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Tierstraffälle Schweiz

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Interne Fallnummer: AG00/006
Entscheidform: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Bezirksamt Bremgarten Datum: 2000-04-25
Off. Verfahrensnummer: BA03.ST.1999.02459
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Typisierte Fallgruppe: Nutztiere
- Schafe: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 29 Ziff. 1 Abs. 1 lit. a
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Schaf
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Dem Angeschuldigten wird eine mangelhafte Schafhaltung vorgeworfen.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: keine Strafe

Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
Der herbeigerufene Tierarzt erklärt, die Schafhaltung sei gerade noch tolerierbar, man solle den Tierhalter und Angeschuldigten jedoch anhalten, mehr Sorge zu seinen Tieren zu tragen. Es liegt somit kein anzeigewürdiger Tatbestand und demnach kein strafbares Verhalten vor.
 
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