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Tierrechte

Die Tierrechtstheorie beruht auf der Prämisse, dass Tiere nicht nur schützenswerte Interessen und eine Eigenwürde, sondern eigentliche subjektive Rechte besitzen. Das bislang nicht real, sondern lediglich als rechtsphilosophische Theorie existierende Konzept geht entscheidend weiter als der Begriff des Tierschutzes, weil es Tieren von Natur aus bestehende oder durch besondere Rechtsakte eingeräumte grundsätzliche Existenzrechte (d.h. durchsetzbare persönliche Ansprüche) zugesteht, was sie zu eigentlichen Rechtssubjekten macht.

Die Forderung nach Tierrechten lässt sich weit zurückverfolgen und beruht auf einer betont sachlichen Auseinandersetzung über den moralischen Status von Tieren. Auf der Ansicht aufbauend, dass sich Tiere vom Menschen lediglich in gradueller Hinsicht unterscheiden, ist es für Vertreter der Tierrechtstheorie allein eine Frage der Menschheitsentwicklung, bis Tiere dereinst einmal als rechtsfähige Subjekte anerkannt sein werden. Exemplarisch verwiesen wird dabei auf die juristische Befreiung der Frauen, Kinder, Fremden und Sklaven, die ihre heute unbestrittenen Personenrechte alle ebenfalls erst in einem langen historischen Prozess und gegen anfänglich heftige gesellschaftliche Widerstände erwarben.

Im angloamerikanischen Raum wird die Tierrechtsdebatte schon seit geraumer Zeit geführt. Bereits Ende des 18. Jahrhunderts verglich der englische Philosoph Jeremy Bentham Tiere mit Sklaven und kleinen Kindern und postulierte die Einräumung entsprechender Rechte. Rund hundert Jahre später forderte dann beispielsweise Henry Salt die Einräumung von Tierrechten. Die öffentliche Debatte um den moralischen Status von Tieren wurde jedoch erst gegen Ende des 20. Jahrhunderts durch das Erscheinen der Tierrechtsschrift "Animal Liberation: A New Ethics for the Treatment of Animals" (1975) des australischen Philosophen Peter Singer entfacht und durch Publikationen von Autoren wie Christopher D. Stone, Joël Feinberg oder Tom Regan verstärkt. Seit den neunziger Jahren findet die Tierrechtsdebatte auch zunehmend Eingang in die Rechtsphilosophie des deutschen Sprachgebiets. Der erste in einer Reihe abendländischer Philosophen, die zwischen Mensch und Tier keinen prinzipiellen, sondern selbst bezüglich ihrer Intelligenz lediglich einen graduellen Unterschied sahen, war Arthur Schopenhauer. Von ihm ausgehend fanden sich im deutschen Sprachraum immer wieder Verfechter der Tierrechtstheorie, doch wurden ihre Ansichten während langer Zeit als unvernünftig und juristisch abwegig abgetan. Erst im Zusammenhang mit der zunehmenden Umweltproblematik haben Philosophen und Juristen das Anliegen wieder aufgegriffen und sich für die Anerkennung einer Eigenwürde der lebendigen Natur sowie subjektiver Rechte von Tieren ausgesprochen. Zu den deutschsprachigen Vertretern dieser Auffassung zählen etwa Klaus Michael Meyer-Abich, Eisenhardt von Loeper, Beat Sitter-Liver, Jörg Leimbacher, Richard David Precht oder Helmut F. Kaplan.

Das Schweizer Tierschutzrecht beruht auf dem ethischen Leitgedanken, dass Tiere primär um ihrer selbst willen zu schützen sind. Auf dieser Grundlage wird ihnen prinzipiell ein Anspruch auf Freiheit von Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten, zugestanden, sofern kein Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung dieser Interessen besteht. Obschon Tiere ausserdem seit April 2003 keine Sachen mehr darstellen und ihre Würde sowie ein damit verknüpfter unantastbarer Eigenwert bereits seit über zehn Jahren auf Verfassungsebene geschützt wird, kommen ihnen in der Schweiz keine eigenen klagbaren Rechte zu. Wie in nahezu allen anderen Staaten sind Tiere auch hierzulande in erster Linie noch immer Rechtsobjekte, an denen Eigentum und die damit verbundene menschliche Verfügungsmacht besteht, die allenfalls sogar die Tötung einschliesst. Einzig in Neuseeland wurden bislang bestimmten Menschenaffenarten menschenrechtsähnliche Freiheitsrechte verliehen. Im Kanton Zürich besteht zumindest ein spezieller Tieranwalt, der tierliche Interessen im Rahmen von Strafuntersuchungen und -prozessen wahrnimmt. Unbestritten ginge mit der Einräumung von Tierrechten eine weitere Verbesserung der Wertschätzung gegenüber Tieren und deren Stellung in der Rechtsordnung einher. Die grundsätzliche Anerkennung subjektiver Ansprüche auf ein eigenes tierliches - und somit nicht vom Menschen bestimmtes oder gar manipuliertes - Leben setzt jedoch ein noch viel weiter gehendes gesellschaftliches Umdenken und die Auseinandersetzung über Folgefragen wie etwa die grundsätzliche Zulässigkeit der Nutzung und Tötung von Tieren voraus.


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