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Tierstraffälle Schweiz

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Interne Fallnummer: FR07/002
Entscheidform: Strafverfügung Kanton: Freiburg
Entscheidende Instanz: Le Juge d'instruction Datum: 2007-04-05
Off. Verfahrensnummer: API F 06 11848
Instanzenweg:
Straftatbestand: Vorschriftswidriges Durchführen von Tierversuchen
Typisierte Fallgruppe: Versuchstiere
- Durchführen von Tierversuchen ohne Bewilligung
- Unterlassen der Meldung eines meldepflichtigen Tierversuches
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 29 Ziff. 1 Abs. 1 lit. c
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Maus / Ratte
Lebensbereich: Versuchstiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte erhält eine Bewilligung zur Durchführung von Tierversuchen mit 360 Ratten. Zur Vorbereitung und weiteren Verwendung züchtet der Beschuldigte im Rahmen des Experiments weitere 79 Mäuse, die er bei der Beantragung der Tierversuchsbewilligung nicht angegeben hat, obwohl die TSchV vorsieht, dass über jede Verwendung von Tieren entschieden werden muss, auch wenn sie schliesslich nicht für das Experiment gebraucht werden.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Art. 13a Art. 61a
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse

Fr. 500
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen in Kraft.
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
 
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Kuriosa
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