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Strafanzeige

Als Strafanzeige bezeichnet man eine Wissenserklärung, womit die zuständigen Behörden über einen möglicherweise strafbaren Vorgang in Kenntnis gesetzt werden. Sämtliche Tierschutzstraftatbestände nach Art. 27ff. des Tierschutzgesetzes stellen zwar Offizialdelikte dar, die vom Staat von Amtes wegen zu verfolgen sind. Da sich viele Tierschutzfälle jedoch im Verborgenen ereignen, können sie erst dann von den Vollzugsinstanzen untersucht werden, wenn diese durch die Bevölkerung oder andere Behörden entsprechend informiert worden sind. Für die praktische Durchsetzung der Tierschutzgesetzgebung kommt Strafanzeigen daher grosse Bedeutung zu. Dennoch sollten sie nicht leichtfertig eingereicht werden - und schon gar nicht im Wissen darum, dass eine angezeigte Tat gar nicht begangen wurde, da dies nach Art. 304 Ziff. 1 StGB seinerseits einen Straftatbestand bildet.

Nach Massgabe des kantonalen Strafprozessrechts kann eine Strafanzeige mündlich oder schriftlich bei der Polizei oder den Strafuntersuchungsbehörden (Bezirks-, Staatsanwaltschaft etc.) eingereicht werden. Geht sie direkt bei der für den Tierschutzvollzug zuständigen Verwaltungsbehörde ein, wird sie in der Regel hingegen von dieser und nicht von der Strafverfolgungsbehörde abgeklärt oder andernfalls an die richtige Instanz weitergeleitet. Da die Anzeige von jedermann - selbst von handlungsunfähigen Personen - eingereicht werden kann, ist das Einschalten eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Die Strafverfolgungsorgane sind verpflichtet, über mündliche Anzeigen ein Protokoll aufzunehmen und eine Strafuntersuchung durchzuführen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte auf eine von Amtes wegen zu verfolgende Straftat bekannt werden. Während Privatpersonen das Recht auf Einreichen einer Strafanzeige zusteht, sind die Polizei und nach Massgabe des kantonalen Strafprozessrechts teilweise auch andere Beamte und Behördenmitglieder verpflichtet, alle im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellten Tierschutzdelikte bei erheblichem Tatverdacht anzuzeigen.

Um die Strafverfolgung zu erleichtern, sollte die Anzeige konkrete Angaben enthalten, die es als möglich erscheinen lassen, dass tatsächlich eine Straftat nach Art. 27ff. TSchG vorliegt. So sollte beispielsweise genau beschrieben werden, aus welchen Beobachtungen und Indizien der Anzeigeerstatter auf das Vorliegen erheblicher Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste eines Tieres schliesst (Körperhaltung, Bewegungen, Lautäusserungen etc.). Nicht zwingend, aber wertvoll ist es, die eigenen Wahrnehmungen fotografisch oder auf Video festzuhalten sowie die Namen allfälliger weiterer Zeugen in Erfahrung zu bringen und mit der Anzeige einzureichen. Ohne triftige Gründe dürfen Anzeigeerstatter jedoch selber keine Polizeihandlungen vornehmen und Rechte Dritter - beispielsweise deren Hausrecht - verletzen. Immerhin kann es gelegentlich notwendig sein, zugunsten eines misshandelten oder vernachlässigten Tieres einzuschreiten, wenn behördliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Je umfassender und genauer die Ereignisse und Beobachtungen bereits in der Strafanzeige beschrieben werden, desto leichter gestaltet sich die anschliessende Arbeit der Untersuchungsbehörden. Nach Möglichkeit sollten etwa folgenden Punkte festgehalten werden:

  1. Name und Adresse des Anzeigenden;
  2. Name und Adresse des Täters (bzw. der Täter), wenn möglich verbunden mit dem Hinweis, ob es
    sich dabei um einen Jugendlichen oder Erwachsenen sowie um den Eigentümer oder Besitzer des
    betroffenen Tieres handelt;
  3. Adresse und genaue Lokalisation des Tatorts (beispielsweise Beschreibung und Aufnahmen von
    Gebäuden, Weideflächen etc.);
  4. Datum, genaue Uhrzeit bzw. Zeitraum der Tat;
  5. Sachverhaltsschilderung; hierzu gehören etwa:
    - möglichst genaue, unverwechselbare Beschreibung des Tieres bzw. der Tiere bezüglich Art,
    Anzahl, Alter, Geschlecht und besonderer Merkmale (Ohrmarkierungen, Tätowierungsnummern,
    auffallende Fellzeichnung etc.),
    - konkrete Schilderung des Tathergangs und allfälliger -werkzeuge (beispielsweise Grösse und
    Beschaffenheit eines Schlagstockes oder Messers), Klimabedingungen (Temperatur, Regen),
    - Folgen für das Tier: beobachtete Verletzungen, Schmerzen, Leiden und Ängste (diese sind
    teilweise art-, rasse-, alters- und geschlechtsspezifisch, weshalb eine möglichst genaue Schilderung
    der Reaktion und des Verhaltens des Tieres erforderlich ist), Lautäusserungen (Schreie, Stöhnen,
    Zähneknirschen etc.), abnorme Haltungen, Lahmheit, Unruhe, Beissen oder Lecken bestimmter
    Körperstellen, Aggression, Absonderung von der Gruppe, Beben der Nasenflügel und/oder
    Rüsselscheibe, Gewichtsabnahme, struppiges Fell, Erweiterung der Pupillen, Schwitzen, Erbrechen,
    häufiges Kot- und Harnabsetzen, Erhöhung der Atem- und Herzfrequenzen, Tod des Tieres etc.;
  6. Benennung weiterer Zeugen mit Name und Adresse;
  7. Nennung und Beilage von Beweismaterial (Fotos, Video- oder Tonbandaufnahmen,
    Zeitungsberichte), das genau zu kennzeichnen und zu datieren ist;
  8. erforderlichenfalls Veranlassung der Sicherstellung des Tierkörpers durch Polizei oder
    Veterinärbehörde;
  9. Datum und Unterschrift.

Die Strafanzeige kann grundsätzlich bis vor Ablauf der Verjährung des betreffenden Tierschutzdelikts eingereicht werden. Insbesondere aus Gründen der einfacheren Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch eine möglichst unverzügliche Einreichung.

Von der Strafanzeige, die wie dargestellt das Wissen über einen Tathergang enthält, ist der Strafantrag gemäss Art. 28ff. StGB zu unterscheiden. Hiermit wird bei sog. Antragsdelikten der Wille des Geschädigten zum Ausdruck gebracht, dass der Täter bestraft werden soll. Im Gegensatz zu den TSchG-Straftatbeständen handelt es sich beispielsweise bei der Sachbeschädigung bzw. der Tötung oder Verletzung eines Tieres nach Art. 144 StGB um ein Antragsdelikt, bei dem der Staat nur dann tätig wird, wenn der Geschädigte dies verlangt. Der Eigentümer oder Besitzer eines durch eine Straftat verletzten oder getöteten Tieres hat daher innert dreier Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (Art. 29 StGB) einen formellen Strafantrag zu stellen. In diesen Fällen wird dann sowohl wegen Sachbeschädigung als auch wegen Tierquälerei oder anderer Tierschutzwidrigkeiten ermittelt und der Täter gegebenenfalls wegen beider Delikte verurteilt.


Literatur zu diesem Thema

 

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