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Tierstraffälle Schweiz

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Interne Fallnummer: AG00/001
Entscheidform: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Bezirksamt Brugg Datum: 2000-01-06
Off. Verfahrensnummer: BA04.ST.1998.00519/Lo
Instanzenweg:
Straftatbestand: Vorschriftswidriger Eingriff am lebenden Tier
Typisierte Fallgruppe: Nutztiere
- Einliefern verletzter Tiere in eine Schlachtanlage
- Rindvieh: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 29 Ziff. 1 Abs. 1 lit. c
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Rind
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Anlässlich der Schlachtung eines Mastmunis des Angeschuldigten wird festgestellt, dass das Tier einen unsachgemäss amputierten Schwanz aufweist. Die Amputationsstelle ist schlecht versorgt und verheilt, ca. 12 cm unterhalb der Schwanzwurzel ist ein deutlicher Abdruck eines Gummiringes sichtbar.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Nebenstrafe

Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
Die Untersuchung hat ergeben, dass die Schwanzamputation wegen einer Schwanzspitz-Nekrose in den Stallungen des Angeschuldigten nach lokaler Betäubung mit einem Skalpell durch den Tierarzt vorgenommen worden ist, und dass danach der Gummiring einzig zur Blutstillung über den Schwanzstumpf gezogen wurde. Der Tierarzt gab dem Angeschuldigten die Anweisung, den Gummiring nach zwei Tagen zu entfernen. Dieser will eine solche Anweisung nicht verstanden haben und hat den Gummiring angeblich nach rund 10 Tagen entfernt.
Die Experten und Praktiker der Tiermedizin sind sich offenbar über die richtigen Methoden betreffend Operation und Wundversorgung solch einer Schwanzamputation bei Rindern nicht einig. Als heute richtige und humane Methode wird nach chirurgischem Absetzen das Vernähen der Schwanzspitze gefordert. Falls zur Blutstillung ein Gummiring angesetzt werde, müsse dieser nach spätestens 30 Minuten entfernt werden.
Die Amputation scheint im vorliegenden Fall medizinisch indiziert gewesen zu sein. Die vom Tierarzt gewählte Methode der Wundversorgung, der Instruktion an den Tierhalter über die Wundversorgung sowie der Überwachung des Heilungsverlaufes dürfte den heutigen Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung nicht mehr entsprechen. Auch beim Tierhalter scheint der Tierschutzgedanke bei dieser Wundbehandlung nicht im Vordergrund gestanden zu haben. Die Strafanzeige der Schlachthofdirektion war deshalb gerechtfertigt. Auf ein strafrechtlich relevantes Verschulden des Angeschuldigten kann bei dieser mangelhaften Instruktion durch seinen Tierarzt (als Fachmann) nicht erkannt werden.
 
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