Unter tierschützerischen Gesichtspunkten ist der menschliche Umgang mit Wildtieren oftmals problematisch, wobei namentlich an ihre Nutzung im Rahmen der Jagd, Fischerei und Pelzproduktion zu denken ist. Schwierigkeiten ergeben sich aber vor allem auch bei der Haltung von Wildtieren in Zoo und Zirkus. Immer populärer sind zudem beispielsweise Therapien mit Wildtieren, wie sie etwa mit Delfinen angeboten werden, die infolge der Unfallgefahr aus sicherheitspolizeilichen Gründen aber problematisch sind. Die Übernutzung der Tiere kann bei diesen zudem Stress auslösen und ist mit ihrem Selbstzweck sowie der tierlichen Würde nur schwer in Einklang zu bringen.
Aber auch der Umgang mit einheimischen Wildtieren ist facettenreich. Da an dieser Stelle nicht auf alle möglichen Aspekte eingegangen werden kann, seien zumindest einige Problemfelder exemplarisch herausgegriffen. So zieht das unbedachte Halten von Igeln, Schwänen oder Eichhörnchen nicht selten rechtliche Verfahren wegen Nichteinholen der entsprechenden Genehmigung nach sich. Gewerbsmässige Wildtierhaltungen — worunter etwa Wildparks, private Tierschauen und Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd gezüchtet werden, fallen — sind generell bewilligungspflichtig. Auch privat dürfen verschiedene Wildtierarten nur mit Bewilligung gehalten werden, so alle Säugetiere (mit Ausnahme von Lamas, Alpakas und deren Kreuzungen, Insektenfresser und Kleinnager) oder beispielsweise auch Nachtschwalben, Giftschlangen und Riesensalamander.
Das Jagdrecht verbietet oder regelt die Jagd und Inbesitznahme sowie den inländischen Handel mit einheimischen Vögeln und Huf-, Raub-, Hasen- und Nagetieren ab Eichhörnchengrösse. Die Haltung einer Reihe einheimischer Vogelarten etwa bedarf einer jagdrechtlichen Bewilligung. Das Halten von Igeln und einheimischer Fledermäuse, Reptilien und Amphibien ist nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz bewilligungspflichtig. Geschützt sind zudem bestimmte Insekten wie die Rote Waldameise, der Hirschkäfer, das Erdböckchen, alle Libellen- und verschiedene Tagfalterarten. Die Kantone haben überdies alle Spitzmäuse, Schläfer, Schnee-, Tabaks- und Zwergmäuse zu schützen. Zudem sehen einzelne Kantone eine sicherheitspolizeiliche Bewilligungspflicht für das Halten von als gefährlich eingestuften (insbesondere giftigen) Wildtieren vor. Mit den kantonalen Behörden für das Jagdwesen oder für den Naturschutz hat sich vorgängig in Verbindung zu setzen, wer frei lebende Wildtiere zu halten beabsichtigt, und sei es auch bloss zu schulischen Zwecken oder für das Betreiben einer Igelpflegestation.
Die Grenzen zwischen Tier- und Artenschutz sind auch bei Wildtieren oftmals fliessend. So kann beispielsweise das unfachgemässe Verlegen von Rebnetzen den Tod von sich darin verfangenden Igeln und ein Verfahren wegen Tiermisshandlung nach sich ziehen. Wer Wildtiere im Strassenverkehr an- oder überfährt, hat dies unverzüglich der Polizei bzw. dem Jagdaufseher zu melden und sich um die sachgemässe Pflege des Tieres zu kümmern. Andernfalls macht man sich verschiedener Verstösse gegen das Jagd- und Strassenverkehrsrecht schuldig und verletzt, neben dem Tier, auch das Tierschutzgesetz.
Bedienung
Ausführlichkeit
Qualitätsanspruch
Radikal für die Tiere
Wertschätzung
Lustfaktor
Nicht bewertet