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Einleitung

Seit der 1981 erfolgten Aufhebung des ehemaligen Tierquälereiartikels 264 und dessen Ersetzung durch die Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes (Art. 27ff. TSchG) enthält das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) keine eigentliche Tierschutznorm mehr. Dennoch ist das StGB auch heute noch auf Aspekte der Mensch-Tier-Beziehung anwendbar, indem es verschiedene Tatbestände regelt, bei denen Tiere eine zentrale Rolle spielen können. Hintergrund dieser Bestimmungen ist jeweils aber nicht in erster Linie der Schutz des Tieres, sondern jener eines anderen Rechtsguts wie etwa das Vermögen oder die sexuelle Integrität des Menschen.

Heranzuziehen ist das StGB daneben auch für die Umschreibung der strafrechtlichen Grundbegriffe, die auch für die im TSchG geregelten Tatbestände bedeutsam sind. Zu denken ist dabei etwa an Begriffe wie Straftat, Geltungsbereich, Täterschaft, Teilnahme, Unterlassung, Vorsatz, Irrtum, Rechtswidrigkeit, Schuld, Konkurrenz, Strafe und Strafzumessung.

Der Einteilung des Privatrechts folgend, galten Tiere bis 2003 auch im Strafrecht als Sachen. Ihre dann erfolgte Lösung vom Objektstatus und der dadurch zum Ausdruck gebrachte Unterschied zwischen Tieren und leblosen Sachen hat nun aber für die gesamte eidgenössische Rechtsordnung Gültigkeit. Im Sinne einer Klarstellung, dass Tiere durch diverse sich explizit auf Sachen beziehende StGB -Normen weiterhin erfasst sind, bestimmt die neu eingefügte Ziff. 4bis von Art. 110 StGB, dass sämtliche StGB -Vorschriften, die auf den Begriff einer Sache abstellen, entsprechende Anwendung auch auf Tiere finden.

Neben der Ergänzung von Art. 110 erfuhr das StGB im Rahmen der Gesetzesrevisionen zur Mensch-Tier-Beziehung einzig in Art. 332 über die Unrechtsfolgen bei Verletzung zivilrechtlicher Finderpflichten eine kleine Änderung. Die Bestimmung wurde um den Hinweis auf den neuen Art. 720a des Zivilgesetzbuches (ZGB) ergänzt, wonach der Fund eines Tieres dessen Eigentümer oder der kantonalen Meldestelle anzuzeigen ist.

Tiere gehören zum Vermögen ihres Eigentümers, das unter dem strafrechtlichen Schutz von Art. 137ff. StGB steht. Sie können in diesem Sinne beispielsweise unrechtmässig angeeignet (Art. 137 StGB), veruntreut (Art. 138 StGB), gestohlen (Art. 139 StGB), geraubt (Art. 140 StGB), entzogen (Art. 141 StGB) oder gehehlt werden (Art. 160 StGB). In der Praxis bedeutend ist namentlich auch die Tötung oder Verletzung eines fremden Tieres, was aus strafrechtlicher Optik eine Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB darstellt. Voraussetzung für alle Tatbestände ist jedoch wie erwähnt, dass die betroffenen Tiere im Eigentum von jemandem stehen. Nicht Gegenstand von Vermögensdelikten sein können nach herrschender Rechtsauffassung hingegen herrenlose Tiere. Eine Sachbeschädigung oder ein Diebstahl an einem derelinquierten oder wilden Tier ist rechtlich daher nicht möglich, wobei die Bestimmungen über die Jagd und Fischerei vorbehalten bleiben. Daneben schützt das Strafrecht die Rechtsgüter des Menschen auch vor dem Tier, das unter Umständen als eigentliche Waffe eingesetzt werden und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben oder das Vermögen darstellen kann. Hetzt jemand beispielsweise seinen Hund als willenloses Werkzeug auf einen Menschen oder dessen Tier, fällt die Handlung unter die Bestimmungen über die Tötung (Art. 111ff. StGB), Körperverletzung (Art. 122ff. StGB), allenfalls der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127ff. StGB) und wiederum der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB). Im Rahmen der Beurteilung der in den letzten Jahren vermehrt aufgetretenen Beissunfälle mit überaggressiven Hunden wurden deren Halter bisweilen auch im Falle verurteilt, dass sie ihre Tiere nicht vorsätzlich auf die Opfer gehetzt, die Unfälle aber fahrlässig verursacht hatten, weil sie um das Aggressionspotenzial und die Gefährlichkeit ihrer Tiere wussten und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen trotzdem unterliessen. Bedeutend ist in diesem Zusammenhang auch das Recht, einen entsprechenden Tierangriff nach den Bestimmungen über die Notwehr (Art. 33 StGB) abzuwehren.

Strafrechtliche Relevanz kommt Tieren zudem auch im Zusammenhang mit der Vornahme sexueller Handlungen und verschiedener Tätigkeiten mit entsprechenden Darstellungen zu. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit finden sich letztlich weitere tierrelevante Tatbestände. Unter Strafe stehen danach das Verbreiten von Tierseuchen unter Haustieren (Art. 232 StGB), das Verbreiten von Schädlingen (Art. 233 StGB), das Verunreinigen von Trinkwasser für Menschen oder Haustiere (Art. 234 StGB) sowie das Herstellen und Inverkehrbringen gesundheitsschädlichen Futters (Art. 235 und 236 StGB).


Literatur zu diesem Thema

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