Wenngleich Tiere im juristischen Sinne keine reinen Objekte mehr darstellen, können sie Gegenstand eines Pachtvertrags bilden. Zu denken ist namentlich an die entgeltliche Überlassung landwirtschaftlicher Nutztiere mit der Vereinbarung, dass der Pächter deren Erzeugnisse, wie etwa die Milch von Kühen, die Wolle von Schafen oder die Eier von Hühnern, behalten darf (sog. Viehverstellung). Die Gegenleistung muss nicht in Geld bestehen; zulässig ist auch die Vereinbarung eines Naturalzinses (Art. 281 Abs. 1 OR). Besteht der Pachtzins in einem Prozentsatz des Ertrages, spricht man von einer Teilpacht. Hat der Übernehmer hingegen gar keinen Pachtzins zu entrichten, liegt eine sog. Nutzleihe vor, die nach den Bestimmungen über den Gebrauchsleihevertrag geregelt wird. Denkbar ist eine Tierpacht auch im Zuchtwesen, wenn beispielsweise eine Rassekatze unter der Vereinbarung überlassen wird, dass der Pächter allfälligen Nachwuchs für sich beanspruchen darf (was einer Vereinbarung über einen Zuchtvorbehalt gleichkommt). Falls Tiere dem Übernehmer jedoch keinen wirtschaftlichen Nutzen bringen, sondern beispielsweise nur für eine Freizeitbetätigung überlassen werden (wie Reitpferde) oder lediglich einen Beitrag zu dessen seelischen Wohlbefinden bringen, liegt bei Entgeltlichkeit ein Miet- und bei Unentgeltlichkeit wiederum ein Gebrauchsleihevertrag vor.
Während für die Pacht von Zuchttieren mangels spezifischer Vorschriften nach Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) die gewöhnlichen Regeln von Art. 275ff. OR zur Anwendung gelangen, finden sich für die in der Praxis weit bedeutendere Viehpacht in Art. 302ff. OR besondere Bestimmungen. Diese sind jedoch allesamt dispositiver Natur, was bedeutet, dass sie nur gelten, wenn nicht bereits die vertragliche Vereinbarung der Parteien die erforderlichen Regeln enthält oder diese vom Ortsgebrauch vorgeschrieben werden. Subsidiär sind ausserdem die Normen über die gewöhnliche Pacht und allenfalls die Miete heranzuziehen. Ebenfalls keine Anwendung finden die Art. 302ff. OR, falls Vieh (ein einzelnes Tier, mehrere Tiere oder eine ganze Herde) zusammen mit Gebäuden oder Grundstücken überlassen wird. In diesen Fällen handelt es sich um eine gewöhnliche oder landwirtschaftliche Pacht, wofür wiederum zahlreiche Sondervorschriften gelten, die sich namentlich im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) und der zugehörigen Ausführungsverordnung finden.
Bei der Viehpacht hat der Verpächter dem Pächter das ertragsfähige Vieh zu übergeben und dieser es auf eigene Kosten zu unterhalten, wozu neben der üblichen Pflege und ausreichender artgerechter Fütterung auch das Offerieren der notwendigen Stall- und Weideplätze gehört. Die Erträgnisse der eingestellten Tiere gehören dem Pächter (Art. 302 Abs. 1 OR), wobei dieser analog zu Art. 283 OR in der Regel zur Nutzung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, um einen Schaden durch Rückgang des Ertrags zu vermeiden. Falls nichts anderes vereinbart wurde und er nicht nachzuweisen vermag, dass ihn kein Verschulden trifft, haftet der Pächter für Schäden am eingestellten Vieh (Art. 303 Abs. 1 OR). Für ausserordentliche Pflegekosten wie etwa die Auslagen für einen notfallmässig beanspruchten Tierarzt kann er vom Verpächter jedoch Ersatz verlangen, soweit er sie nicht selbst schuldhaft verursacht hat (Art. 303 Abs. 2 OR). Leidet das Vieh an einem vertragswidrigen Mangel an Gesundheit oder Ertragskraft, ist der Pächter somit verpflichtet, die notwendige Pflege zu leisten oder zu veranlassen. Die entstandenen Kosten kann er vom Verpächter aber zurückverlangen, und dies selbst dann, wenn die ergriffenen, pflichtgemässen Pflegemassnahmen nicht die erhoffte Wirkung zeigten. Gemäss Art. 303 Abs. 3 OR muss der Pächter dem Verpächter schwere Unfälle oder Erkrankungen sofort melden. Damit soll diesem ermöglicht werden, selbst Massnahmen zum Schutz seines Viehs zu ergreifen und die ausserordentlichen Aufwendungen des Pächters zu beurteilen. Meldet der Pächter einen Vorfall nicht oder zu spät, so unterliegt er der Haftung nach Art. 286 Abs. 2 OR.
Die Viehpacht endet mit Ablauf des vereinbarten Termins. Wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er nach Art. 304 Abs. 1 OR von jeder Partei formlos auf einen beliebigen Zeitpunkt gekündigt werden. Durch vertragliche Vereinbarung oder Ortsgebrauch können jedoch auch hier bestimmte Kündigungsmodalitäten vorgeschrieben werden. Zum Schutz der gekündigten Partei soll die Kündigung gemäss Art. 304 Abs. 2 OR aber in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen. Vom Viehverstellungsvertrag zu unterscheiden sind letztlich der nach Werkvertragsrecht (Art. 363ff. OR) zu beurteilende Lohnmästereivertrag sowie der Viehsömmerungsvertag, bei dem die Tiere nicht zur Nutzung, sondern lediglich zur sog. Sömmerung während der Sommermonate auf eine Bergweide übergeben werden. Der Übernehmer verpflichtet sich hier entgeltlich zur Gewährung von Weide, Pflege und Obhut, wobei es sich um einen gemischten Vertrag mit Elementen des Auftrags (Art. 394ff. OR) und der Hinterlegung (Art. 472ff. OR) handelt.