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Tierstraffälle Schweiz

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Interne Fallnummer: AG00/012
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Bezirksamt Kulm Datum: 2000-08-31
Off. Verfahrensnummer: BA05.ST.2000.01301
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Vorschriftswidriges Befördern von Tieren
Typisierte Fallgruppe: Allgemeines
- Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren
Nutztiere
- Einliefern verletzter Tiere in eine Schlachtanlage
- Rindvieh: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 29 Ziff. 1 Abs. 1 lit. a
29 Ziff. 1 Abs. 1 lit. b
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Rind
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Der Angeschuldigte stellt bei einem Mastmuni eine Verletzung am vorderen linken Bein fest. Anstatt dem Zustand des Tieres entsprechend eine unverzügliche Notschlachtung anzuordnen, behält der Angeschuldigte das Tier ohne Pflege oder Behandlung noch zwei Tage im Stall und übergibt es danach dem Viehhändler, welcher den Muni zur Schlachtung nach Alpnach OW befördert. Der Angeschuldigte unterlässt dabei, den Organen der Fleischkontrolle eine schriftliche Meldung über die festgestellte Verletzung zu machen und bezeichnet das Tier auf dem Begleitdokument als gesund. Anlässlich der Schlachtung wird eine Schienbeinfraktur festgestellt.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Art. 2
Art. 3 Abs. 1
Art. 10
Art. 3 Abs. 3
Art. 53 Abs. 1
Richtlinien
Weitere Erlasse
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0)
Fleischhygieneverordnung (FHyV, SR 817.190)
Strafe: Busse

Fr. 300
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
 
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