Da Tiere bis zu den im April 2003 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen pfändbare Sachen darstellten, konnten sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich auch retiniert und verwertet werden. Wurde etwa die Honorarforderung eines Tierarztes nicht fristgerecht beglichen, durfte dieser das behandelte Tier zur Sicherung seiner Rechnung bis zu deren Befriedigung zurückbehalten und gegebenenfalls nach Absprache an einen Dritten verkaufen oder wie ein Faustpfand verwerten. Zumindest für im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere - in der Regel also für Heimtiere - ist dies seit deren ausdrücklichen Aufnahme in die Liste der Kompetenzstücke von Art. 92 SchKG nun jedoch ausgeschlossen (Art. 896 Abs. 2 ZGB). Andere Tiere - wie etwa Reitpferde oder Zuchtrüden – sind hingegen nach wie vor pfänd- und damit auch retinierbar.
In zwei Fällen ist das Retentionsrecht an Tieren auch nach deren Lösung vom Objektstatus und den damit verbundenen Gesetzesänderungen gesetzlich aber noch immer ausdrücklich vorgesehen. Die eine Situation steht in direktem Zusammenhang mit der Tierhalterhaftung nach Art. 56 des Obligationenrechts (OR). Art. 57 OR verleiht dem Besitzer einer Liegenschaft (d.h. nicht nur dem Eigentümer, sondern beispielsweise auch dem Mieter, Pächter oder einer Hilfsperson) die Möglichkeit, Dritten gehörende Tiere, die auf seinem Grundstück Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in Gewahrsam zu nehmen. Er muss den Tierhalter über seine Handlung unverzüglich orientieren oder, sofern dieser nicht bekannt ist, das Notwendige zu dessen Ermittlung vorkehren. Entgegen dem Titel von Art. 57 OR handelt es sich also nicht um eine eigentliche (betreibungsrechtliche) Pfändung; das eingefangene Tier darf bloss zurückbehalten und im Falle des Nichtbegleichens der Schadenersatzforderung wie ein Faustpfand verwertet, d.h. versteigert werden. Die Rückgabe des Tieres wird mit anderen Worten von der Zahlung der Ersatzforderung abhängig gemacht.
Noch einschneidender als das Zurückbehaltungs- und allfällige Verwertungsrecht des Grundstückbesitzers erweist sich dessen gesetzliche Befugnis, das in Gewahrsam genommene Tier sogar zu töten, falls "die Umstände es rechtfertigen". Nach Art. 32 des Strafgesetzbuches (StGB) ist die entsprechende Tat, die auch allfällige Verletzungen des Tieres einschliesst und aus strafrechtlicher Sicht eine eigentlich rechtswidrige Sachbeschädigung darstellt, straflos. Eine Tötung kommt allerdings nur dann in Frage, wenn sie verhältnismässig ist, d.h. wenn weiterer Schaden droht und alle anderen Massnahmen zur Gefahrenabwehr nicht zum Ziel führen. In jedem Fall muss ein Tier für die Anwendung von Art. 57 OR auf dem fremden Grundstück bereits einen Schaden angerichtet haben; ein bloss präventives Einfangen, Verletzen oder Töten ist somit nicht gerechtfertigt. Zuvor, d.h. wenn ein Schaden noch nicht eingetreten ist, stehen dem bedrohten Grundstückbesitzer die Mittel des Besitzesschutzes nach Art. 926ff. ZGB zur Verfügung. Analog angewendet, schliesst Art. 57 OR gegenüber herrenlosen Tieren wohl die Tatbestände der Tierquälerei oder anderer Tierschutzwidrigkeiten nach Art. 27 und 29 TSchG aus, sofern es sich bei der Verletzung oder Tötung eines Tieres um eine angemessene Abwehr handelt. Der zweite gesetzlich ausdrücklich geregelte Fall eines Retentionsrechts an Tieren findet sich in Art. 491 OR. Danach kann der Gastwirt für seine Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, wie er bei Pensionstieren abgeschlossen wird, ein Tier zurückbehalten, bis der Aufbewahrer die Kosten für Unterkunft, Versorgung und Pflege vereinbarungsgemäss begleicht. Die Retentionsbefugnis des Gastwirts entspricht jener des Vermieters nach Art. 268ff. OR, weshalb - im Gegensatz zum oben dargestellten Zurückbehaltungsrecht des Grundstückbesitzers - keine unmittelbare Sachherrschaft am betreffenden Tier erforderlich ist, sondern lediglich der Umstand, dass dieses ursprünglich in seine Räumlichkeiten eingebracht wurde. Ist das Pensionstier mittlerweile weggeschafft worden, steht dem Gastwirt daher die Möglichkeit zu, dieses mit polizeilicher Hilfe in seine Obhut zurückbringen zu lassen (sog. Verfolgungsrecht nach Art. 491 Abs. 2 i.V.m. Art. 268b Abs. 2 OR).