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Tierstraffälle Schweiz

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Interne Fallnummer: LU92/001
Entscheidform: Strafverfügung Kanton: Luzern
Entscheidende Instanz: Amtsstatthalteramt Luzern-Land Datum: 1992-06-26
Off. Verfahrensnummer: 12719/92/10
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Typisierte Fallgruppe: Allgemeines
- Haltung von Tieren mit zu wenig Tageslicht (Dunkelhaltung)
Nutztiere
- Schweine: mangelhafte Beschäftigung
- Verfüttern von Speiseabfällen an Tiere
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 29 Ziff. 1 Abs. 1 lit. a
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Schwein
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Der Verzeigte hält seine Schweine im Dunkeln und ohne Beschäftigung. Ferner verwendet er für seine Tiere Abfallfutter, ohne dass er über eine entsprechende Bewilligung verfügt.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Art. 3 Abs. 3
Art. 4 Abs. 1
Art. 14 Abs. 1
Art. 14 Abs. 2
Art. 20
Richtlinien
Weitere Erlasse
Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40)
Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401)
Strafe: Busse

Fr. 800
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Verletzt worden sind auch die Art. 22 Abs. 1 lit. a, Art. 22 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 und Art. 22 Abs. 4 TSV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 47 Abs. 1 TSG; ferner Art. 61 Abs. 2 TSV.
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
 
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