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Schadenersatz

Schadenersatz bedeutet die vom Haftpflichtigen an den Geschädigten geschuldete wertmässige Wiedergutmachung eines erlittenen Schadens. Als Schaden wird hierbei im rechtlichen Sinne eine materielle Einbusse verstanden, die grundsätzlich in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand besteht, den dieses ohne das schädigende Ereignis hätte. In der Regel wird der Schaden durch eine Geldzahlung kompensiert, in Ausnahmefällen kommt auch die Leistung von Naturalersatz in Frage. Vom Schadenersatz ist der Begriff der Genugtuung für eine erlittene seelische Unbill zu unterscheiden. Zugesprochen werden kann diese nach Art. 47ff. des Obligationenrechts (OR) für die Wiedergutmachung eines physischen oder psychischen Leidens, das der Geschädigte als Folge einer widerrechtlichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit zu erdulden hatte.

Tiere fallen in das Vermögen ihres Eigentümers, sodass dieser bei ihrer Verletzung oder Tötung imhaftpflichtrechtlichen Sinne geschädigt ist. Bei der Bemessung des entsprechenden Schadens ist neben der Vermögensverminderung durch Wertverlust des Tieres, entstandene Heilungskosten etc. auch ein allfällig entgangener Gewinn zu berücksichtigen, wenn der Eigentümer sein Tier aufgrund des Schadensereignisses nicht wunschgemäss nutzen konnte. Exemplarisch sei etwa an einen getöteten dressierten Hund zu denken, dessen subjektiver Gebrauchswert den objektiven Marktpreis eines Tieres gleicher Rasse, Art und Geschlecht übersteigen kann.

Ihrem reinen Objektstatus entsprechend wurde die Verletzung oder Tötung eines Tieres rechtlich bis 2003 einem normalen Sachschaden gleichgesetzt. Wie bei beschädigten Gegenständen bemass sich der Ersatz für ein verletztes Tier nach herkömmlicher Praxis demzufolge an den ausgewiesenen "Reparatur- oder Heilungskosten" bzw. bei der Tötung am Anschaffungspreis eines gleichwertigen neuen Tieres. In beiden Fällen galt jedoch der Grundsatz, dass der Schadenersatz den objektiven Verkehrswert des betroffenen Tieres nicht übersteigen sollte. Allfällige Heilungs- und Pflegekosten hatte der Haftpflichtige somit höchstens in dieser Höhe zu tragen, was angesichts des geringen materiellen Werts vieler Tiere sehr unbefriedigend war. Gerade bei Findel- oder nicht reinrassigen Tieren können die Tierarztkosten den Anschaffungspreis bereits bei verhältnismässig einfachen Eingriffen um ein Vielfaches übersteigen. Auch ein allfälliges Affektionsinteresse, d.h. der Wert, den ein Halter seinem Tier nicht aus wirtschaftlichen, sondern rein emotionalen Motiven beimisst, war nach herrschender Lehre bei der Bemessung der Schadenersatzhöhe irrelevant, sodass in vielen Fällen die Heilungskosten nahezu vollständig vom Tierhalter zu begleichen waren. Die bisherige Regelung war jedoch nicht nur für den Eigentümer des verletzten Tieres, sondern auch unter tierschützerischen Gesichtspunkten problematisch, da viele Tiere aus diesem Grund medizinisch nicht ausreichend versorgt oder sogar unnötigerweise getötet wurden.

Lehre und Praxis schlossen die Möglichkeit einer den Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache übersteigenden Ersatzpflicht für Reparaturkosten zwar auch früher nicht generell aus. Für die Schadensberechnung im Zusammenhang mit Tieren wurde diese Möglichkeit im Rahmen ihrer rechtlichen Lösung vom Sachbegriff nun aber klar festgehalten. Art. 42 Abs. 3 OR sieht seit April 2003 ausdrücklich vor, das Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden können, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Die Bestimmung unterliegt jedoch zwei Einschränkungen. Einerseits bezieht sie sich nur auf im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögenszwecken gehaltene Tiere, d.h. in der Regel nur auf Heimtiere, nicht aber beispielsweise auf bei einem Verkehrsunfall verletzte Nutz- oder kommerziell genutzte Sporttiere. Anderseits ist die Geltendmachung der Heilungskosten ausdrücklich an ein Handeln nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gebunden. Der Eigentümer kann somit nicht sämtliche Heilungskosten auf den Haftpflichtigen - oder dessen Versicherung - überwälzen, sondern nur die für die Behandlung tatsächlich notwendigen, was nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Nicht geschuldet sind beispielsweise Tierarztkosten für eine Behandlung, die einzig noch die Lebenserhaltung des Tieres aus wirtschaftlichen Motiven bezweckt. Bei der Berechnung der notwendigen Kosten ist jeweils von der Frage auszugehen, welche Auslagen ein vernünftiger und umsichtiger Tierhalter in einer vergleichbaren Situation für die medizinische Versorgung seines verunfallten Tieres in Kauf nehmen würde.

Die neue Regelung verbessert einerseits die rechtliche Stellung des Heimtierhalters im Schadenfall und stellt anderseits die ausreichende medizinische Versorgung des verletzten Tieres sicher. Art. 42 Abs. 3 OR lehnt sich dabei an das deutsche und österreichische Recht an, die entsprechende Bestimmungen bereits seit 1988 bzw. 1990 kennen.


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