Die Zoophilie wird weder durch das Strafgesetzbuch (StGB) noch durch das Tierschutzgesetz (TSchG) ausdrücklich verboten. Noch immer gültige historische Verbote finden sich lediglich in den Kantonen Baselland, Thurgau und Appenzell Innerrhoden. Nach Art. 2 Abs. 3 TSchG darf zwar niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen. Der allgemeine Grundsatz stellt jedoch lediglich eine lex imperfecta, d.h. ein Verbot ohne Sanktionen dar, sodass sich eine alleinige Berufung darauf in der Praxis als schwierig erweist. Auch die Strafbestimmungen von Art. 27-29 TSchG untersagen sexuelle Handlungen mit Tieren nicht ausdrücklich. Allenfalls gelangt bei entsprechenden Praktiken jedoch der Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 27 Abs. 1 lit. a, b oder c TSchG zur Anwendung. Wird ein Tier im Rahmen einer sexuellen Handlung nachweislich misshandelt, überanstrengt bzw. qualvoll oder mutwillig getötet, wird der Täter mit bis zu drei Jahren Gefängnis und/oder einer Busse von bis zu 40'000 Franken bestraft, wenn er vorsätzlich (d.h. wissentlich und willentlich) gehandelt hat. Im Falle einer fahrlässigen Tatbegehung ist die Strafe nach Art. 27 Abs. 2 TSchG Haft oder Busse. Aufgrund der grundsätzlichen Straffreiheit der Zoophilie unterliegen auch die bewusste Vermittlung, das Verleihen oder der Verkauf von Tieren für entsprechende Zwecke keinem Verbot. Ebenso legal sind das Abrichten, Dressieren oder Gewöhnen von Tieren mit sexuellen Absichten. Eine Strafbarkeit all dieser Handlungen käme wiederum erst dann in Frage, wenn die Tatbestandsmerkmale der Tierquälerei nach Art. 27 TSchG erfüllt sind, d.h. die Tiere nachweislich misshandelt, überanstrengt oder qualvoll getötet werden.
Obschon die Zoophilie für sich allein im schweizerischen Recht keinen Tatbestand darstellt, droht für entsprechende Handlungen der Konflikt mit dem StGB. So kommt bei der Verwendung eines fremden Tieres der Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB in Betracht. Danach wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit einer Busse bestraft, wer eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Tiere stellen in der Schweiz seit anfangs April 2003 zwar keine blossen Objekte mehr dar. Aufgrund des auf denselben Zeitpunkt hin neu ins Strafgesetzbuch eingefügten Art. 110 Ziff. 4bis gilt Art. 144 StGB aber ausdrücklich auch für das Verletzen oder Töten eines Tieres, sofern der Täter nicht mit dem Eigentümer identisch ist. Im Gegensatz zum TSchG-Tatbestand der Tierquälerei wird die Sachbeschädigung bzw. Verletzung oder Tötung eines Tieres nach Art. 144 StGB jedoch - von wenigen und bei Tierfällen zudem kaum relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht von Amtes wegen, sondern lediglich auf Geschädigtenantrag hin, und zusätzlich nur bei vorsätzlicher Tatbegehung verfolgt. Die fahrlässige Verletzung oder Tötung eines fremden Tieres bleibt hingegen ebenso straffrei wie eine vorsätzliche Verübung, wenn der Tierhalter in die Tat einwilligt oder nachträglich auf einen Strafantrag verzichtet. Im Gegensatz zum Tatbestand der Tierquälerei reicht für die Erfüllung von Art. 144 StGB indes bereits eine geringfügige Beeinträchtigung eines Tieres, womit diesem -für den eigentumsrechtlichen Schutz - keine erheblichen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden müssen. Das mit dem Verwenden fremder Tiere oftmals verbundene Eindringen auf fremde Grundstücke und in fremde Räumlichkeiten ("Fence-Hopping"), stellt zudem nach Art. 186 StGB einen Hausfriedensbruch dar, wofür ein Täter - wiederum aber nur auf Antrag des Geschädigten – mit Gefängnis oder Busse bestraft wird. Werden auch Zäune durchschnitten, Stalltüren und Vorhängeschlösser aufgebrochen etc., liegt zusätzlich eine Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB
vor.
