Grundsätzlich stellen nur bewegliche Sachen und nutzbare Rechte mögliche Gegenstände der Leihe dar. Dennoch können auch Tiere - die rechtlich keine Sachen mehr darstellen – ausgeliehen werden. Zu denken ist etwa an das unentgeltliche Zurverfügungstellen eines Schutzhundes oder Reitpferdes, wobei die Überlassung jeweils im Interesse des Entlehners erfolgt. Keine Leihe, sondern ein Hinterlegungsvertrag liegt hingegen vor, wenn ein Tier vorübergehend in einem Tierheim oder bei Privatpersonen untergebracht wird. Darf der Entlehner neben seinem Gebrauchsrecht auch die Erträgnisse des ausgeliehenen Tieres behalten (beispielsweise Milch, Eier oder Wolle), spricht man von einer sog. Nutzleihe, die ebenfalls nach Art. 305ff. OR zu beurteilen ist. Mangels spezieller Vorschriften sind auf die Tierleihe nach Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) die gewöhnlichen Bestimmungen über die Gebrauchsleihe anwendbar. Aufgrund von Art. 11 OR ist diese an keine besonderen Formvorschriften gebunden, wobei sich in wichtigen Fällen die schriftliche Abfassung des Vertrags aus Beweisgründen empfiehlt. Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Obhut und Betreuung des Tieres, worunter nach Art. 307 Abs. 1 OR explizit auch die Auslagen für dessen Futter fallen. Für ausserordentliche Verwendungen, wie etwa unvorhersehbare Tierarztauslagen, hat er gegenüber dem Verleiher hingegen einen Ersatzanspruch.
Der Entlehner hat dem Verleiher für jedes Verschulden einzustehen (Art. 97ff. OR). Verwendet er ein ausgeliehenes Tier vertragswidrig, haftet er nach Art. 306 Abs. 3 OR zusätzlich auch für ihm nicht zuschreibbare Schadensereignisse (sog. Zufall), sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass diese auch beim vereinbarten Gebrauch eingetroffen wären. Nach Ablauf der vertraglichen Gebrauchsdauer hat der Entlehner das Tier zurückzugeben. Wurde keine bestimmte Verwendungszeit vereinbart, kann der Verleiher sein Tier nach Art. 310 OR jederzeit zurückfordern. Dasselbe gilt, wenn der Entlehner das Tier vertragswidrig gebraucht, es schädigt oder der Verleiher es in unvorhersehbaren Fällen selber dringend benötigt (Art. 309 Abs. 2 OR).