In der Praxis geben Tiere in Mietwohnungen verschiedentlich Anlass zu einer Störung des Hausfriedens und zu Auseinandersetzungen unter Nachbarn oder zwischen Mietern und Vermietern. Problemkreise bilden dabei sowohl die Zulässigkeit der Tierhaltung an sich als auch das von An- und Mitbewohnern zu tolerierende Mass an Lärm, Geruch und Verunreinigungen, die von Tieren ausgehen. Exemplarisch seien etwa aufgeführt: Bellende Hunde stören die Nachtruhe von Nachbarn oder ängstigen vorbeigehende Passanten; Katzen verunreinigen zur kollektiven Verfügung stehende Anlagen einer Liegenschaft (beispielsweise Waschküchen, Gärten oder Sandkästen, in denen Kinder spielen) bzw. Blumenkisten auf fremden Balkonen; der durch tierliche Exkremente verursachte Geruch dringt ins Treppenhaus bzw. in die Wohnung anderer Mieter; Katzen und Hunde bringen von aussen Schmutz und Flöhe in die Liegenschaft oder verlieren im Treppenhaus ihre Haare; das Zerkratzen von Türen und Wänden oder die Verunreinigung von Teppichen und Bodenbelägen führt zu einer übermässigen Abnutzung der Mietsache; Katzen dringen in Nachbarswohnungen ein und beschädigen fremdes Mobiliar oder töten Vögel; externe Katzentreppen werden als Verunstaltung von Hausfassaden empfunden, oder gewisse Tiere (Nager, Schlangen, Spinnen, exotische Reptilien etc.) erwecken bei Anwohnern Ekelgefühle. Zu den praktischen Aspekten gesellen sich rechtliche, die bis hin zur Kündigung des Mietvertrags oder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über nachbarrechtliche Ansprüche führen können. Solche Verfahren sind in der Schweiz - auch wegen den teilweise sehr hohen Prozessrisiken und -kosten namentlich bei Kündigungen wegen der Heimtierhaltung - eher selten. So beispielsweise hat das Mietgericht Zürich nach eigenen Angaben in den letzten Jahren lediglich einen einzigen schriftlichen Entscheid in diesem Zusammenhang gefällt. Die Entscheidungen hängen dann aber auch von der persönlichen Einstellung und Neigung der urteilenden Gerichte ab. Eine Richterin, die sich selbst als Tierfreundin bezeichnet, wird bei einem Rechtsstreit mit einem auf Abschaffung des Tieres lautenden Urteil wesentlich zurückhaltender sein wird als ein Kollege, der an einer Tierhaarallergie leidet, eine persönliche Abneigung gegen Heimtiere hegt oder zu diesen keinerlei emotionalen Bezug besitzt.