Nach Art. 34 Ziff. 2 StGB ist auch ein Dritter berechtigt, die bedrohten Rechtsgüter einer fremden Person aus einer unmittelbaren Gefahrenlage zu retten (sog. Notstandshilfe). Der Nothelfer ist aber nicht gehalten, sich selber der dem Dritten drohenden Gefahr auszusetzen.
Der Angriff eines Tieres kann eine Notstandssituation begründen, bei der sich der Angegriffene straflos verteidigen und das Tier dabei verletzen oder gar töten darf. Vorausgesetzt wird, dass es sich beim angreifenden Tier nicht um ein aufgehetztes, d.h. von einem Menschen als Waffe verwendetes handelt - in diesem Fall wäre für eine Abwehr des Angriffs der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach Art. 33 StGB zu prüfen - und dass der Angegriffene tatsächlich unmittelbar an Leib, Leben oder Vermögen bedroht ist und keine Möglichkeit hat, die Gefahr auf andere Weise abzuwehren. Im Gegensatz zur Notwehr ist Notstand jedoch subsidiär; in Rechte unbeteiligter Dritter darf also nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet, insbesondere muss die Flucht vor einem angreifenden Tier geprüft werden. Weiter darf der Angriff vom Notstandstäter nicht selbst verschuldet worden sein, indem er das Tier gereizt, misshandelt oder sich diesem etwa ohne Vor- und Rücksicht auf tiertypische Drohgebärden genähert hat. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, kann sich der Abwehrende nicht auf Notstand berufen, womit er sich der Sachbeschädigung bzw. Verletzung oder Tötung eines Tieres sowie der Tierquälerei oder anderer Tierschutzwidrigkeiten schuldig macht. Überschreitet der Täter die Schranken der Subsidiarität oder Verhältnismässigkeit, da es ihm zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben, spricht man von einem Notstandsexzess. Der Richter mildert die Strafe in diesem Fall nach freiem Ermessen (Art. 34 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten wird die Notstandstat nach Art. 52 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) beurteilt. Der hierzu Berechtigte bleibt dem Eigentümer des Tieres danach zum Schadenersatz verpflichtet, die Festsetzung liegt im Ermessen des Richters.