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Tierstraffälle Schweiz

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Interne Fallnummer: SZ07/005
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Schwyz
Entscheidende Instanz: Bezirksamt March Datum: 2007-11-07
Off. Verfahrensnummer: VV07263
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- starke Vernachlässigung
Typisierte Fallgruppe: Nutztiere
- Schweine: starke Vernachlässigung
- Verfüttern von Speiseabfällen an Tiere
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 27 Abs. 1 lit. a
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Schwein
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Durch das Verfüttern von Teigabfällen neigen die Schweine im Betrieb des Beschuldigten zu Gelenkerkrankungen. Ein Schwein war an beiden Hinterläufen erkrankt. Obwohl Antibiotika und Wundspray keine Besserung mit sich brachten, hat der Beschuldigte bis ca. einen Monat vor der Schlachtung keine zusätzliche Pflege oder Behandlung vorgenommen. Bei der Schlachtung weist das Schwein schwerwiegende Veränderungen an den Hinterläufen auf.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Art. 2 Abs. 1
Art. 3 Abs. 1
Art. 22 Abs. 1
Art. 3
Richtlinien
Weitere Erlasse
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0)
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

30 Tagessätze à Fr. 130
Probezeit von 2 Jahren

Busse: Fr. 1500
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen in Kraft.
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Der Beschuldigte hat sich ausserdem der Nichtangabe einer Erkrankung i.S.v. Art. 3 TSchV, Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 24 Abs. 2 VSFK und des Art. 48 Abs. 1 lit. i des LMG schuldig gemacht.
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
 
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