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Haftung

Immer wieder verursachen Tiere durch ihr Verhalten Sach- oder Personenschäden, wofür Hundebisse und Reitunfälle nur zwei von vielen Beispielen darstellen. Für den Halter der betreffenden Tiere sind derartige Ereignisse unter Umständen mit schwer wiegenden finanziellen Konsequenzen verbunden. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haftet er nämlich für den von seinem Tier angerichteten Schaden, falls er nicht nachzuweisen vermag, dieses ausreichend überwacht zu haben oder dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. Verschiedene Schadensfälle werden in der Praxis durch die private Haftpflichtversicherung des Tierhalters gedeckt, für weitere Risiken empfiehlt sich der Abschluss entsprechender Zusatzversicherungen.

Wer im Sinne von Art. 56 OR als Tierhalter gilt, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Grundsätzlich "haltbar" sind alle Tiere, die dem Willen des Halters unterworfen werden können, wobei nicht erforderlich ist, dass sie ihm auch gehorchen. Unter Art. 56 OR fällt somit nicht nur die Haltung traditioneller Haustiere, sondern auch jene von Fischen, Vögeln etc. oder sogar von wirbellosen Tieren wie beispielsweise Bienen, wobei hier nicht vom Halter jedes einzelnen Insekts, sondern von jenem des ganzen Schwarms gesprochen wird. Grundsätzlich kann aber nur als Halter gelten, wer ein Tier in seiner Obhut hat und die erforderlichen Massnahmen treffen kann, damit dieses niemanden schädigt.

Häufig ist der Halter zugleich auch Eigentümer des Tieres und erlangt den wirtschaftlichen Nutzen oder ideellen Vorteil daraus; dies muss aber nicht zwingend so sein. Entscheidend ist nicht die rechtliche, sondern die tatsächliche Verfügungsbefugnis einer Person über das Tier, die beispielsweise auch dem Mieter, Pächter, Entlehner oder Aufbewahrer zukommen kann. Bei einer bloss kurzfristigen Überlassung, etwa für das einmalige oder gelegentliche Ausführen oder Hüten, wird man aber noch nicht Halter des betreffenden Tieres. Eine Haltereigenschaft ist in diesen Fällen höchstens denkbar, falls der Betreuer vom Eigentümer ausreichend instruiert und über die Charaktereigenschaften des Tieres aufgeklärt worden ist, um sich in einer schwierigen Situation richtig zu verhalten. Wird ein Tier hingegen regelmässig beaufsichtigt, kann der Betreuer durchaus als Halter gelten und im Schadenfall zur Verantwortung gezogen werden. So bejahte das Bundesgericht die Haltereigenschaft beispielsweise im Falle einer Frau, die während zweier Wochen ein fremdes Pferd gepflegt und geritten hatte.

Da eine kurzfristige Unterbrechung der tatsächlichen Verfügungsgewalt die Haltereigenschaft nicht untergehen lässt, bleibt der Eigentümer eines entlaufenen Tieres in der Regel sein Halter. Dies gilt auch, wenn das Tier von einer anderen Person in ihre Obhut genommen wurde, solange sie es nicht für sich selbst beansprucht. Da der Aufbewahrer im Interesse des Eigentümers dafür sorgt, dass das Tier keinen bzw. keinen weiteren Schaden anrichtet und wieder in die Gewalt des Eigentümers gelangt, ist er lediglich als dessen Hilfsperson zu betrachten. Dasselbe gilt für dem Eigentümer untergeordnete, d.h. unter seiner Aufsicht stehende und an seine Weisungen gebundene Drittpersonen wie Angestellte, Familienmitglieder oder Bekannte, für deren Verhalten der Tierhalter gemäss Art. 55 Abs. 1 OR haftet, als wäre es sein eigenes.

