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Tiermiete
Wenngleich sie seit April 2003 keine
Sachen mehr sind, können auch Tiere den Gegenstand von Mietverträgen bilden. Zu denken ist dabei etwa an die entgeltliche Überlassung eines Reitpferdes oder Wachhundes. Mangels tierspezifischer Vorschriften gelangen hierfür gemäss Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (
ZGB) die gewöhnlichen Bestimmungen über die Miete von Fahrnis zur Anwendung. Eine Tiermiete bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form (
Art. 11 OR); insbesondere bei längerfristigen Verträgen und bei wertvollen Tieren ist eine schriftliche Vereinbarung aus Beweisgründen jedoch zu empfehlen. Der Vermieter muss das Tier gemäss
Art. 256 OR in gebrauchstauglichem Zustand übergeben, während der Mieter sich verpflichtet, dieses sorgfältig und vertragsmässig zu benutzen (
Art. 257f OR), einen Mietzins zu bezahlen (
Art. 257 OR) und das Tier am Ende der Vertragsdauer wieder zurückzugeben. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer bzw. (falls keine solche ausgemacht wurde) nach
Art. 266f OR unter Einhaltung einer dreitägigen Kündigungsfrist.
Keine Miete, sondern eine Gebrauchsleihe liegt vor, wenn ein Tier für eine bestimmte Zeit unentgeltlich überlassen wird. Bezahlt der Übernehmer hingegen einen Zins, um das Tier nicht nur zu gebrauchen, sondern auch zu nutzen (d.h. die Erträgnisse zu behalten), handelt es sich ausserdem um eine Pacht. Von einer sog. "Zuchtmiete" wird schliesslich gesprochen, wenn die Parteien im Rahmen eines Kaufvertrags vereinbaren, dass ein Tier dem Veräusserer weiterhin zu Zuchtzwecken zustehen soll, womit sie für eine vereinbarte Dauer oder zeitlich unbeschränkt gebunden bleiben. Entgegen ihrer Bezeichnung untersteht die Zuchtmiete jedoch ebenfalls nicht den Bestimmungen des Miet-, sondern des Kaufrechts.