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Miete
Bei der Miete verpflichtet sich der Vermieter nach den Regeln von Art. 253ff. des Obligationenrechts (
OR), dem Mieter eine Sache gegen einen entsprechenden Zins zum Gebrauch zu überlassen. Die Gesetzesbestimmungen sind vor allem auf die in der Praxis sehr bedeutsame entgeltliche Überlassung von Wohnungen und Geschäftsräumen ausgerichtet. Im Alltag werden aber auch viele weitere Objekte wie Gebrauchsgegenstände, Fahrzeuge, Camping- und Bootsplätze etc. gemietet.
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