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Tierstraffälle Schweiz

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Interne Fallnummer: AG04/048
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Bezirksamt Lenzburg Datum: 2004-10-19
Off. Verfahrensnummer: ST.2003.761
Instanzenweg:
Straftatbestand: Vorschriftswidriger Eingriff am lebenden Tier
Typisierte Fallgruppe: Allgemeines
- Kastration
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 27 Abs. 1 lit. a
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Kaninchen
- Maus / Ratte
- Meerschweinchen
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Die Beschuldigte kastriert in ihrem Aquarienfachgeschäft eine grössere Anzahl Meerschweinchen, Ratten und Kaninchen. Ob die Tiere vorgängig nakortisiert werden, ist unklar. Die Beschuldigte importiert zudem in der Schweiz nicht zugelassene Medikamente und gibt diese an Kunden ab. Sie besitzt die entsprechenden Fachkenntnisse weder zur Kastration von Tieren noch zur Abgabe der Medikamente.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Art. 2 Abs. 3
Art. 11
Art. 65
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse

Fr. 800
Probezeit für die vorzeitige Löschung im Strafregister: 2 Jahre
Massnahmen:
Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten wird auf den Einzug der durch die Kastrationen erzielten Einkünfte verzichtet.
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Die Beschuldigte verstösst mit ihrem Verhalten auch gegen Art. 9, Art. 18, Art. 24 und Art. 87 des Heilmittelgesetzes (HMG).
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
 
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