiervon bildet eine Spezialnorm im Recht des Kantons Bern, wonach die Dachorganisation der Berner Tierschutzorganisationen berechtigt ist, sich als Privatklägerin in Strafverfahren zu beteiligen.
Die bisherigen Erfahrungen und breite Akzeptanz machen jedoch deutlich, dass der Tieranwalt einem echten Bedürfnis entspricht und nicht nur bei der Verfolgung von Straftätern beachtliche Wirkung entfaltet, sondern auch im Hinblick auf einen präventiven Tierschutz, d.h. der Vermeidung weiterer Tierschutzwidrigkeiten. Ebenso hat er zu einer Erhöhung des allgemeinen Bekanntheitsgrads des strafrechtlichen Tierschutzes und zu einer verbesserten Motivation der mit dem Vollzug betrauten Untersuchungs- und Gerichtsbehörden geführt, die entsprechende Delikte nicht mehr bagatellisieren. Sowohl für andere Kantone als auch für eine gesamtschweizerische Regelung könnte der Zürcher Regelung daher durchaus Mustercharakter zukommen, wobei eine Erweiterung des Tätigkeitsbereichs auf Verwaltungssachen wünschbar wäre, um sicherzustellen, dass tierliche Interessen auch in entsprechenden Verfahren effizient wahrgenommen werden. Verschiedentlich wurde die Einführung eines Tieranwalts auch schon auf eidgenössischer Ebene gefordert, letztmals im Rahmen der Revision des Tierschutzgesetzes (TSchG). In der entsprechenden Debatte war das schweizerische Parlament jedoch der Ansicht, die Schaffung von Tieranwälten oder ähnlichen Institutionen falle nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern in jene der Kantone. Diese sind somit auch in Zukunft für die Einführung von Tieranwaltschaften selbständig zuständig. Im Rahmen der zu schaffenden bundesweiten Strafprozessordnung (mit Inkrafttreten voraussichtlich um 2010) wird es von besonderer Bedeutung sein, dass den Kantonen ein Vorbehalt eigener Tieranwälte eingeräumt wird.
Seit 1. November 2007 wird das Amt des Tieranwalts im Kanton Zürich von Dr. iur. Antoine F. Goetschel, dem früheren Geschäftsleiter der Stiftung für das Tier im Recht, ausgeübt. Weitere Informationen finden Sie unter www.afgoetschel.com/de/tieranwalt.html.