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Tierstraffälle Schweiz

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Interne Fallnummer: AG00/019
Entscheidform: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Bezirksamt Rheinfelden Datum: 2000-11-09
Off. Verfahrensnummer: BA09.ST.98.01276
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- Misshandlung
Typisierte Fallgruppe: Allgemeines
- sexuelle Handlungen mit Tieren [Sodomie/Zoophilie]
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 27 Abs. 1 lit. a
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Pferd
Lebensbereich: Sport- und Hobbytiere
Sachverhalt: Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, in einen Pferdestall geschlichen, einen Stuhl hinter eine Stute gestellt und vermutlich sexuelle Befriedigung gesucht zu haben. Dabei soll der Angeschuldigte vom heimkehrenden Besitzer der Reitsportanlage aufgeschreckt und in die Flucht getrieben worden sein. Dem Besitzer fiel ein bestimmter Personenwagen auf, welcher dem Angeschuldigten gehört.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
Strafe: keine Strafe

Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: Versuch
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
Aufgrund der Beweiserhebungen und der Akten kommt das Bezirksamt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine strafbare Handlung in tatsächlicher Beziehung nicht schlüssig nachgewiesen werden kann und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung nicht gegeben ist.
 
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