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Rechtsstellung

Die Frage nach dem juristischen Status von Tieren wurde von der eidgenössischen Rechtsordnung lange Zeit nicht explizit beantwortet, sodass hierfür auf allgemeine Überlegungen und traditionelle Grundsätze abgestellt werden musste. Das Schweizer Privatrechtssystem basiert im Wesentlichen auf einer aus dem römischen Recht stammenden Zweiteilung in Personen und Sachen. Während Personen Rechtssubjekte, d.h. Träger von Rechten und Pflichten darstellen, kommt Sachen lediglich die Stellung von Rechtsobjekten zu, die der grundsätzlichen Verfügungsmacht ihres Eigentümers unterstehen.

Als Sachen bezeichnet man aus rechtlicher Sicht alle unpersönlichen, körperlichen, für sich bestehenden und der menschlichen Herrschaft unterworfenen Gegenstände. In diese Kategorie fielen auch Tiere, was in den letzten Jahrzehnten in Philosophie und Rechtswissenschaft jedoch zunehmend auf heftige Kritik stiess. Bemängelt wurde vor allem, dass der reine Objektstatus der allgemein gewandelten Mensch-Tier-Beziehung nicht gerecht wurde und weder dem Empfinden noch den Gewohnheiten unserer Gesellschaft entsprach. Diese Grundeinstellung fand daneben auch Niederschlag in der Rechtsprechung. In einem viel beachteten Entscheid anerkannte das Bundesgericht 1989 das Tier ausdrücklich als "lebendes und fühlendes Wesen, als Mitgeschöpf, dessen Achtung und Wertschätzung für den durch seinen Geist überlegenen Menschen ein moralisches Postulat darstellt" (BGE 115 IV 254). Durch den 1992 in der Bundesverfassung verankerten Schutz der kreatürlichen Würde (heutiger Art. 120 Abs. 2 BV), wonach das Tier nicht mehr als Objekt menschlicher Interessen behandelt wird, wurde den Bestrebungen für eine Lösung der Tiere vom Sachstatus zusätzlicher Auftrieb verliehen. Dem breiten Konsens über eine erforderliche rechtliche Besserstellung von Tieren zum Trotz blieb entsprechenden politischen Vorstössen der Erfolg vorerst jedoch verwehrt.

Nach über zehnjährigen intensiven Vorarbeiten wurden die Tiere auf Anfang April 2003 endlich vom reinen Objektstatus befreit. Der neu eingefügte Grundsatzartikel 641a Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) legt ausdrücklich und unmissverständlich fest, dass Tiere keine Sachen mehr darstellen. Damit wird ihrer Eigenart als empfindungs- und leidensfähige Lebewesen Rechnung getragen. Im Gegensatz zum Tierschutzgesetz, das von wenigen Ausnahmen abgesehen nur Wirbeltiere seinem Schutzbereich unterstellt, gilt Art. 641a Abs. 1 ZGB für sämtliche lebenden Tiere, also auch für wirbellose wie Spinnen, Bienen oder Schnecken. In Anlehnung an die Rechtslage in Deutschland, Österreich und Frankreich, wo Tieren teilweise schon seit mehr als zehn Jahren eine eigene zivilrechtliche Stellung zukommt, wurde die jahrhundertealte Zweiteilung in Personen und Sachen nun also auch in der Schweiz zugunsten einer Dreiteilung in Personen, Tiere und Sachen überwunden.

Als rechtsfähige Personen werden Tiere somit weiterhin und trotz ihrer Lösung vom Sachstatus und der Zuerkennung einer eigenen Rechtsstellung nicht betrachtet. Die Trägerschaft eigener rechtlich durchsetzbarer Rechte und Pflichten kommt gemäss Art. 11 und 53 ZGB nach wie vor ausschliesslich natürlichen und juristischen Personen zu. Ein Expertenantrag auf Einräumung von Tierrechten, wonach jedem Tier ein Anspruch auf ein artgerechtes Dasein zustände, dem die Gerichte in tierrelevanten Verfahren Rechnung zu tragen und entsprechende Sachverhalte von Amtes wegen abzuklären hätten, wurde in der parlamentarischen Debatte nicht weiter verfolgt. Tiere bleiben vielmehr Vermögenswerte, an denen Eigentum und Besitz bestehen kann. Sie unterstehen daher auch weiterhin der grundsätzlichen Verfügungsmacht ihres Eigentümers, wobei die Tierschutzgesetzgebung als zwingendes Recht selbstverständlich vorbehalten bleibt.

Im Rahmen der grundsätzlichen zivilrechtlichen Neueinteilung von Tieren wurden auch verschiedene Rechtsgebiete an die gewandelte Mensch-Tier-Beziehung angepasst. Zu denken ist hierbei etwa an die entsprechenden Gesetzesänderungen und -ergänzungen im Fund-, Erb- oder Scheidungsrecht, bei der Schadenersatzberechnung oder an die neue Unpfändbarkeit von Tieren nach den Regeln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Dennoch wurden nicht alle tierrelevanten Rechtsgebiete von der Gesetzesrevision erfasst. Art. 641a Abs. 2 ZGB legt daher (wiederum nach deutschem und österreichischem Vorbild) fest, dass für Tiere weiterhin die auf Sachen anwendbaren Vorschriften gelten, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. In vielen Rechtsgebieten - wie beispielsweise beim Kauf, bei der Pacht oder der Leihe von Tieren – werden die Beziehungen des Menschen zum Tier als Vermögensobjekt somit weiterhin zur Hauptsache nach den gewöhnlichen auf Sachen anwendbaren Bestimmungen geregelt.

Anzumerken bleibt, dass sich die neuen Bestimmungen - mit Ausnahme des Grundsatzartikels 641a Abs. 1 ZGB - in der Regel auf im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere beschränken. In der Praxis werden somit weitestgehend nur Heimtiere geschützt. Der Begriff des "häuslichen Bereichs" ist § 811c der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) entnommen und erfasst alle Möglichkeiten einer Unterbringung von Tieren im räumlichen Machtbereich des Schuldners bzw. Tierhalters. Weder wurde eine Beschränkung auf die Wohnung, den Haushalt etc. vorgesehen noch spricht das Gesetz in den einschlägigen Bestimmungen von "Haus-" oder "Heimtieren". Entscheidend ist vielmehr, dass das Tier in räumlicher Nähe zum Tierhalter gehalten wird, wobei ein gewisses freies, der Natur des Tieres entsprechendes Umherstreunen nicht schadet, sofern dadurch die Beziehung zum Tierhalter nicht aufgelöst wird.

Die neuen Vorschriften erfassen ausserdem nur "nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken" gehaltene Tiere. Damit gemeint ist, dass ein Halter die ökonomischen (gegenüber den ideellen Interessen) an seinem Tier nicht in den Vordergrund stellt oder zumindest als mitbestimmend erachtet. Für die entsprechende Beurteilung massgebend ist jeweils die dem Einzelfall gerecht werdende unbefangene Betrachtungsweise eines objektiven Dritten. Mit dem erst in der parlamentarischen Debatte zu den neuen Gesetzesartikeln eingefügten Passus soll in erster Linie der Gläubiger im Pfändungsverfahren vor der Einrede des Schuldners geschützt werden, der sein ganzes Vermögen etwa in besonders wertvolle Tiere investiert hat, um es missbräuchlich dem Pfändungsbeschlag zu entziehen, indem er eine grosse emotionale Hinwendung zu den Tieren behauptet.


Literatur zu diesem Thema

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