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Tierstraffälle Schweiz

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Interne Fallnummer: ZH01/052
Entscheidform: Strafverfügung Kanton: Zürich
Entscheidende Instanz: Statthalteramt des Bezirkes Zürich Datum: 2001-09-26
Off. Verfahrensnummer: ST.2001.985
Instanzenweg: Nachinstanz: Bezirksgericht Zürich (siehe ZH04/015)
Straftatbestand: Widerhandlung in "anderer" Weise gegen das Gesetz oder darauf beruhende Vorschriften
Typisierte Fallgruppe: Versuchstiere
- Durchführen von Tierversuchen ohne Bewilligung
- Unterlassen der Meldung eines meldepflichtigen Tierversuches
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 29 Ziff. 2
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Hund
- Kuh
- Pony
Lebensbereich: Heimtiere
Nutztiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte hebt anlässlich einer Weiterbildungsveranstaltung für Pferdetierärzte ein nicht nakortisiertes Pony in einem Rettungsnetz mit Hilfe eines Helikopters während einiger Minuten ungefähr auf die Höhe eines Baukrans. Ausserdem hebt der Beschuldigte mit Hilfe eines Helikopters auch einen Hund und eine Kuh für einige Sekunden auf eine geringe Höhe an.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Art. 2
Art. 13a Abs. 1
Art. 13a Abs. 2
Art. 60 Abs. 1
Art. 60 Abs. 2 lit. g
Art. 62 Abs. 1
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse

Fr. 400
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
 
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Kuriosa
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