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Tierstraffälle Schweiz

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Interne Fallnummer: AG00/022
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Bezirksamt Zofingen Datum: 2000-11-15
Off. Verfahrensnummer: BA10.ST.2000.05196
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- Misshandlung
Typisierte Fallgruppe: Allgemeines
- sexuelle Handlungen mit Tieren [Sodomie/Zoophilie]
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 27 Abs. 1 lit. a
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Kuh
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Der Angeschuldigte schleicht sich 4-6 Mal in einen Kuhstall, zieht sich jeweils aus und nimmt an Kühen sexuelle Handlungen vor. Am 16. September 2000 um 1.30 Uhr wird er durch einen Polizeibeamten in flagranti im Stall ertappt, als er mit einer Kuh geschlechtlich verkehrt. Der Angeschuldigte, durch den Beamten angesprochen, versucht, sich durch Flucht der Verhaftung zu entziehen. Er setzt sich auch danach noch zur Wehr und versucht, den Polizeibeamten in die Hand zu beissen, als dieser ihn festnehmen will.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Art. 22 Abs. 1
Richtlinien
Weitere Erlasse
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
Strafe: Busse
Freiheitsstrafe
- unbedingt

Fr. 600

30 Tage Gefängnis
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Die ausgesprochene Strafe ahndet auch den vom Angeschuldigten ebenfalls begangenen Tatbestand des Führens eines Motorfahrrades in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Ziff. 2 SVG.
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
Zusammenhängender Fall: AG01/017
 
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