Die praktische Ausgestaltung des privatrechtlichen Tierschutzes in der Schweiz hat durch verschiedene am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetzesänderungen eine markante Aufwertung erfahren. Nach über zehnjährigen intensiven Vorarbeiten wurden die Tiere im schweizerischen Recht auf dieses Datum hin vom reinen Objektstatus befreit und nehmen seither eine eigene Rechtsstellung zwischen Personen und Sachen ein. In Anlehnung an die Rechtslage in Deutschland, Österreich und Frankreich, wo Tieren teilweise schon seit mehr als zehn Jahren eine besondere zivilrechtliche Stellung zukommt, legt der neue Art. 641a Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ausdrücklich fest, dass sie nunmehr auch in der Schweiz keine Sachen mehr darstellen, womit ihrer Eigenart als empfindungs- und leidensfähige Lebewesen gebührend Rechnung getragen wird. Zwar fanden sich im eidgenössischen Privatrecht bereits zuvor vereinzelte Normen mit tierschützerischem Hintergrund, mit der Lösung der Tiere vom reinen Objektstatus wurden diese in juristischer Hinsicht nun aber grundlegend neu eingeordnet. Vor dem Hintergrund des neuen Art. 641a ZGB, der explizit festhält, dass Tiere keine Sachen sind, wurden auch verschiedene andere Kapitel des Privatrechts - wie etwa das Fund-, Erb-, Scheidungs- und Schadenersatzrecht – der veränderten Mensch-Tier-Beziehung angepasst. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die privatrechtlichen Bestimmungen - im Gegensatz zum verwaltungs- und strafrechtlichen Tierschutz des Tierschutzgesetzes - nicht nur auf Wirbel-, sondern vielmehr auf sämtliche Tiere beziehen.
Die meisten der neu eingeführten Normen (nicht aber der Grundsatzartikel 641a ZGB) beschränken sich hingegen auf im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbs- oder Vermögenszwecken gehaltene Tiere. In der Praxis werden somit weitgehend nur Heimtiere geschützt, d.h. jene Tiere, die der Mensch ausschliesslich aus emotionalen Gründen und ohne wirtschaftliche Absichten in seiner unmittelbaren Umgebung hält. Zumindest für diese bedeuten die sog. "Grundsatzartikel Tiere" gesamthaft die längst fällig gewesene Abkehr von einer Rechtslage, die der in den letzten Jahrzehnten allgemein gewandelten Mensch-Tier-Beziehung nicht mehr gerecht wurde und weder dem Empfinden noch den Gewohnheiten unserer Gesellschaft entsprochen hat. Anzuführen bleibt ausserdem, dass bei Weitem nicht alle privatrechtlichen Bereiche, in denen der Umgang mit Tieren von erheblicher praktischer Relevanz sein kann, durch die Gesetzesrevision erfasst wurden. Keine Änderung erfahren haben etwa das Arbeitsrecht, das Haftpflichtrecht, die juristische Situation bei Veräusserungs- und Gebrauchsüberlassungsverträgen sowie bei der Heimtierhaltung in Mietwohnungen. Gemäss Art. 641a Abs. 2 ZGB gelten für Tiere in diesen Bereichen weiterhin die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.