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Tierstraffälle Schweiz

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Interne Fallnummer: AG00/008
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Bezirksamt Baden Datum: 2000-06-15
Off. Verfahrensnummer: BA02.ST.2000.01847
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- Töten auf qualvolle Art
Typisierte Fallgruppe: Allgemeines
- Misshandlung/Tötung von Tieren
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 27 Abs. 1 lit. b
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Hund
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Der Angeschuldigte tötet seinen Hund auf grausame Art und Weise durch mehrmaliges Traktieren mit einer Machete (Klingenlänge 55.5 cm), wirft ihn die Böschung hinunter und lässt ihn unten im Wasser liegen.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Art. 22 Abs. 2 lit. a
Richtlinien
Weitere Erlasse
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20)
Strafe: Busse
Freiheitsstrafe
- bedingt

Fr. 300

5 Tage Gefängnis
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen: Einziehung
Die sichergestellte Machete wird gemäss Art. 58 StGB eingezogen.
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
 
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Hunde-Recht
 
Kuriosa
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