Als Tierhalter in Frage kommen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen wie beispielsweise ein Zirkus oder Zoofachgeschäft. Auch ein Tierheim kann die Haltereigenschaft erfüllen, wobei unerheblich ist, ob es sich bei den anvertrauten Tieren um Verzicht- oder Pensionstiere handelt. Bei durch derelinquierte Tiere angerichteten Schäden bleibt jedoch stets zu prüfen, ob der frühere Halter nach den Bestimmungen der Verschuldenshaftung von Art. 41ff. OR in die Pflicht genommen werden kann. Bei Findeltieren ist zuerst abzuwarten, ob sich der Eigentümer gemäss dem neuen Art. 722 Abs. 1ter ZGB innert einer Frist von zwei Monaten seit Übergabe des Tieres meldet. Erst ab diesem Zeitpunkt kann das Heim das Tier in Anspruch nehmen und die Haltereigenschaft begründen, während es zuvor wiederum lediglich als Hilfsperson des Eigentümers gilt.
Hätten es mehrere voneinander unabhängige Personen je für sich allein in der Hand gehabt, einenTierschaden durch geeignete Massnahmen zu vermeiden, gelten sie alle als Tierhalter und haften im Sinne von Art. 143ff. OR solidarisch. Ein Rückgriff auf Hilfspersonen ist hingegen nur möglich, wenn diese im Hinblick auf die Schadensursache ein Verschulden trifft, d.h. falls sie der Geschädigte auch direkt hätte belangen können.

Damit der Tierhalter in die Verantwortung genommen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Als Erstes hat ein Schaden vorzuliegen, worunter man eine finanzielle Vermögenseinbusse versteht, die eine Person durch das schädigende Ereignis erleidet. Als Vermögen im rechtlichen Sinne gelten nicht nur Geld- und Sachwerte, sondern auch Leib, Leben und Gesundheit. Namentlich im Falle einer Körperverletzung, d.h. einer Beeinträchtigung der physischen Integrität, kann die finanzielle Einbusse des Geschädigten sehr hoch sein. Neben den Auslagen für die Anschaffung neuer Kleider etc. werden dann auch die Kosten für die Heilung des Verletzten (Arzt- und Spitalbehandlung, Transport, Arzneimittel etc.) geschuldet. Hinzu treten kann ausserdem ein Verdienstausfall wegen vorübergehender oder sogar dauernder Arbeitsunfähigkeit. In Frage kommen können überdies auch der Anspruch auf eine Genugtuung für erlittene seelische Unbill (Art. 47 OR) oder, etwa bei einer durch einen Hundebiss verursachten Gesichtsentstellung, eine Entschädigung für bleibende Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens nach Art. 46 Abs. 1 OR. Kommen durch das Verhalten des Tieres andere Tiere zu Schaden, ist hierfür letztlich allenfalls auch ein Affektionswert geschuldet. Stets gegeben ist die für die Tierhalterhaftung notwendige Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung (d.h. der Verstoss gegen geschriebenes oder ungeschriebenes Recht), wenn fremde Rechtsgüter beschädigt werden. Art. 56 OR verlangt ferner aber auch das Vorliegen des sog. adäquaten Kausalzusammenhangs. Hiernach hat das Verhalten des Tieres "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sein", den Schaden zu bewirken. Einfacher ausgedrückt muss die Handlung des Tieres den Schaden wesentlich begünstigt haben. Wäre dieser unabhängig vom Tierverhalten ohnehin eingetreten, entfällt die Haftung. Gefordert ist ausserdem eine Aktion oder Reaktion aus eigenem Antrieb und aufgrund des spezifischen Verhaltens des Tieres (seinem Willen, seiner Eigenart, Unvernunft oder Unberechenbarkeit). Kein tierspezifisches und selbständiges Agieren liegt etwa vor, wenn ein Tier andere Tiere oder Menschen mit einer Krankheit ansteckt, wenn es bloss als völlig willenloses Werkzeug eines Menschen eingesetzt wird (in diesem Fall kommen die Bestimmungen über die Verschuldenshaftung nach Art. 41ff. OR sowie allenfalls strafrechtliche Vorschriften zur Anwendung) oder wenn ein Schaden infolge Einwirkung fremder physischer Kräfte entsteht. Rutscht beispielsweise ein Pferd auf einem engen Saumpfad, der unter dem Gewicht des Tieres nachgibt, ab und erdrückt einen unterhalb des Weges stehenden Wanderer, greift Art. 56 OR nicht. Dasselbe gilt, wenn Tiere durch ihre normalen Lebensäusserungen Immissionen, insbesondere Lärm und Geruch, erzeugen. In diesen Fällen sind jedoch die Regeln des Nachbarrechts zu beachten. Sofern ein schädigendes Verhalten nicht völlig unvorhersehbar war, haftet der Halter für sein Tier hingegen, wenn dieses durch äussere Einwirkungen wie etwa ein unvermitteltes Geräusch erschreckt bzw. von einem Dritten oder dessen Tier gereizt wird und in der Folge einen Schaden verursacht. In diesen Fällen verleiht Art. 56 Abs. 2 OR jedoch eine Möglichkeit zum Rückgriff auf die veranlassende Person.

