Ausserdem sind die Kriterien für den Einsatz alternativer Systeme in der Regel abstrakt umschrieben, sodass die rechtliche Verantwortung für die praktische Durchsetzung meist bei den zuständigen Bewilligungsbehörden liegt. Ob und wieweit alternative Verfahren in der Praxis tatsächlich zur Anwendung gelangen, ist daher wesentlich vom Engagement und der Bereitschaft der jeweiligen Vollzugsbehörden abhängig. Viele nationale Erlasse - so etwa § 9 Abs. 2 des deutschen TierSchG - sehen beispielsweise vor, dass Tierversuche auf ein sog. "unerlässliches Mass" zu beschränken sind. Allgemein wird dabei zwischen der finalen und der instrumentalen Unerlässlichkeit unterschieden. Final unerlässlich sind Eingriffe dann, wenn sie einem unentbehrlichen Zweck dienen, wogegen es bei der instrumentalen Unerlässlichkeit um ihre Unabdingbarkeit als Mittel bzw. Methode zur Realisierung eines zulässigen Zwecks geht, d.h. dass ohne ihren Einsatz das anerkannte Versuchsziel nicht zu verwirklichen wäre (weil keine versuchstierfreie Alternativmethode zur Verfügung steht). Die Beschränkung auf das unerlässliche Mass ist also nicht nur hinsichtlich der Quantität der Tierversuche, sondern auch in Bezug auf deren Qualität zu verstehen. Dem Entschluss, ob ein bestimmtes Experiment erlässlich ist oder nicht, hat man den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und abzuklären, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Verfahren (insbesondere Alternativmethoden) erreicht werden kann.
Die konkrete Umsetzung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "unerlässlichen Masses" bereitet erhebliche Schwierigkeiten. Im Rahmen von Bewilligungsverfahren wurde bislang primär der instrumentale Aspekt der Unerlässlichkeit (die Frage nach allfälligen Alternativmethoden) geprüft, während der finalen Komponente noch zu wenig Gewicht verliehen wird. Auch das schweizerische TSchG verlangt in Art. 13 Abs. 1 die Beschränkung aller bewilligungspflichtigen Tierversuche auf das unerlässliche Mass. In Art. 61 TSchV findet sich eine Reihe ergänzender Bestimmungen, die verdeutlichen, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff hierzulande zu verstehen ist. Die kantonalen Bewilligungsbehörden haben unter anderem zu prüfen, ob ein beantragter Versuch einem erlaubten Zweck dient, sich nicht durch alternative Methoden ersetzen liesse und ob die am Experiment beteiligten Personen über die nötige Ausbildung und fachliche Qualifikation verfügen. Ein Tierversuch ist insbesondere dann erlässlich und darf nicht bewilligt werden, wenn er – am erwarteten Erkenntnisgewinn oder Ergebnis gemessen - dem Versuchstier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV).
Bedienung
Ausführlichkeit
Qualitätsanspruch
Radikal für die Tiere
Wertschätzung
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Nicht bewertet