Nicht selten kommen Notwehrsituationen in der Praxis bei Attacken von Tieren - insbesondere von Hunden - auf Menschen oder andere Tiere vor. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass nur eine durch menschliches Verhalten drohende Verletzung der Rechtsgüter (wie Leib und Leben, Vermögen etc.) des Abwehrenden als rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 33 StGB gilt. Das Verhalten eines Tieres begründet demnach nur dann eine Notwehrlage, wenn ein Mensch dafür verantwortlich ist, der das Tier auf einen anderen Menschen oder dessen Rechtsgüter hetzt und es dadurch als Werkzeug zu einem rechtswidrigen Angriff benutzt. Unerheblich ist dabei, ob es sich beim Tier um ein dem Angreifer gehörendes, ein fremdes oder ein herrenloses handelt. Bedroht ein Tier einen Menschen oder dessen Rechtsgüter hingegen aus eigenem Antrieb, d.h. ohne von jemandem dazu bestimmt worden zu sein, liegt keine Notwehr-, sondern allenfalls eine Notstandssituation vor, bei der dem Angegriffenen durch Art. 34 StGB aber gleichwohl das Recht zur Verteidigung eingeräumt
wird.
Liegt ein widerrechtlicher Tierangriff im Sinne von Art. 33 StGB vor, erwächst dem Angegriffenen das Recht, sich sowohl gegen den Angreifer selbst als auch gegen das Tier zur Wehr zu setzen, indem er dieses abwehrt, verletzt oder im äussersten Notfall sogar tötet. Das Mass der Verteidigung hat jedoch angemessen zu sein, d.h. es ist stets das mildeste und ungefährlichste Vorgehen zu wählen, das noch Aussicht auf eine erfolgreiche Abwehr des Angriffs verspricht. Im Gegensatz zur Notstandstat muss die Notwehr jedoch nicht subsidiär sein; der Angegriffene braucht also weder zu fliehen noch auf andere Weise dem Angriff auszuweichen.
Zu beachten ist ausserdem die Verhältnismässigkeit der Notwehrmassnahme, wofür jeweils eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Eingriffe in Rechtsgüter von geringerem oder gleichem Wert wie das bedrohte sind verhältnismässig und daher durch Art. 33 StGB legitimiert. In höherwertige Rechtsgüter darf dagegen nur eingegriffen werden, wenn die in Aussicht stehende Schädigung schwer ist. Hierbei muss freilich berücksichtigt werden, dass dem Angegriffenen in seiner Notlage nur wenig Zeit verbleibt, um die drohende eigene Schädigung gegen jene des Angreifers bzw. die zur Verfügung stehenden Abwehrmittel abzuwägen. Die Tötung eines Hundes ist aber in aller Regel nicht verhältnismässig, wenn dieser nicht Leib und Leben des Angegriffenen oder dessen Tieres, sondern lediglich andere Vermögenswerte bedroht.
Eine Notwehrlage kann auch vorliegen, wenn ein Halter im umgekehrten Fall sein Tier zur Gefahrenabwehr einsetzt, wobei auch hier die Verhältnismässigkeit gewahrt sein muss. Unzulässig ist es etwa, seinen Hund auf einen bereits flüchtenden Dieb zu hetzen. Gefährden sich zwei Tiere gegenseitig (beispielsweise im Rahmen einer Beisserei unter Hunden), ist schliesslich jeder der beiden Eigentümer zur Abwehrhandlung gegenüber dem anderen berechtigt.
Überschreitet der Angegriffene die Grenzen der Notwehr (sog. Notwehrexzess), entfällt die Rechtfertigung für seine Tat, sodass er sich strafbar macht. Bei einer unverhältnismässigen Verletzung oder Tötung eines Tieres ist der Abwehrende somit wegen Sachbeschädigung bzw. Verletzung oder Tötung eines Tieres und/oder Tierquälerei oder anderen Tierschutzwidrigkeiten zu verfolgen, wobei der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 66 StGB). Ganz straflos bleibt der Täter, wenn er in einem entschuldbaren Affekt, d.h. in Aufregung oder Bestürzung gehandelt hat, in die auch ein rechtlich gesinnter Mensch durch den Angriff geraten wäre.
In zivilrechtlicher Hinsicht wird die Notwehrtat nach der Haftungsnorm von Art. 52 des Obligationenrechts (OR) beurteilt. Hat der Abwehrende in berechtigter Notwehr gehandelt, muss er den dem Angreifer entstandenen Schaden nicht ersetzen (Art. 52 Abs. 1 OR).