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Allgemeines

Im Bereich des strafrechtlichen Tierschutzes kommt es häufig zu Untersuchungs- oder gar Gerichtsverfahren. Das öffentliche Interesse an der Verurteilung von wegen Tierschutzdelikten angeschuldigten Straftätern ist dabei ebenso gross wie das Unverständnis über die nicht selten vorkommenden Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche. Diese haben ihre Gründe jedoch keineswegs immer nur in einer vermeintlich tierfeindlichen Haltung der urteilenden Gerichte, sondern lassen sich auch auf die Eigenheiten der Strafrechtspflege zurückführen.

Wie im Bereich des Tierschutzes obliegt der Vollzug des bundesweit einheitlichen Strafgesetzbuches weitgehend den Kantonen. In der Schweiz bestehen somit 26 verschiedene Strafprozessordnungen. Ein einheitliches System fehlt bislang, wird im Rahmen der Bestrebungen für eine bundesweite Strafprozessordnung derzeit jedoch diskutiert. Gemeinsam ist allen kantonalen Regelungen, dass die hierfür zuständigen Instanzen (in der Regel die Polizei) bei Bekanntwerden einer möglichen Straftat ihre Ermittlungen aufzunehmen haben. Kann sie den Täter nicht ausfindig machen, stellt die Polizei die Ermittlungen ein. Andernfalls leitet sie den Fall an die zuständige Untersuchungsbehörde weiter, welche die rechtlichen Aspekte des Sachverhalts abklärt und allenfalls eine Untersuchungshaft oder andere strafprozessuale Massnahmen verfügt. Verhärten sich die Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten nicht, wird die Untersuchung eingestellt, andernfalls erfolgt die Anklageerhebung durch die zuständige Justizbehörde (in der Regel durch die Staatsanwaltschaft).

In der Folge hat nun ein Gericht zu prüfen, ob die Anklage gerechtfertigt ist. Hierbei kann es eigene Abklärungen treffen, den Angeklagten noch einmal verhören und im Hauptverfahren entscheiden, ob dieser frei- oder schuldig zu sprechen ist. Bei einer Verurteilung wird es auch eine gesetzlich vorgesehene Sanktion wie Freiheitsstrafe oder Busse verhängen. Das Urteil kann von den Prozessparteien an die nächste Instanz und unter bestimmten Voraussetzungen bis vor Bundesgericht weiter gezogen werden.

Von der im rechtskräftigen Urteil verhängten Strafe und der zuständigen Vollzugsbehörde hängt es schliesslich ab, ob die verurteilte Person in eine Straf- oder Massnahmenanstalt eingewiesen oder lediglich mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder Busse bestraft wird. Ausserdem werden alle Verurteilungen erwachsener Personen wegen Verbrechen und Vergehen (wie etwa Tierquälerei im Sinne von Art. 27 TSchG) nach Art. 360 StGB ins Strafregister eingetragen. Bei Übertretungen (wie Tierschutzwidrigkeiten im Sinne von Art. 29 TSchG) geschieht dies nur, wenn sie mit Haft (nicht aber nur mit einer Busse) geahndet wurden bzw. bei Verurteilungen zu einer Busse von mehr als CHF 500, falls bei einer Wiederholung Busse ohne Mindesthöhe oder zusätzlich eine Haft- oder Gefängnisstrafe ausgesprochen werden muss (Art. 360 lit. a und lit. b StGB, Art. 9 lit. b und c Strafregisterverordnung). Bei Jugendlichen werden die verhängten Massnahmen und Strafen gemäss Art. 361 StGB nur bei Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen vermerkt (mit Ausnahme des Verweises, der Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung und Bussen). Über Kinder verhängte Massnahmen und Disziplinarstrafen werden nicht eingetragen. Viele Delikte bleiben unentdeckt, weil niemand von ihnen Notiz nimmt oder trotz Kenntnis keine Strafanzeige erstattet wird. Ohne entsprechende Hinweise können die zuständigen Behörden aber natürlich auch ihre Ermittlungen nicht aufnehmen. Namentlich im Tierschutzbereich ist von einer Vielzahl entsprechender Fälle auszugehen. Entweder geschehen diese - für die Öffentlichkeit unsichtbar - hinter verschlossenen Stall-, Wohnungs-, Gehege- oder Kliniktüren, oder es fehlt bei den Tierhaltern und allfälligen Zeugen aus irgendwelchen Gründen die Bereitschaft, eine Strafanzeige einzureichen.

Art. 6 Abs. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berechtigt eine angeschuldigte Person, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, womit dem Anzeiger keine Anonymität garantiert werden kann. Die Befürchtung, vom angezeigten vermeintlichen Tierquäler identifiziert zu werden, hindert in der Praxis nicht selten Zeugen von Tierschutzdelikten daran, eine Anzeige zu erstatten. Wird diese hingegen nicht bei der Polizei, sondern bei den Tierschutzvollzugsbehörden oder einem Tierschutzverein eingereicht, können diese den betreffenden Tierschutzfall durch eigene Feststellungen bestätigen, wobei ihre Sachdarstellung jene in der Anzeige ersetzen kann und der ursprüngliche Zeuge mit grösserer Wahrscheinlichkeit anonym bleiben wird.

Gerade bei Tierschutzfällen kommt einer eindeutigen Dokumentation der strafbaren Handlung bereits im Untersuchungsverfahren tragende Bedeutung zu. Die Tatumstände können sich ändern, weshalb mit modernen Mitteln der Aufzeichnung, wie etwa mit Foto- und Videoaufnahmen, gearbeitet werden sollte. Überdies sind klassische Beweissicherungen wie Temperatur- oder Pulsmessungen am Tier, Beschreibungen, Vermessungen, Zeichnungen des Tatorts sowie die Sektion verstorbener Tiere unumgänglich. Um die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei Tierschutzdelikten zu erhöhen, sollte sich die Beweissicherung und -führung somit nicht von jener in einem schweren Kriminalfall unterscheiden. Vorzugsweise sollten die Untersuchungsbehörden bei Verdacht auf Tierquälerei bereits in einem frühen Ermittlungsstadium für die Beweissicherung Experten sowie einen auf die betreffende Tierart spezialisierten Amtstierarzt aufbieten, der die veterinärmedizinische Untersuchung am Tatort durchführt und entsprechende Zeugnisse ausstellt.


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