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Tierstraffälle Schweiz

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Interne Fallnummer: AG06/004
Entscheidform: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Datum: 2006-02-13
Off. Verfahrensnummer: STA.2005.5267
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- Töten auf qualvolle Art
Typisierte Fallgruppe: Allgemeines
- Misshandlung/Tötung von Tieren
Wildtiere
- Tierschutzdelikte im Rahmen der Jagd und Fischerei
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 27 Abs. 1 lit. b
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Reh / Rehbock
Lebensbereich: Wildtiere
Sachverhalt: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, anlässlich einer "Bewegungsjagd" ein Reh zunächst durch einen Schuss verletzt und anschliessend durch das Hetzen seines abgerichteten Hundes qualvoll getötet zu haben.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Art. 2 Abs. 3
Art. 22 Abs. 2 lit. a
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: keine Strafe

Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
Da die Nachsuche eines flüchtigen, angeschossenen Rehs mit einem geeigenten Hund gemäss aargauischer Jagdverordnung gestattet ist, hat der Beschuldigte die Bestimmungen über die Jagd eingehalten und sich nicht strafbar gemacht.
 
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