Wer in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung lebt, braucht im Gegensatz zum Mieter keine Zustimmung zur Tierhaltung. Vorbehalten bleiben die Miteigentumsordnung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie allfällige aus tierschutz-, artenschutz- oder jagdrechtlichen Gründen erforderliche Bewilligungen. Dennoch hat er auf seine An- und Mitbewohner Rücksicht zu nehmen. Negative Einwirkungen auf deren Eigentum können auch von Tieren ausgehen, wobei in erster Linie an Lärm- und Geruchsbelästigungen zu denken ist. Aufgrund des sog. Toleranzprinzips ist jedoch nicht jede Ausübung der Grundeigentümerbefugnisse verboten, sondern nur jene, die für die Nachbarn eine übermässige und daher unzumutbare Beeinträchtigung darstellt. Selbst lästige Einwirkungen sind nicht automatisch unzumutbar und daher grundsätzlich zu dulden.
Für die Beurteilung des zentralen Begriffs der Übermässig- bzw. Zumutbarkeit einer Immission ist in erster Linie eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechtsgüter und Interessen vorzunehmen. Hierbei werden die konkreten Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien beurteilt, d.h. man stellt auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in gleicher Situation ab. Geprüft wird beispielsweise aber auch, ob von Seiten des Tierhalters zumutbare Massnahmen (etwa bauliche oder organisatorische Anpassungen) zur Verhinderung der Störung getroffen wurden. Bedeutung kommt zudem dem sog. Ortsgebrauch und der Frage zu, ob die betreffenden Tiere beispielsweise in städtischen oder ländlichen Verhältnissen gehalten werden. So kann auf dem Land zum Ortsgebrauch gehören, was in einem städtischen Wohnquartier bereits übermässig ist. Bei Hundegebell und anderen Lärmbelästigungen können allenfalls auch die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung (LSV) oder kantonale Erlasse vergleichsweise herangezogen werden. Vorschriften über Tierlärm finden sich beispielsweise in § 8 des zürcherischen Hundehaltungsgesetzes, wonach dem Halter die Pflicht obliegt, seine Tiere so zu betreuen und zu beaufsichtigen, dass sie niemanden durch fortwährendes Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen. In der Rechtsprechung haben sich gewisse Typisierungen ergeben, wie etwa die sog. Berner Praxis, wonach in einer reinen Wohnzone (Empfindlichkeitszone II) höchstens drei erwachsene Hunde gehalten werden dürfen.
Einem betroffenen Nachbarn, der sich gegen übermässige Immissionen wehren will, stehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, wobei insbesondere die in den Art. 679 und 928 ZGB aufgeführten Klagen Aussicht auf Erfolg versprechen. Hiermit kann er die Beseitigung bereits eingetretener und den Schutz vor weiteren oder drohenden Beeinträchtigungen sowie Schadenersatz verlangen. Konkret gefordert werden kann mit einer Immissionsklage etwa, dass die Maximalzahl der von einem Nachbarn gehaltenen und die Anwohner belästigenden Tiere gerichtlich festgelegt oder dieser verpflichtet wird, die Tiere zu gewissen Zeiten im Wohnhaus unterzubringen und nicht frei auf seinem Gelände umherlaufen zu lassen. Hält sich der Tierhalter im Anschluss nicht an eine entsprechende richterliche Weisung, macht er sich allenfalls nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Widerhandlung gegen eine amtliche Verfügung strafbar. Als eine Art Immission kann auch der Fall bezeichnet werden, wenn Tiere auf ein fremdes Grundstück gelangen. Zu denken ist hierbei etwa an die Streifzüge von Katzen, die sich auf fremden Liegenschaften aufhalten und dort allenfalls ihr Geschäft verrichten oder fremdes Eigentum beschädigen. Art. 700 Abs. 1 ZGB verleiht dem Tierhalter in diesem Fall ein Zutrittsrecht. Verirrt sich ein Tier auf fremden Boden, muss der Grundeigentümer dem Halter erlauben, es dort wieder einzufangen und nach Hause zu bringen. Er hat jedoch Anspruch auf Ersatz des durch den Zutritt und die Wegschaffung entstandenen Schadens (Art. 700 Abs. 2 ZGB), obschon das Vorgehen des Tierhalters weder schuldhaft noch rechtswidrig ist. Allenfalls fällt in diesen Fällen zudem auch ein Retentionsrecht nach Art. 57 des Obligationenrechts (OR) in Betracht.