Tiere, die im Eigentum des Erblassers gestanden haben, gehören zu dessen Nachlass und werden daher wie andere Vermögenswerte, Rechte und Pflichten vererbt. Da keine speziellen Vorschriften bestehen, sind auf sie nach Art. 641a Abs. 2 ZGB die gewöhnlichen Bestimmungen über das Vererben von Sachen anwendbar. Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft, bei der die Erbschaft bis zur Verteilung allen gemeinsam gehört. Hierbei haben sämtliche Erben grundsätzlich denselben Anspruch auf die Nachlasswerte (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Falls mehrere Erben die Zuteilung eines Tieres verlangen, wird dieses nach der neuen Bestimmung von Art. 651a ZGB jener Partei zugesprochen, die ihm unter tierschützerischen Gesichtspunkten die beste Unterbringung gewährleistet. Zu beachten ist jedoch, dass die Regelung lediglich bei im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltenen Tieren, d.h. in der Regel nur bei Heimtieren, Anwendung findet. Nicht erfasst werden beispielsweise wertvolle Zucht- oder landwirtschaftliche Nutztiere, bei denen die Zuteilung letztlich nach Art. 611 Abs. 1 ZGB durch die Ziehung von Losen erfolgt. Erklärt sich im gegenteiligen Fall kein Erbe zur Übernahme eines Tieres des Verstorbenen bereit, muss dieses verkauft oder verschenkt werden, wobei ein allfälliger Erlös in den Nachlass fällt und unter den Erben aufgeteilt wird.
Weil Tieren keine Rechtsfähigkeit zukommt, sind sie auch nicht erbfähig und können daher selber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein (Art. 539 i.V.m. Art. 11 ZGB). Im Falle einer testamentarischen oder erbvertraglichen Zuwendung an ein Tier bestand bislang die Gefahr, dass diese im Sinne von Art. 482 Abs. 3 ZGB als unsinnig betrachtet und von einem sich benachteiligt fühlenden Erben angefochten wurde. Der auf Anfang April 2003 neu eingefügte Abs. 4 desselben Artikels legt ausdrücklich fest, dass eine solche Zuwendung als Auflage für den Erben oder Vermächtnisnehmers gilt, angemessen ("tiergerecht") für das Tier zu sorgen. Eine derart belastete Person hat das betreffende Tier somit aufzunehmen oder verantwortungsvoll bei Dritten zu platzieren, wobei die Mittel für Futter-, Pflege-, Unterbringungs- und Tierarztkosten aus dem Erbteil oder Vermächtnis beglichen werden können. Nach Art. 482 Abs. 1 ZGB kommt jedermann, der ein Interesse hat (wie etwa einem Tierschutzverein), ein Klagerecht auf Erfüllung der Auflage zu. Ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht bei deren Nichterfüllung nach herrschender Lehre und Praxis zwar nicht, doch kann allenfalls die Veräusserung des Tieres an einen Dritten verlangt werden.
Der Grundsatz, wonach Testamentsbestimmungen so auszulegen sind, dass sie dem Willen des Erblassers entsprechen und auch aufrechterhalten werden können, falls ihre Form den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, galt zwar schon früher. Die neue Regelung legt nun aber explizit fest, wie eine letztwillige Verfügung zugunsten eines Tieres zu vollziehen ist, womit dem Willen des Verstorbenen im Hinblick auf das künftige Wohl seiner Tiere und dessen finanzielle Sicherstellung Rechnung getragen wird. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch nach wie vor, testamentarische Klauseln zugunsten von Tieren juristisch klar zu formulieren. Eine solche könnte etwa wie folgt lauten:
"Meinen Sohn Moïse setze ich als Alleinerben ein. Die Erbschaft ist mit der Auflage belastet, dass er für angemessenen und tiergerechten Unterhalt und Pflege meiner Katze "Simba" für die Dauer deren Lebens aufkommt. Hierzu hat Moïse monatlich den Betrag von 250 Franken zur Deckung der entstehenden Auslagen für Nahrung, Pflege, allfällige Unterkunft und Tierarzt aufzubringen. Mit der Überwachung dieser Auflage beauftrage ich im Rahmen einer beschränkten Willensvollstreckung den Tierschutzverein X."
Um seinem Tier über den eigenen Tod hinaus ein angemessenes Dasein zu garantieren, kann ein Tierhalter - nach Vorabsprache - auch ein vertrauenswürdiges Tierheim erbvertraglich zur Aufnahme des Tieres verpflichten und hierfür allenfalls ein Vermächtnis aussetzen. Letztlich besteht auch die Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Stiftung nach Art. 493 ZGB. Diese hat den gesetzlichen Vorschriften von Art. 80ff. ZGB zu entsprechen und kann mit dem Ziel verbunden werden, den lebenslangen Unterhalt des Tieres aus den Mitteln des aus dem Nachlass ausgeschiedenen Stiftungsvermögens zu finanzieren. Da Stiftungen in der Regel auf längere Dauer ausgerichtet sind, sollte jedoch darauf geachtet werden, dass ein umfassenderer Zweck verfolgt wird als lediglich der Lebensunterhalt eines Einzeltieres.