Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine vorgängige Betäubung das Risiko unnötiger Leiden auch beim rituellen Schlachten reduzieren würde, da die Tiere die Vorbereitungshandlungen und allfällige Fehlschächtungen nicht mehr bei vollem Bewusstsein miterlebten. Weil eine korrekt und tierschutzgerecht ausgeführte elektrische Narkose den Tieren lediglich die Angst und Schmerzen nimmt, sie jedoch weder tötet noch gravierend verletzt, widerspricht sie keiner geschriebenen religionsrechtlichen Vorschrift und könnte daher durchaus zur Anwendung gelangen. Die von jüdischer Seite geäusserte Befürchtung, dass die Elektronarkose im Organismus allenfalls anatomische Veränderungen und funktionelle Störungen verursache, ist unbegründet, da sich herausstellte, dass entsprechende Schäden ihre Ursache in technischen Mängeln oder fehlerhaften Methoden bei der Stromzuführung hatten.
Davon abgesehen, dass weder der jüdische noch der islamische Glaube seine Anhänger zum Fleischkonsum verpflichtet, wird von Juden und Moslems daher nicht verlangt, das Fleisch von Tieren zu essen, denen das Blut erst nach dem Tode entzogen wurde. Als Kompromiss könnte daher zumindest angeregt werden, die Tiere wenigstens unmittelbar nach erfolgtem Schächtschnitt mit einer geeigneten Methode (Bolzenschuss oder Elektronarkose) zu betäuben. Zu Zeiten, als lediglich mechanische Methoden zur Verfügung standen, wodurch die Tiere tatsächlich bleibend vom Tode gezeichnet waren, mag eine Vereinbarkeit des Betäubungszwangs mit den Heiligen Schriften des Judentums und Islams problematisch gewesen sein; durch die heutige Möglichkeit der vollständig reversiblen Elektronarkotisierung sind diese Bedenken jedoch hinfällig. Im Gegensatz zum Bolzenschussapparat schränkt elektrischer Strom (wie auch CO2) die Lebensfunktionen der Tiere nicht über die Betäubung hinaus ein und führt zu keinen bleibenden Schäden. Schlachttiere, die nach der Elektronarkose nicht entblutet werden, erwachen schon nach einigen Minuten wieder und verhalten sich völlig normal. Da überdies wissenschaftlich erwiesen ist, dass betäubte Tiere ebenso gut ausbluten wie unbetäubte, bestehen letztlich weder in religiöser noch in fleischhygienischer Hinsicht zwingende Gründe, auf die Elektronarkose zu verzichten. Untersuchungen belegen, dass das Fleisch betäubungslos geschächteter Tiere gleich viel Restblut enthält wie jenes vor dem Schächten betäubter Tiere. Ein vollständiges Ausbluten ist ohnehin niemals möglich, da stets rund ein Fünftel der Gesamtblutmenge im Fleisch, in den Organen, den Gefässen und im Gewebe zurückbleibt. Ausserdem dürften religiöse Reinheitsgebote, die ein weitestgehendes Ausbluten des Schlachttiers zur besseren Haltbarkeit des Fleischs zum Zweck haben, durch die heutzutage verfügbaren Konservierungsmöglichkeiten (insbesondere Tiefkühltechniken) als überholt gelten.
Eine andere Frage ist es, ob Gesetzgebern und Gerichten überhaupt eine Kompetenz zur Interpretation religiöser Traditionen und Regeln zukommt bzw. ob sie entscheiden dürfen, was einer Konfession erlaubt sei und was nicht. Diese Zuständigkeit ist im Grundsatz sicher zu verneinen, was staatliche Institutionen jedoch nicht daran hindern soll, im Sinne eines humanitären Tierschutzes den Dialog mit den verschiedenen Glaubensgemeinschaften zu suchen, da auch religiöse Prinzipien - wie das Recht - einem steten Wandel der herrschenden Meinungen unterliegen. In diesem Zusammenhang sei abschliessend auch an die besondere gesellschaftliche Verantwortung der Religionsgemeinschaften und deren Möglichkeiten erinnert, nicht mehr zeitgemässe Traditionen fallen zu lassen, wenn diese nach heutigem Erkenntnisstand zu vermeidbarem Tierleid führen.