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Tier & Recht / Andere Rechte / Privatrecht / Weitere privatrechtliche Aspekte / Veräusserungs- und Gebrauchsüberlassungsverträge / Miete / Tiere in Mietwohnungen
Kritische Würdigung
Der allgemeine Beitrag von Heimtieren zur menschlichen Lebensqualität und der daraus folgende Wert für die Gesellschaft wurden vom Europarat in der 1987 erlassenen
Heimtierkonvention ausdrücklich anerkannt. Mit der Lösung der Tiere vom Objektstatus trägt auch das schweizerische Recht diesen Umständen seit 2003 grundsätzlich Rechnung. Auf eine entsprechende Anpassung des Mietrechts wurde bei dieser Gelegenheit jedoch verzichtet, sodass die geltende Rechtslage in diesem Bereich leider noch immer weder einer modern verstandenen Mensch-Tier-Beziehung noch tierschützerischen Anliegen gerecht wird. Im Gegenteil führen die häufigen Tierhalteverbote und restriktive Praxis durch Vermieter, Hausverwaltungen und Gerichte vereinzelt sogar dazu, dass Tiere trotz Verboten aus emotionalen Motiven im Versteckten unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten (und beispielsweise Hunden der erforderliche Auslauf verwehrt wird, um bei Vermietern keinen Argwohn zu erwecken), einem Tierheim überlassen oder letztlich sogar ausgesetzt werden. Auch der Umstand, dass Mietern wegen eines Heimtieres der Mietvertrag gekündigt wird, selbst wenn dieses niemanden ernsthaft belästigt, kommt vor. Und letztlich kann sich das Halten von Heimtieren natürlich auch erschwerend auf die weitere Wohnungssuche auswirken.
Das Interesse des Vermieters am Schutz des Eigentums und des Hausfriedens ist zwar verständlich, vermag den schützenswerten Wunsch des Mieters nach der Haltung eines Heimtieres aber dennoch nicht a priori zu überwiegen. Unabhängig von der Frage, ob ein Tierhalteverbot aus moralischen Gründen zulässig ist, muss die gegenwärtige Rechtslage unter verschiedenen juristischen Gesichtspunkten kritisch beleuchtet werden:
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