Nach Massgabe des kantonalen Strafprozessrechts kann eine Strafanzeige mündlich oder schriftlich bei der Polizei oder den Strafuntersuchungsbehörden (Bezirks-, Staatsanwaltschaft etc.) eingereicht werden. Geht sie direkt bei der für den Tierschutzvollzug zuständigen Verwaltungsbehörde ein, wird sie in der Regel hingegen von dieser und nicht von der Strafverfolgungsbehörde abgeklärt oder andernfalls an die richtige Instanz weitergeleitet. Da die Anzeige von jedermann - selbst von handlungsunfähigen Personen - eingereicht werden kann, ist das Einschalten eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Die Strafverfolgungsorgane sind verpflichtet, über mündliche Anzeigen ein Protokoll aufzunehmen und eine Strafuntersuchung durchzuführen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte auf eine von Amtes wegen zu verfolgende Straftat bekannt werden. Während Privatpersonen das Recht auf Einreichen einer Strafanzeige zusteht, sind die Polizei und nach Massgabe des kantonalen Strafprozessrechts teilweise auch andere Beamte und Behördenmitglieder verpflichtet, alle im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellten Tierschutzdelikte bei erheblichem Tatverdacht anzuzeigen.
Um die Strafverfolgung zu erleichtern, sollte die Anzeige konkrete Angaben enthalten, die es als möglich erscheinen lassen, dass tatsächlich eine Straftat nach Art. 27ff. TSchG vorliegt. So sollte beispielsweise genau beschrieben werden, aus welchen Beobachtungen und Indizien der Anzeigeerstatter auf das Vorliegen erheblicher Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste eines Tieres schliesst (Körperhaltung, Bewegungen, Lautäusserungen etc.). Nicht zwingend, aber wertvoll ist es, die eigenen Wahrnehmungen fotografisch oder auf Video festzuhalten sowie die Namen allfälliger weiterer Zeugen in Erfahrung zu bringen und mit der Anzeige einzureichen. Ohne triftige Gründe dürfen Anzeigeerstatter jedoch selber keine Polizeihandlungen vornehmen und Rechte Dritter - beispielsweise deren Hausrecht - verletzen. Immerhin kann es gelegentlich notwendig sein, zugunsten eines misshandelten oder vernachlässigten Tieres einzuschreiten, wenn behördliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Je umfassender und genauer die Ereignisse und Beobachtungen bereits in der Strafanzeige beschrieben werden, desto leichter gestaltet sich die anschliessende Arbeit der Untersuchungsbehörden. Nach Möglichkeit sollten etwa folgenden Punkte festgehalten werden:
Die Strafanzeige kann grundsätzlich bis vor Ablauf der Verjährung des betreffenden Tierschutzdelikts eingereicht werden. Insbesondere aus Gründen der einfacheren Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch eine möglichst unverzügliche Einreichung.
Von der Strafanzeige, die wie dargestellt das Wissen über einen Tathergang enthält, ist der Strafantrag gemäss Art. 28ff. StGB zu unterscheiden. Hiermit wird bei sog. Antragsdelikten der Wille des Geschädigten zum Ausdruck gebracht, dass der Täter bestraft werden soll. Im Gegensatz zu den TSchG-Straftatbeständen handelt es sich beispielsweise bei der Sachbeschädigung bzw. der Tötung oder Verletzung eines Tieres nach Art. 144 StGB um ein Antragsdelikt, bei dem der Staat nur dann tätig wird, wenn der Geschädigte dies verlangt. Der Eigentümer oder Besitzer eines durch eine Straftat verletzten oder getöteten Tieres hat daher innert dreier Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (Art. 29 StGB) einen formellen Strafantrag zu stellen. In diesen Fällen wird dann sowohl wegen Sachbeschädigung als auch wegen Tierquälerei oder anderer Tierschutzwidrigkeiten ermittelt und der Täter gegebenenfalls wegen beider Delikte verurteilt.