Während die erstgenannte Handlung einzig der Lebensrettung des bedrohten Tieres dient, sind generelle Tierbefreiungsaktionen nicht selten zusätzlich darauf angelegt, allfällige Missstände in den betroffenen Tierhaltungen publik zu machen. Bei allem Verständnis für entsprechende - in der Regel durch ethische Absichten getragene - Übergriffe sind hierbei auch verschiedene kritische Aspekte zu bedenken. Davon abgesehen, dass den betroffenen Landwirten, Forschern etc. infolge einer versicherungsrechtlichen Risikoabsicherung statt des (von den Tierbefreiern) erhofften Nachteils nicht selten ein wirtschaftlicher Gewinn erwächst, stellt sich die Frage, ob Tierbefreiungen unter tierschützerischen Gesichtspunkten tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielen. So ist zu prüfen, ob die befreiten Tiere beispielsweise auch tierschutzgerecht wegbefördert und gehalten bzw. in Freiheit gesetzt werden, d.h. in einer neuen Umwelt - besser als zuvor - überleben können. Auch ist zu berücksichtigen, dass die geschädigten Halter sich in der Regel unverzüglich Ersatztiere beschaffen, denen das Leid, das den befreiten bereits widerfahren ist, erneut bevorsteht. Nicht zuletzt sind auch allfällige rechtliche Konsequenzen von Tierbefreiungsaktionen zu bedenken. Entsprechende Handlungen sind nur als sog. ultimo ratio zulässig, d.h. wenn die Notsituation der betroffenen Tiere nicht anderweitig abgewendet werden kann. Der Tierbefreier muss dabei nachweisen können, dass andere, weniger weit gehende Massnahmen nicht gefruchtet haben oder aussichtslos bzw. aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wären. In Frage kommen hierbei insbesondere ein klärendes Gespräch mit dem Tierhalter und - falls dieses nicht den gewünschten Erfolg bringt - anschliessend eine Meldung an das Kantonale Veterinäramt und/oder eine Strafanzeige an die Polizei oder Bezirksanwaltschaft.
Die Zerstörung fremder Sachen (Stalltüren, Tierkäfige, Laboreinrichtungen etc.) bedeutet grundsätzlich eine Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB. Das unrechtmässige und gegen den Willen des Berechtigten erfolgende Eindringen in fremde Räumlichkeiten stellt ausserdem einen Hausfriedensbruch dar (Art. 186 StGB). Möglicherweise besteht für diese an sich strafbaren Taten jedoch ein Rechtfertigungsgrund. Im Rahmen von Tierbefreiungen wird in der Lehre häufig Notstandshilfe nach Art. 34 Abs. 2 StGB als entsprechende Rechtfertigung herangezogen, wonach ein Helfer berechtigt ist, die bedrohten Rechtsgüter eines anderen aus einer unmittelbaren Gefahrenlage zu retten. Übersehen wird dabei jedoch, dass sich grundsätzlich nur derjenige auf Notstand berufen kann, der in Rechtsgüter einer unbeteiligten Drittperson eingreift. Keine Notstandssituation liegt demnach in der Regel bei der Rettung von Tieren aus einer akuten Gefahrenlage vor, weil hiervon nicht ein Dritter, sondern meist gerade der Verursacher der Bedrohungslage betroffen wird. Wer also beispielsweise die Fensterscheibe des angesprochenen in der prallen Sonne stehenden Autos einschlägt, um das darin eingeschlossene Tier vor dem Tod durch Hitzestau zu bewahren, kann sich betreffend der verübten Sachbeschädigung und deren zivilrechtlichen Folgen nach der hier vertretenen Auffassung nachträglich nicht auf Notstandshilfe berufen. Diese wäre höchstens denkbar, wenn das bedrohte Tier nicht dem Wageneigentümer, sondern einem Dritten gehört. Sofern mildere Massnahmen (wie insbesondere das Herbeirufen des Fahrzeugeigentümers oder das Alarmieren der Polizei oder Feuerwehr) nicht mehr möglich sind, da das Tier bereits ernsthafte und ein weiteres Zuwarten nicht erlaubende Todesanzeichen zeigt, hat der Tierbefreier aber dennoch keine Konsequenzen zu befürchten. Geschieht die Tat im Interesse des Tierhalters, liegt hierfür der Rechtfertigungsgrund des sog. Handelns mit mutmasslicher Einwilligung des Verletzten vor, die als Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419ff. des Obligationenrechts) rechtmässig ist.
Werden fremde Tiere nicht nur aus einer misslichen Lage befreit, sondern vom Täter anschliessend behalten, kann unter Umständen der Straftatbestand der unrechtmässigen Aneignung oder des Diebstahls im Sinne von Art. 137 bzw. 139 StGB erfüllt sein. Hierfür müsste dem Täter jedoch sowohl eine Aneignungs- als auch eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden können. Bei Tierbefreiungen fällt dies in der Regel schwer, da die für verletzte oder verwahrloste Tiere anfallenden Tierarzt- und Pflegekosten ihren materiellen Wert meist um ein Vielfaches übersteigen.