Art. 56 OR ist eine sog. milde Kausalhaftung. Dies bedeutet, dass kein Verschulden des Pflichtigen vorausgesetzt wird, dieser sich aber unter gewissen Umständen von der Haftung befreien kann. Hierzu hat er den sog. Entlastungsbeweis zu erbringen, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres (einschliesslich der genauen Instruktion allfälliger Hilfspersonen) hat walten lassen oder dass der Schaden auch bei Beachtung aller Aufmerksamkeit eingetreten wäre. Gelingt ihm dies nicht, so haftet er, selbst wenn sein Nachweis nur an Beweisfragen scheitert. Die Anforderungen an den Entlastungsbeweis beurteilen sich nach den Umständen des Einzelfalls und objektiven Kriterien, wobei die Gerichtspraxis einen sehr strengen Massstab anlegt. Entscheidend ist, was ein vernünftiger, umsichtiger Tierhalter in derselben Situation zur Schadensvermeidung vorgekehrt hätte. Ein aus der subjektiven Sicht des Halters entschuldbares Verhalten oder übliche Vorsichtsmassnahmen befreien ihn nicht von der Haftung. Das Aufstellen des Schildes "Warnung vor dem Hunde!" erfüllt die Sorgfaltspflicht somit nicht. Hunde müssen erforderlichenfalls an der Leine oder in einem geräumigen Zwinger gehalten werden. Von Katzenhaltern wird hingegen nicht erwartet, dass sie ihre Tiere dauernd überwachen. Verursacht eine frei umherlaufende Katze etwa Lackschäden an einem Auto, muss der Wageninhaber diese wohl selber tragen. Denkbar ist eine Haftpflicht des Katzenhalters jedoch, wenn er beispielsweise seinem Tier trotz dessen durch eine Verhaltenstörung bedingten Neigung zu Vandalismus unbeschränkten Auslauf gewährt.

Wurde das Schaden verursachende Tier von einer Hilfsperson betreut, hat der Halter zu beweisen, dass auch diese alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für ein erfolgreiches Erbringen des Entlastungsbeweises allein entscheidend ist auch hier, ob die Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gewissenhaft vorgenommen wurde, unabhängig ob vom Halter persönlich oder von einer Hilfsperson. Keine Schadenersatzpflicht besteht ausserdem, falls besondere Rechtfertigungsgründe für das konkrete Tierverhalten vorliegen. Als solcher gilt etwa, wenn sich der Tierhalter im Sinne von Art. 52 Abs. 1 OR aus Notwehr mit Hilfe seines Hundes gegen einen Angreifer verteidigt.

Das Haftpflichtrecht wird derzeit einer umfassenden Revision unterzogen. Tierhalter haben dabei mit einer weiteren Verschärfung ihrer Haftung zu rechnen, weil der Gesetzgeber unter anderem den Entlastungsbeweis nicht mehr zulassen will. Der Tierhalter soll daher künftig grundsätzlich für alle von seinem Tier verursachten Schäden aufkommen, und zwar unabhängig davon, ob er es ausreichend beaufsichtigt und untergebracht hat oder nicht.


Literatur zu diesem Thema

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