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Zuteilung

Sachen können nicht nur einer einzelnen Person, sondern auch mehreren gemeinschaftlich gehören. Bei der allfälligen Auflösung eines entsprechenden Gesamt- oder Miteigentumsverhältnisses ergeben sich nicht selten Streitigkeiten über die Zuteilung, sodass diese letztlich vom Richter vorgenommen werden muss. Besonders unerbittlich können entsprechende Auseinandersetzungen geführt werden, wenn es um die Zuteilung von Tieren geht, auf die verschiedene Parteien einen Anspruch erheben.

Bis 2003 wurden auf Tiere bei der Zuteilung dieselben Bestimmungen wie auf Sachen angewendet. Im Rahmen ihrer Lösung vom reinen Objektstatus wurde dann aber eine Bestimmung gefunden, die dem Tierwohl - ähnlich wie dem Kindeswohl - bei der Eigentumsaufteilung eine grössere Bedeutung zumisst, als dies zuvor der Fall war. Der 2003 neu in Kraft getretene Art. 651a Abs. 1 ZGB räumt Gerichten die Möglichkeit ein, das Alleineigentum an Tieren im Streitfalle jener Partei zuzusprechen, die ihnen in tierschützerischer Hinsicht die bessere Unterbringung gewährleistet. Hierbei ist einzig auf die Interessen des Tieres an tiergerechter Haltung, Pflege und Unterbringung abzustellen. Zu diesem Zweck hat der Richter über die Partei- und Zeugenbefragung hinaus beispielsweise auch den behandelnden Tierarzt in das Beweisverfahren einzubeziehen und allenfalls ein Gutachten bei einer anerkannten Fachperson aus den Bereichen Heimtierethologie oder Tierpsychologie einzufordern.
Jene Partei, die das Tier nicht zugesprochen erhält, hat dafür einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 651a Abs. 2 ZGB), die objektiven Kriterien unter massvoller Berücksichtigung eines allfälligen Affektionswertes gerecht werden soll. Für die Dauer des entsprechenden Zivilprozesses trifft das Gericht nach Art. 651a Abs. 3 ZGB die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei namentlich an die vorläufige Unterbringung des Tieres zu denken ist.

Der neue Artikel ist jedoch nicht auf alle Streitfälle über die Zuteilung von Tieren anwendbar. Zum einen erfasst er lediglich im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere, d.h. also im Wesentlichen nur Heimtiere. Aufgrund seiner systematischen Stellung bezieht er sich anderseits wie angesprochen nur auf Fälle, in denen die Prozessparteien früher Mit- oder Gesamteigentümer (Art. 652ff. ZGB) des Tieres waren. Die Bestimmung erstreckt sich somit beispielsweise auf Fälle aus den Bereichen Eheschutz und Ehescheidung. Ist ein Ehepartner Alleineigentümer eines Tieres, hat der andere keinen Rechtsanspruch, dass ihm dieses nach der Scheidung zu Eigentum zugesprochen wird. Der Fall ist dies etwa bei einem in die Ehe eingebrachten und - sofern die Partner unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben - auch bei nach Eheschluss unentgeltlich zugefallenen, d.h. geschenkten oder geerbten Tier (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Wurde dieses hingegen während der Ehe angeschafft, reicht für den Nachweis des Alleineigentums nicht schon aus, wenn im Kaufvertrag oder Impfzeugnis lediglich der Name der einen Partei vermerkt ist. Vielmehr muss das Tier als sog. Eigengut ausschliesslich der einen Person zum persönlichen Gebrauch gedient haben (Art. 198 Ziff. 1 ZGB). Bereits eine gemeinschaftliche Unterbringung und Pflege durch beide Ehepartner lässt hingegen Miteigentum am Tier vermuten (Art. 200 Abs. 2 ZGB), womit es vom Gericht jener Partei zugeteilt wird, die ihm unter tierschützerischen Gesichtspunkten eine bessere Unterbringung und Versorgung gewährt.

Damit jener Ehepartner, der auf die Haltung des Tieres verzichten muss, dieses dennoch zumindest gelegentlich sehen und betreuen kann, besteht die Möglichkeit, ein entsprechendes Besuchsrecht zu vereinbaren. Ähnlich wie beim Kindeswohl kann sich auch die Frage stellen, ob jene Partei, die das Tier nicht zugeteilt bekommt, zur Zahlung von Alimenten für das Tier verpflichtet werden kann. Nach Art. 137 und 651a Abs. 3 ZGB hat das Gericht die Möglichkeit, für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und dabei auch die vorläufige Unterbringung des Tieres sowie Unterhaltszahlungen festzulegen. Hierbei wird die gebührende Betreuung berücksichtigt, wie sie dem Tier vor Einreichung der Scheidungsklage zugekommen ist, worunter etwa die Kosten für Futter, Tierarzt, Erziehungskurse, Tierpension und Hundesteuer gezählt werden können. Stand das Tier im Miteigentum beider Ehegatten, kann jener Partner, der sich dem Tier in zeitlicher Hinsicht mehr widmet, während des Getrenntlebens bzw. Scheidungsverfahrens vom anderen einen angemessenen Betrag für die Tierhaltung beanspruchen. Als entsprechender "Familienunterhalt" können die Unterhaltskosten für ein Heimtier auch beim Festlegen der nachehelichen Unterhaltsbeiträge behandelt und in die Bedarfsberechnung eingerechnet werden. Reichen die Mittel beider Ehegatten zur Finanzierung des bisherigen Lebensstandards nicht aus, wird der Unterhalt nach den allgemeinen Regeln über die Unterhaltskosten nach dem erweiterten Grundbedarf zuzüglich Überschussbeteiligung bemessen (Art. 125ff. ZGB). Die Kosten für das Heimtier sind dabei aus dem Überschuss zu tragen. Folgt man der Auffassung, dass das Tier für das Wohl der restlichen Familie nicht nur bedeutend, sondern geradezu notwendig ist, wäre die Aufnahme des Postens für Heimtiere in die Berechnung des erweiterten Grundbedarfs zu diskutieren. Andernfalls sind die Kosten aus dem Grundbetrag zu decken. Vor dem Hintergrund der seit April 2003 grundlegend verbesserten Rechtsstellung von Tieren darf man auf die künftige Gerichtspraxis zu dieser Frage gespannt sein.

Ebenfalls zur Anwendung kommt die neue Zuteilungsregel bei der Auflösung von einfachen Gesellschaften wie etwa jener von Konkubinaten. Für jenen Konkubinatspartner, der fortan auf die Tierhaltung verzichten muss, ist wiederum die Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts denkbar. Nicht auf den neuen Art. 651a ZGB berufen kann sich hingegen beispielsweise ein besorgter Verkäufer eines Tieres, der beim neuen Eigentümer eine schlechte Haltung vermutet und das Tier auf dem Zivilrechtsweg zurückerlangen will. Die Aufgabe des Eigentums durch die Veräusserung des Tieres ist in diesem Fall endgültig.


Literatur zu diesem Thema

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