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Nothilfe

Unter dem Titel "Unterlassen der Nothilfe" verpflichtet das Strafgesetzbuch (StGB) in Art. 128 jedermann, einem in unmittelbarer Lebensgefahr schwebenden Menschen in nach den konkreten Umständen zumutbarer Weise zu helfen. Wer diesem Gebot nicht nachkommt oder andere bei der Nothilfe behindert bzw. sie davon abhält, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Die Frage stellt sich, ob eine entsprechende allgemeine Beistandspflicht auch für Tiere in akuter Lebensgefahr besteht.

Art. 128 StGB bezieht sich explizit nur auf die Nothilfe für Menschen, sodass er bei analogen Gefahrensituationen für Tiere nicht zur Anwendung gelangt. Für gewisse Fälle lässt sich eine allgemeine Einschreitens- und Hilfepflicht für Tiere in Notlagen hingegen direkt aus dem Tierschutzgesetz ableiten. Nach Art. 27 Abs. 1 lit. A des Tierschutzgesetzes (TSchG) macht sich der starken Vernachlässigung schuldig, wer als Halter oder Betreuer die für das Wohlbefinden eines in seiner Obhut stehenden Tieres notwendigen Handlungen unterlässt. Für deren Strafbarkeit ist eine sog. Garantenstellung des Täters erforderlich, d.h. eine tatsächliche Gefahrenlage für das Tier, woraus die Pflicht zum Eingreifen erwächst, um eine Tierschutzwidrigkeit zu verhindern. Eine Garantenpflicht kann sich nicht nur aus dem TSchG, sondern auch aus Vertrag ergeben und somit beispielsweise auch den Entlehner, eine Tierpension oder einen Tierarzt treffen, der mit einer veterinärmedizinischen Behandlung beauftragt wurde. Letztlich kann die Garantenstellung auch dadurch begründet werden, dass eine Person die Gefahrenlage für das Tier durch ihr eigenes Verhalten geschaffen hat (sog. Ingerenz). Zu denken ist hierbei vor allem an im Strassenverkehr angefahrene Tiere, die - völlig unabhängig davon, ob der Fahrzeuglenker die Kollision rechts- oder pflichtwidrig verursacht hat - nicht einfach zurückgelassen werden dürfen.

Nicht von Art. 22 Abs. 1 TSchG erfasst werden hingegen unbeteiligte Dritte, die beispielsweise zufällig Zeuge einer Notsituation für ein Tier werden. Aus rechtlicher Sicht ist man daher ebenso wenig verpflichtet, einen fremden Hund in einem durch die Sonnenbestrahlung stark erhitzten Wageninneren vor dem sicheren Tod durch Hitzestau zu retten, wie ein schwer verletzt aufgefundenes fremdes Tier zum Tierarzt zu bringen oder zumindest die Polizei zu alarmieren. Nicht nur aus ethischen und tierschützerischen, sondern auch aus Gründen der allgemeinen gesellschaftlichen Solidarität ist ein helfendes Handeln in diesen Fällen aber selbstverständlich dringend geboten.


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