Im Zusammenhang mit zoophilen Akten kommen auch Delikte gegen die sexuelle Integrität in Betracht. Unter dem Titel "Pornografie" (früher gemeinhin als sog. "unzüchtige Handlungen" bezeichnet) stellt Art. 197 StGB eine Reihe von Verhaltensweisen mit Produkten unter Strafe, deren Inhalt in einer auf simple Weise auf sich selbst reduzierten Sexualität und der Degradierung der Darsteller zu blossen Sexualobjekten besteht. Die Absätze 3 und 3bis der Bestimmung beziehen sich dabei auf die sog. harte Pornografie, worunter neben sexuellen Handlungen mit Kindern, menschlichen Ausscheidungen und Gewalttätigkeiten auch solche mit Tieren fallen. Als gewissermassen "zoopornografisch" gilt eine Darstellung dann, wenn sie einseitig darauf angelegt ist, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung hervorzurufen und Tiere unmissverständlich und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen (unter Einbezug dessen Genitalien) integriert werden. Als Tatobjekte nennt das Gesetz sowohl Schriften, Bild- oder Tonaufnahmen, Abbildungen und ähnliche Gegenstände als auch Vorführungen mit zoopornografischem Inhalt. In erster Linie sind damit reale oder fiktive bildliche Darstellungen gemeint; es kann sich aber auch um literarische Dokumente oder rein akustische Übertragungen handeln. Unter einer Strafandrohung von Gefängnis oder Busse untersagt Art. 197 Ziff. 3 StGB ausdrücklich das vorsätzliche Herstellen (einschliesslich der Reproduktion), Einführen, Lagern, In-Verkehr-Bringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen oder Zugänglich-Machen entsprechender Produkte, solange diese keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Ein solcher wird Darstellungen von künstlerischer, historischer oder dokumentarischer Bedeutung zugesprochen, die die Verwerflichkeit von Gewalttätigkeiten bewusst machen wollen.
Zusätzlich verschärft wurde die Bestimmung - die zuvor namentlich Hersteller und Vertreiber, nicht aber den Konsumenten harter Pornografie im Auge hatte - vor kurzem durch die Ergänzung um Abs. 3bis. Auf der Grundlage des Gedankens, dass derjenige, der sich solche Produkte auf irgendeine Weise zueignet, mit seinem Tun die Nachfrage nach entsprechenden Erzeugnissen weckt und so eine Mitverantwortung für die Herstellung trägt, sind seit April 2002 auch der vorsätzliche Erwerb und Besitz von Tierpornografie unter einer Strafandrohung von bis zu einem Jahr Gefängnis oder Busse verboten. Neben dem Kauf wird auch jede andere Art der Beschaffung (wie etwa die Miete, Leihe oder bewusste Speicherung auf Datenträger) erfasst. Strafbar sind somit beispielsweise der Besitz von Magazinen, Fotos, eigener oder gemieteter Videokassetten und DVDs mit zoopornografischem Inhalt oder das Herunterladen entsprechender Bilder oder Filme vom Internet auf die Festplatte des eigenen Computers. Strafrechtlich nicht verfolgt wird hingegen der blosse Konsum entsprechenden Materials ohne eigenen Besitz, wie der Besuch einer Filmvorführung, das Durchblättern einer fremden Zeitschrift oder das Aufrufen einer Website.
Wird eine zoophile Handlung vor jemandem, der dies nicht erwartet, vorgenommen und dadurch ein Ärgernis erregt, liegt ausserdem der Tatbestand der sexuellen Belästigung vor, der gemäss Art. 198 StGB mit Haft oder Busse bestraft wird. Im Gegensatz zu Art. 197 StGB handelt es sich hierbei jedoch lediglich um ein Antragsdelikt.
Zoophile Handlungen tangieren grundsätzlich die sexuellen Integrität (insbesondere die freie Willensbildung und den Schutz vor sexueller Ausbeutung) der betroffenen Tiere und stellen daher einen Verstoss gegen ihre Würde dar. Nach langen Debatten wurde diesem Umstand im Rahmen der Revision des TSchG nun endlich Rechnung getragen. Voraussichtlich ab Mitte 2007 (d.h. mit Inkrafttreten des neuen TSchGs) wird die Verletzung der tierlichen Würde einen expliziten Straftatbestand darstellen und unter Strafe gestellt werden. Darin eingeschlossen werden auch sexuelle Handlungen mit Tieren – unabhängig davon, ob diese den betroffenen Tieren erhebliche physische Schäden zufügen oder nicht..