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Schenkung

Unter einer Schenkung versteht man einen nach Art. 239ff. des Obligationenrechts (OR) gestalteten Vertrag, bei dem sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten das Eigentum an einer Sache oder einem Recht aus seinem Vermögen unentgeltlich zu übertragen. Erbringt er seine Leistung bereits bei Vertragsschluss, spricht man von einer Handschenkung (Art. 242 OR), während ein blosses Schenkungsversprechen vorliegt, falls die Übertragung erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist (Art. 243f. OR). Im Gegensatz zur Handschenkung bedarf das Versprechen für seine Gültigkeit der Schriftlichkeit, wobei der Vollzug der Schenkung einen allfälligen Formmangel gemäss Art. 243 Abs. 3 OR heilt.

Weil Tiere grundsätzlich der rechtlichen Verfügungsmacht ihres Eigentümers unterliegen, kommen sie auch als Gegenstand von Geschenken in Frage. Mangels spezieller Vorschriften gelangen hierfür gemäss Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) die gewöhnlichen Bestimmungen über die Schenkung zur Anwendung. Da diese einen Vertrag darstellt, verlangt Art. 240 OR vom Schenker die Handlungsfähigkeit, d.h. die Urteilsfähigkeit und Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 12ff. ZGB). Rechtsgültig entgegennehmen kann eine Schenkung hingegen auch eine un- oder entmündigte Person, sofern sie urteilsfähig ist (Art. 241 Abs. 1 OR), d.h. die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Tiergeschenke können somit auch von Kindern angenommen werden, wobei deren gesetzlichen Vertretern ausdrücklich die Möglichkeit zusteht, dies zu untersagen bzw. die Rückgabe des Tieres anzuordnen (Art. 241 Abs. 2 OR).

Aus tierschützerischer Sicht kann derartigen Rechtsgeschäften erhebliche Relevanz zukommen. Zu denken ist etwa an unbedachte Überraschungspräsente oder auf das Drängen von Kindern getätigte Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke, worüber die Freude oftmals nur kurz anhält und die artgerechte Versorgung der Tiere nicht gewährt wird, weil sie alsbald zu gross, zu hungrig oder generell lästig werden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich nur wenige Heimtiere für (Klein-) Kinder eignen, da sie von ihnen in der Regel als Spielzeug betrachtet und entsprechend behandelt werden. Gemäss Heimtiere Art. 249 Ziff. 3 OR hat der Schenker die Möglichkeit zum Widerruf seiner Schenkung, wenn damit verbundene Auflagen nicht erfüllt werden. Innert eines Jahres seit Kenntnis des Widerrufsgrundes (Art. 251 Abs. 1 OR) kann er das Tier daher zurücknehmen, falls der Beschenkte sich nicht vereinbarungsgemäss darum kümmert. Ein Schadenersatzanspruch für entstandene Tierarztkosten etc. erwächst dem Schenker in diesen Fällen jedoch nicht.

Verursacht ein geschenktes Tier einen Schaden oder erwächst ein solcher aus der Schenkung selbst, hat der Beschenkte in der Regel selber dafür aufzukommen. Eine Haftung des Schenkers besteht nach Art. 248 Abs. 1 OR nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Wer ein krankes oder besonders bissiges Tier verschenkt und dessen Eigenschaften verschweigt, kann für den daraus entstandenen Schaden also zur Verantwortung gezogen werden. Für Rechts- und Sachgewährleistungspflichten muss der Schenker - im Gegensatz zum Verkäufer – ausserdem lediglich einstehen, falls er sich hierzu ausdrücklich verpflichtet hat (Art. 248 Abs. 2 OR).

Zu beachten ist letztlich der Fall, dass ein Dritter ein fremdes, ihm vom Eigentümer anvertrautes Tier verschenkt. Da die Schenkung hier nicht aus dem Eigentum des Schenkers erfolgt, vermag der Beschenkte kein solches daran zu begründen. Der Eigentümer kann das Tier vielmehr beim Beschenkten nach Abs.Art. 641  2 ZGB herausverlangen.


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