Bestandesaufnahmen der einzelnen Arten in verschiedenen Ursprungsländern (beispielsweise in Indonesien oder Mauritius) ergaben in jüngster Vergangenheit alarmierend hohe Ausfuhrquoten. Menschenaffen und andere Primaten gehören heute zu den weltweit am stärksten gefährdeten Tierarten. Da schätzungsweise 80 Prozent der Tiere sterben, noch bevor sie die Versuchslabors erreichen, müssen allein rund 45'000 Affen der Natur entnommen werden, um den jährlichen Bedarf der EU-Staaten zu decken. Den hohen Ausfallquoten zum Trotz stellt der Primatenhandel bei einem Stückpreis von rund 2000 US-Dollar ein äusserst lukratives Geschäft dar. Während man früher auch in der Schweiz fast ausschliesslich wild gefangene Affen einsetzte, wurden 2003 noch 31 Primaten (28 Javaneraffen und vier Springtamarine) zu Versuchszwecken in die Schweiz importiert, die alle in ausländischen Zuchtbetrieben geboren worden sind.
Aufgrund dieser Missstände sollte auf die Einfuhr wild gefangener oder angeblich in den Herkunftsländern gezüchteter Primaten vollständig verzichtet werden. Weder das Europaratsübereinkommen zum Schutz von Versuchstieren noch die Tierversuchsrichtlinie der EU enthalten jedoch entsprechende Bestimmungen. Da sich auch auf nationaler Ebene keine anders lautende Vorschriften finden, steht dem Import und der Verwendung von Affen kaum etwas entgegen. Einziges Hindernis stellt das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) dar, das den Handel mit Tieren bestimmter Arten verbietet. Sämtliche Primatenarten, die bevorzugt zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden, sind im zweiten CITES-Anhang der potenziell vom Aussterben bedrohten Arten aufgeführt und dürften daher nur in streng kontrolliertem Rahmen gehandelt werden. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Bestimmungen des Artenschutzabkommens kaum geeignet sind, für die Praxis wirksame Schranken aufzustellen. Nachweislich werden auf bürokratischem Weg immer wieder Verstösse gegen die Konvention vertuscht, indem beispielsweise wild gefangene Tiere als gezüchtet deklariert werden. Beim Primatenimport verbleibt dem Antragsteller ausserdem bei den Angaben der Beschaffungsart im Herkunftsland und des Verwendungszwecks ein erheblicher Spielraum.