Implizit galt Art. 144 StGB bereits früher auch für das Verletzen oder Töten eines fremden Tieres. Aufgrund des 2003 neu ins StGB eingefügten Art. 110 Ziff. 4bis ist der Tatbestand nun aber ausdrücklich hierauf anwendbar, sofern der Täter nicht mit dem Eigentümer identisch ist. Bei einer Verübung durch Dritte kann der Tierhalter als Geschädigter somit einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung bzw. Tötung oder Verletzung eines Tieres stellen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass Art. 144 StGB im Gegensatz zu den Tatbeständen der Tierquälerei (Art. 27 des Tierschutzgesetzes TSchG) oder anderen Tierschutzwidrigkeiten (Art. 29 TSchG) einerseits - von wenigen und bei Tierfällen zudem kaum relevanten Ausnahmen abgesehen – nicht von Amtes wegen, sondern eben nur auf Geschädigtenantrag hin, und anderseits nur bei vorsätzlicher (d.h. wissentlicher und willentlicher) Tatbegehung verfolgt wird. Die fahrlässige Verletzung oder Tötung eines fremden Tieres bleibt hingegen genauso straffrei wie eine vorsätzliche Verübung, wenn der Tierhalter in die Tat einwilligt oder nachträglich auf einen Strafantrag verzichtet. Die Straftatbestände des TSchG bleiben von einer allfälligen Einwilligung aber unberührt und unterliegen selbst dann einer Strafverfolgung, wenn der Eigentümer des Tieres sein Desinteresse daran kundtut oder sogar explizit nicht damit einverstanden ist. In der Praxis tut ein geschädigter Tierhalter gut daran, seinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Tierquälerei bzw. Tierschutzwidrigkeit einzureichen. Damit stärkt er seine prozessuale Position, indem er im Verfahren wegen Sachbeschädigung bzw. Tötung oder Verletzung seines Tieres in der Regel Parteistellung erhält und Befugnisse wie Akteneinsichts- und Teilnahmerechte wahrnehmen kann.
Da sich der Anwendungsbereich des TSchG grundsätzlich nur auf Wirbeltiere erstreckt, begeht der Täter, der beispielsweise das Terrarium seines Nachbarn mit wertvollen Spinnen vorsätzlich zerstört, zwar kein Tierschutzdelikt nach Art. 27 bzw. 29 TSchG, nach Art. 144 StGB macht er sich aber gleichwohl strafbar. Im Strafantrag sollte der Schaden vorzugsweise so umschrieben werden, dass er im Falle einer blossen Verletzung der beeinträchtigen Tiere beispielsweise auch die bisherigen und allfällige künftige Tierarztkosten, weitere mit der Tat in Zusammenhang stehende Auslagen sowie in schweren Fällen einen Affektionswert des Tieres erfasst. Bei der Tötung des Tieres sind ausserdem das Geltendmachen des Anschaffungswerts des Tieres sowie in besonders schweren Fällen einer Genugtuung denkbar.