Der ethische Tierschutz liegt auch dem eidgenössischen Tierschutzgesetz (TSchG) zugrunde, wenngleich der Begriff der Mitgeschöpflichkeit darin nirgends ausdrücklich genannt wird. Tiere wurden vom Bundesgericht in einem 1989 ergangenen Urteil explizit als lebende und fühlende Wesen sowie als Mitgeschöpfe bezeichnet. Das höchste Gericht erachtete das Verhalten einer Automobilistin, die wegen eines die Strasse überquerenden Fuchses brüsk gebremst und eine Auffahrkollision verursacht hatte, als rechtmässig und führte in diesem Zusammenhang - zu einem Zeitpunkt, in dem Tiere nach schweizerischem Recht noch blosser Objektstatus zukam - aus: "Zwar werden Tiere von der Rechtsordnung nach wie vor als Sachen betrachtet. Die Grundeinstellung des Menschen zum Tier hat sich jedoch mit der Zeit im Sinne einer Mitverantwortung für diese Lebewesen zum sogenannten 'ethischen Tierschutz' entwickelt, welcher weiter geht als der Schutz lebloser Dinge, und welcher das Tier als lebendes und fühlendes Wesen, als Mitgeschöpf anerkennt, dessen Achtung und Wertschätzung für den durch seinen Geist überlegenen Menschen ein moralisches Postulat darstellt" (BGE 115 IV 248ff.).
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Radikal für die Tiere
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Nicht bewertet