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Zoophilie
Unter Sodomie versteht man allgemein Geschlechtsverkehr mit Tieren, wofür in der Praxis vor allem Heim- und landwirtschaftliche Nutztiere missbraucht werden. Da der Begiff sowohl historisch als auch heutzutage noch in vielen Kulturen für eine Vielzahl von Arten der Sexualität (insbesondere für Pädophilie, Inzest oder Homosexualität) verwendet wird, ist die Bezeichnung Zoophilie (Tierliebe) für Geschlechtsverkehr mit Tieren jedoch korrekter. Ist es für den Täter erregend, Tieren Schmerzen zuzufügen oder sie zu töten, spricht man ausserdem von Zoosadismus (gewalttätige Sodomie).
Über das tatsächliche Ausmass des gesellschaftlich weitgehend tabuisierten Themas lässt sich nur spekulieren. Aufgrund hoher vermuteter Dunkelziffern sind entsprechende Praktiken aber wohl weit verbreiteter als gemeinhin angenommen. Amerikanischen Studien zufolge sollen rund 8 Prozent der Männer und über 3 Prozent der Frauen zumindest schon einmal geschlechtlichen Umgang mit Tieren gehabt haben, wobei sich die Zahl in ländlichen Gegenden auf 17 Prozent erhöht und der Hund in der entsprechenden "Beliebtheitsskala" an erster Stelle steht.
Vor dem 1. September 2008 war die Zoophilie weder durch das Tierschutzgesetz noch durch das Strafgesetzbuch ausdrücklich verboten. Allenfalls gelangte der Tatbestand der Tierquälerei zur Anwendung, wofür aber nachgewiesen werden musste, dass das betroffene Tier im Rahmen der Unzucht misshandelt, überanstrengt beziehungsweise qualvoll oder mutwillig getötet wurde. Neu sind sexuell motivierte Handlungen mit Tieren nun aber generell verboten und werden als Inbegriff einer Missachtung der Tierwürde als Tierquälerei verfolgt und bestraft. Das neue Tierschutzrecht enthält ein ausdrückliches Verbot der Zoophilie, das heisst von sexuell motivierten Handlungen mit Tieren. Die entsprechende Bestimmung findet sich in Art. 16 Abs. 2 lit. j der Tierschutzverordnung. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob das Tier in seinem Wohlergehen beeinträchtigt wurde. Das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten ist also nicht erforderlich. Strafbar sind somit nicht nur gewalttätige Praktiken (Zoosadismus), sondern auch der gewaltlose Geschlechtsverkehr mit Tieren – und dies auch, wenn die Tiere an entsprechende Handlungen gewöhnt oder sogar darauf dressiert wurden und daher vermeintlich freiwillig mitwirken.
Im Zusammenhang mit zoophilen Akten kommen auch Delikte gegen die sexuelle Integrität in Betracht. Unter dem Titel "Pornografie" (früher gemeinhin als sog. "unzüchtige Handlungen" bezeichnet) stellt
Art. 197 StGB eine Reihe von Verhaltensweisen mit Produkten unter Strafe, deren Inhalt in einer auf simple Weise auf sich selbst reduzierten Sexualität und der Degradierung der Darsteller zu blossen Sexualobjekten besteht. Die Absätze 3 und 3bis der Bestimmung beziehen sich dabei auf die sog. harte Pornografie, worunter neben sexuellen Handlungen mit Kindern, menschlichen Ausscheidungen und Gewalttätigkeiten auch solche mit Tieren fallen. Als gewissermassen "zoopornografisch" gilt eine Darstellung dann, wenn sie einseitig darauf angelegt ist, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung hervorzurufen und Tiere unmissverständlich und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen (unter Einbezug dessen Genitalien) integriert werden. Als Tatobjekte nennt das Gesetz sowohl Schriften, Bild- oder Tonaufnahmen, Abbildungen und ähnliche Gegenstände als auch Vorführungen mit zoopornografischem Inhalt. In erster Linie sind damit reale oder fiktive bildliche Darstellungen gemeint; es kann sich aber auch um literarische Dokumente oder rein akustische Übertragungen handeln. Unter einer Strafandrohung von Gefängnis oder Busse untersagt
Art. 197 Ziff. 3 StGB ausdrücklich das vorsätzliche Herstellen (einschliesslich der Reproduktion), Einführen, Lagern, In-Verkehr-Bringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder Zugänglich-Machen entsprechender Produkte, solange diese keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Ein solcher wird Darstellungen von künstlerischer, historischer oder dokumentarischer Bedeutung zugesprochen, die die Verwerflichkeit von Gewalttätigkeiten bewusst machen wollen.
Zusätzlich verschärft wurde die Bestimmung - die zuvor namentlich Hersteller und Vertreiber, nicht aber den Konsumenten harter Pornografie im Auge hatte - durch die Ergänzung um Ziff. 3bis. Auf der Grundlage des Gedankens, dass derjenige, der sich solche Produkte auf irgendeine Weise zueignet, mit seinem Tun die Nachfrage nach entsprechenden Erzeugnissen weckt und so eine Mitverantwortung für die Herstellung trägt, sind seit April 2002 auch der vorsätzliche Erwerb und Besitz von Tierpornografie unter einer Strafandrohung von bis zu einem Jahr Gefängnis oder Busse verboten. Neben dem Kauf wird auch jede andere Art der Beschaffung (wie etwa die Miete, Leihe oder bewusste Speicherung auf Datenträger) erfasst. Strafbar sind somit beispielsweise der Besitz von Magazinen, Fotos, eigener oder gemieteter Videokassetten und DVDs mit zoopornografischem Inhalt oder das Herunterladen entsprechender Bilder oder Filme vom Internet auf die Festplatte des eigenen Computers. Strafrechtlich nicht verfolgt wird hingegen der blosse Konsum entsprechenden Materials ohne eigenen Besitz, wie der Besuch einer Filmvorführung, das Durchblättern einer fremden Zeitschrift oder das Aufrufen einer Website.
Wird eine zoophile Handlung vor jemandem, der dies nicht erwartet, vorgenommen und dadurch ein Ärgernis erregt, liegt ausserdem der Tatbestand der sexuellen Belästigung vor, der gemäss
Art. 198 StGB mit Haft oder Busse bestraft wird. Im Gegensatz zu
Art. 197 StGB handelt es sich hierbei jedoch lediglich um ein Antragsdelikt.
Literatur zu diesem Thema