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>> Tierschutz / Einzelne Problembereiche / Versuchstiere / Alternativmethoden

Gesetzliche Erfassung

Nachdem die Forderung nach Reduzierung und Ersatz von Tierexperimenten lange Zeit nur in Tierschutzkreisen ein Thema war, findet sie seit den siebziger Jahren auch zunehmend Eingang in die verschiedenen Rechtsordnungen. Mittlerweile sehen sowohl viele nationale als auch die europäischen Tierversuchserlasse den Einsatz alternativer Systeme gesetzlich vor. In den meisten Gesetzen wurde das 3 R-Konzept jedoch nur unvollständig verankert. So fehlen in der Regel verbindliche Anwendungspflichten für Alternativmethoden und eigentliche Negativlisten von Eingriffen, die aufgrund ihrer ethischen Verwerflichkeit oder ihrer Ersetzbarkeit nicht durchgeführt werden dürfen. Einzig in Liechtenstein sind Tierversuche grundsätzlich untersagt (wobei die Landesregierung allerdings Ausnahmen zulassen kann), während beispielsweise auch das schweizerische TSchG ausschliesslich Refinement-Anforderungen statuiert und sich zum zentralen Punkt der Vermeidung (und dem Ersatz) von Tierexperimenten nicht explizit äussert. So ist dem eidgenössischen Tierschutzgesetz insbesondere auch kein Hinweis zu entnehmen, wann Ersatzverfahren als rechtlich verfügbar gelten und dabei entsprechende Tierexperimente zwingend ersetzen müssen. In einigen Staaten finden sich zumindest partielle Verbote, so etwa im deutschen Recht, das Tierversuche für Waffen, Munition, Kosmetika, Waschmittel oder Tabakwaren grundsätzlich untersagt.

Ausserdem sind die Kriterien für den Einsatz alternativer Systeme in der Regel abstrakt umschrieben, sodass die rechtliche Verantwortung für die praktische Durchsetzung meist bei den zuständigen Bewilligungsbehörden liegt. Ob und wieweit alternative Verfahren in der Praxis tatsächlich zur Anwendung gelangen, ist daher wesentlich vom Engagement und der Bereitschaft der jeweiligen Vollzugsbehörden abhängig. Viele nationale Erlasse - so etwa § 9 Abs. 2 des deutschen TierSchG - sehen beispielsweise vor, dass Tierversuche auf ein sog. "unerlässliches Mass" zu beschränken sind. Allgemein wird dabei zwischen der finalen und der instrumentalen Unerlässlichkeit unterschieden. Final unerlässlich sind Eingriffe dann, wenn sie einem unentbehrlichen Zweck dienen, wogegen es bei der instrumentalen Unerlässlichkeit um ihre Unabdingbarkeit als Mittel bzw. Methode zur Realisierung eines zulässigen Zwecks geht, d.h. dass ohne ihren Einsatz das anerkannte Versuchsziel nicht zu verwirklichen wäre (weil keine versuchstierfreie Alternativmethode zur Verfügung steht). Die Beschränkung auf das unerlässliche Mass ist also nicht nur hinsichtlich der Quantität der Tierversuche, sondern auch in Bezug auf deren Qualität zu verstehen. Dem Entschluss, ob ein bestimmtes Experiment erlässlich ist oder nicht, hat man den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und abzuklären, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Verfahren (insbesondere Alternativmethoden) erreicht werden kann.

Die konkrete Umsetzung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "unerlässlichen Masses" bereitet erhebliche Schwierigkeiten. Im Rahmen von Bewilligungsverfahren wurde bislang primär der instrumentale Aspekt der Unerlässlichkeit (die Frage nach allfälligen Alternativmethoden) geprüft, während der finalen Komponente noch zu wenig Gewicht verliehen wird. Auch das schweizerische TSchG verlangt in Art. 13 Abs. 1 die Beschränkung aller bewilligungspflichtigen Tierversuche auf das unerlässliche Mass. In Art. 61 TSchV findet sich eine Reihe ergänzender Bestimmungen, die verdeutlichen, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff hierzulande zu verstehen ist. Die kantonalen Bewilligungsbehörden haben unter anderem zu prüfen, ob ein beantragter Versuch einem erlaubten Zweck dient, sich nicht durch alternative Methoden ersetzen liesse und ob die am Experiment beteiligten Personen über die nötige Ausbildung und fachliche Qualifikation verfügen. Ein Tierversuch ist insbesondere dann erlässlich und darf nicht bewilligt werden, wenn er – am erwarteten Erkenntnisgewinn oder Ergebnis gemessen - dem Versuchstier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet (Art. 61 Abs. 3 lit. d TSchV).


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