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Vereinbarkeit einer Betäubung mit den Religionsgesetzen

Unabhängig vom verwendeten Gerät bleibt das Problem des Zeitintervalls zwischen Halsschnitt und Bewusstseinsverlust bestehen. Wenngleich das genaue Ausmass der Leiden und Schmerzen von Schächttieren weiterhin umstritten bleibt, würde eine Betäubung ihre Situation zweifellos entscheidend verbessern. Es fragt sich daher, ob dies mit den jeweiligen Religionsvorschriften vereinbar wäre. Da sich weder in Thora und Talmud noch im Koran explizite Ver- oder Gebote der Anästhesie finden - entsprechende Methoden waren im Zeitpunkt des Entstehens der Heiligen Schriften auch gar noch nicht bekannt (die Arbeiten am jüdischen Talmud wurden bereits im 5. Jahrhundert und jene am sog. Fikh, dem umfassenden islamischen Religionsgesetz, das auf der Grundlage von Koran, Sunna und Hadith alle Komponeten des Lebens von Muslimen regelt, Ende des 10. Jahrhunderts abgeschlossen) -, ist die Frage mittels zeitgemässer Auslegung zu beantworten:

Der nach israelitischer Auffassung massgebliche Aspekt der Schlachtung ist die absolute Rein- und Unversehrtheit des Tiers, das im Zeitpunkt des Schächtakts "wirklich leben", d.h. gesund sein und sich noch bewegen muss. Eine allfällige Betäubung darf weder seine Gesundheit schädigen noch Verletzungen, anatomisch-pathologische Umwandlungen oder funktionelle Störungen hervorrufen (erlaubt ist lediglich der Genuss von Fleisch reiner Tiere, die gewissermassen mit dem Blut ihr Leben aushauchen). Vom Standpunkt ausgehend, dass sämtliche heute bekannten Narkoseverfahren derartige Zustandsänderungen oder sogar den Tod des Tiers zur Folge haben könnten und ausserdem das religionsgesetzlich vorgeschriebene völlige Ausbluten nicht garantierten, halten jüdische Autoritäten am vollen Bewusstsein als Voraussetzung einer ordnungsgemässen Schechita fest. Bolzenschuss und Kopfschlag führen zu offenkundigen Kopf- und Gehirnverletzungen, während eine medikamentöse Narkotisierung Auswirkungen auf die Fleischqualität haben könnte. Die CO2-Betäubung wird mit dem Hinweis abgelehnt, dass mangels ausreichender Untersuchungen die Folgen für die Tiere noch unklar seien (auch hier scheinen innere Blutungen nicht vollständig auszuschliessen zu sein). Selbst bei einer elektrischen Betäubung ist das Tier gemäss Auffassung jüdischer Gelehrter nicht mehr perfekt, "wie Gott es geschaffen" hat, da der Tod schon vor der Schechita begonnen habe und nicht mehr allein auf den Schächtschnitt zurückzuführen sei (erhebliche Bedenken scheinen insbesondere zu bestehen, da nicht auszuschliessen ist, dass der elektrische Schlag Blutungen oder eine Schädigung der Hirngefässe verursacht). Zwar mehren sich die Stimmen liberaler Rabbiner und jüdischer Gelehrter, die eine tiergerechte elektrische Betäubung vor dem Schächtschnitt als mit den Religionsgesetzen vereinbar betrachten (die Elektronarkose wurde beispielsweise an den niederländischen und schwedischen Rabbinerkonferenzen explizit für zulässig erklärt), von den meisten religiösen Autoritäten wird eine Betäubung indes nach wie vor strikt abgelehnt.

Bei den islamischen Glaubensregeln geht es insbesondere um die Auslegung der 5. Sure (Almaida), Vers 4 des Korans, die es Muslimen unter anderem untersagt, Blut und "von selbst Gestorbenes", d.h. Fleisch toter Tiere, zu konsumieren. Die Koranstelle lautet: "Es ist euch verboten zu essen: von selbst Gestorbenes (Verendetes), Blut und Schweinefleisch und das, bei dessen Schlachtung eines anderen als Allahs Name angerufen worden war, und Ersticktes und Erschlagenes oder durch Fall zu Tode Gestürztes oder das durch die Hörner eines anderen Tieres Getötete (und Angefressene) und das von wilden Tieren Zerrissene, ausser ihr selbst habt es erst völlig getötet, und das, was Götzen zu Ehren geschlachtet wird. (...) Wer aber, durch Hunger gezwungen, Verbotenes geniesst, ohne die Absicht, sündigen zu wollen, dem verzeiht Allah, gegen den ist er barmherzig. (...)". Anhaltspunkte, dass eine Narkose vor dem Schächten verboten wäre, finden sich in der Heiligen Schrift des Islams aber keine. Vielmehr heisst es in der Sure Yasen: "Wenn ein Tier für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden soll, muss es in einer Weise geschehen, dass ihm dadurch möglichst wenig Schmerzen verursacht werden", woraus sich ergibt, dass eine vorgängige Betäubung nicht nur zulässig, sondern sogar erwünscht ist. Vor diesem Hintergrund sind verschiedene massgebliche islamische Institutionen denn auch zur Überzeugung gelangt, dass eine Narkotisierung von Schächttieren mit den religionsgesetzlichen Vorschriften vereinbar und daher legitim sei. In Betracht kommt namentlich die elektrische Betäubung, da der Stromstoss die Tiere nicht tötet, sondern nur bewusstlos macht und das Blut somit aus dem lebenden Körper ausfliesst. Die vollständige Reversibilität der Elektrobetäubung - bei nicht erfolgter Schlachtung erholen sich die Tiere innert Kürze von der Narkose - ermöglicht vielen Muslimen die Vorstellung, dass der Schächtschnitt nicht an einem bereits vom Tode gezeichneten Tier vollzogen wird.

Die Zulässigkeit der (elektrischen) Betäubung bestätigt beispielsweise die höchste islamische Instanz für Glaubensfragen, die Al-Ahram-Universität in Kairo, in einem Gutachten aus dem Jahre 1982. Obschon diese aus tierschützerischer Sicht zu begrüssende Auffassung von einer stetig wachsenden Anzahl Muslime geteilt wird (so wird beispielsweise in Berlin die Schlachtung von Schafen und Rindvieh nach muslimischem Ritus seit 1989 ausschliesslich unter vorgängiger Elektrokurzzeitbetäubung durchgeführt), kann von einem entsprechenden Konsens in der islamischen Welt bislang noch keineswegs die Rede sein.


Literatur zu diesem Thema

TIR-Film: Tier im Recht bewegt
 
Hunde-Recht
 
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