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Tierstraffälle Schweiz

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Interne Fallnummer: AG01/006
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Bezirksamt Zofingen Datum: 2001-03-07
Off. Verfahrensnummer: BA10.ST.2000.06610
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Typisierte Fallgruppe: Allgemeines
- Haltung von Tieren mit zu wenig Tageslicht (Dunkelhaltung)
- Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren
Heimtiere
- Hunde: Haltung in zu kleiner Boxe
- Hunde: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Hunde: ungenügender Auslauf
Nutztiere
- Kälber: Anbindehaltung
- Rindvieh: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Rindvieh: Nichtgewähren der notwendigen Bewegungsmöglichkeit bei Anbindehaltung von Rindvieh
- Schweine: mangelhafte Beschäftigung
- Schweine: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Ziege: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 29 Ziff. 1 Abs. 1 lit. a
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Hund
- Kalb
- Kuh
- Schwein
- Ziege
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Am 20. und 21. November 2000 wird die Tierhaltung des Angeschuldigten kontrolliert, wobei festgestellt werden muss, dass die Kühe seit Wochen dauernd angebunden gehalten werden und vier davon stark verschmutzt sind, und dass fünf Mastkälber dauernd angebunden sind und zu enge Halsbänder tragen. Darüber hinaus sind sie zu kurz angebunden, was die Bewegungsfreiheit dieser Jungtiere äusserst stark beeinträchtigt. Weiter wird eine Saanen-Ziege tot im Stall vorgefunden. Eine Zwergziege ist sehr mager und von Durchfall befallen; sie wird euthanasiert. Die Schweine befinden sich in Dunkelhaltung, sie haben keine Beschäftigung. Ein Schwein zeigt Lähmungserscheinungen hinten rechts. Es erhält keine Pflege. Ebenso vorschriftswidrig ist die Hundehaltung: Zwei der vier Zwinger sind zu klein für die Haltung von grossen Hunden (Bernhardiner, Dobermann). Die Haltung und Betreuung insbesondere der Welpen ist mangelhaft, der Angeschuldigte widmet der Pflege und Betreuung der Tiere zu wenig Zeit.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 22
Art. 1 Abs. 2
Art. 1 Abs. 3
Art. 3 Abs. 1
Art. 3 Abs. 2
Art. 3 Abs. 3
Art. 6
Art. 14
Art. 18
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse

Fr. 1200
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
 
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