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Selbstbeschränkung der Forschung

Weder auf europäischer noch auf einzelstaatlicher Ebene kann die Reduzierung von Tierversuchen auf ein absolutes Minimum alleinige Aufgabe des Gesetzgebers sein. Vielmehr steht die Wissenschaft selbst in der Pflicht, Tiere nur für Versuchszwecke zu verwenden, wenn das verfolgte Ziel objektiv höher zu bewerten ist als ihre Leiden und keine Alternativmethoden zur Verfügung stehen. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die Aussage des Zürcher Hirnforschers Konrad Akert: "Zu weit gehende behördliche Vorschriften laufen allerdings Gefahr, das Verantwortungsgefühl des Forschers zu untergraben. Nach wie vor liegt die Verantwortung in der Hand derjenigen, welche den wissenschaftlichen Tierversuch planen und ausführen. Der Forscher selbst muss zuallererst mit sich selbst ins Reine kommen. Diese Verantwortung kann und darf ihm auch von den staatlichen Aufsichtsorganen nicht abgenommen werden, die von jetzt an die Bewilligung für die Durchführung von Tierversuchen erteilen."

Auch diesbezüglich wurden in den letzten Jahren verschiedene begrüssenswerte Schritte unternommen. So hat man beispielsweise an vielen Hochschulinstituten und im industriellen Bereich auf freiwilliger Basis interne Tierschutzbeauftragte oder Tierversuchskommissionen eingesetzt, deren Aufgabe es ist, geplante Experimente zu überprüfen, die Durchführung zu überwachen sowie den Kontakt mit den Behörden zu pflegen. Das deutsche Recht schreibt die Einsetzung von Tierschutzbeauftragten in § 8b TierSchG sogar gesetzlich vor und nimmt diesbezüglich im internationalen Vergleich eine Vorreiterrolle ein. Besondere Beachtung verdienen in diesem Zusammenhang auch die 1983 von den Schweizerischen Akademien der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) und für Naturwissenschaften (SANW) ausgearbeiteten "Ethischen Grundsätze und Richtlinien für wissenschaftliche Tierversuche" (EGR). Der für sämtliche in der Schweiz tätigen Wissenschaftler und deren Mitarbeiter für verbindlich erklärte Standeskodex enthält grundsätzliche Bestimmungen über die Zulässigkeit von Tierversuchen und deren Anforderungen. Unter anderem wird in den EGR die Forderung statuiert, dass auf Experimente und allfälligen Erkenntnisgewinn verzichtet werden muss, wenn sie für die Tiere mit unzumutbaren Leiden verbunden sind. Die EGR besitzen jedoch keine Gesetzeskraft. Ihr primärer Zweck liegt auch nicht in der Setzung normativer Vorschriften (wenngleich für ihre Einhaltung 1984 sogar eine Ethik-Kommission eingesetzt wurde), sondern vielmehr in der Förderung des Verantwortungsbewusstseins eines jeden Forschers. Im Sinne einer derartigen Selbstbeschränkung kommt den Richtlinien durchaus eine Vorbildfunktion für andere Staaten zu.

Für den universitären Forschungsraum Zürich wurde 1997 darüber hinaus eine "Liste nicht mehr zulässiger Tierversuche" veröffentlicht. Die Aufstellung enthält eine Reihe von Eingriffen, die nach Überzeugung der Verfasser auf freiwilliger Basis nicht mehr vorgenommen werden sollten, selbst wenn daraus ein hoher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. Die zusammen mit der Arbeitsgruppe für Tierschutzfragen an den Zürcher Hochschulen und Vertretern verschiedener Tierschutzorganisationen erarbeitete "Liste nicht mehr zulässiger Tierversuche an den Zürcher Hochschulen" hat empfehlenden Charakter und wird laufend überarbeitet. Die Verfasser erhoffen sich insbesondere, dass dadurch künftig auf schwer belastende Versuche mit Schweregrad 3 vollends verzichtet werden kann. Aus tierschützerischer Sicht darf die Negativliste als positive Errungenschaft bewertet werden.


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