Nach langer Debatte wurde das neue eidgenössische Tierschutzgesetz am 16. Dezember 2005 von National- und Ständerat angenommen. Die Stiftung für das Tier im Recht ist über den definitiven Wortlaut zumindest teilweise befriedigt. Verschiedene Fortschritte wurden erzielt, so etwa die Verlängerung der Verjährungsfristen im Tierschutzstrafrecht, das Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration oder der Auftrag an den Bundesrat, die Aus- und Weiterbildung von Tierhaltern zu reglementieren. Sehr zu begrüssen ist auch Art. 25 Abs. 1 lit. a des neuen Tierschutzgesetzes, wonach die Verletzung der tierlichen Würde künftig strafbar sein wird. Bedeutend ist dies insbesondere im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Tieren (Zoophilie), die künftig generell verboten sein werden, wie dies die Stiftung für das Tier im Recht schon seit langem gefordert hat. Die Bestimmung bedeutet eine fundamentale Grundlage für die Umsetzung des Schutzes der Würde der Kreatur, der bereits seit 1992 auf Verfassungsebene statuiert ist. Es spricht für den Schweizer Gesetzgeber, dass er endlich den Mut zeigte, dieses jahrzehntelange Tabuthema aufzugreifen und Sexualität mit Tieren generell zu verbieten.
Gesamthaft kann trotz dieser erfreulichen Punkte lediglich von einem halbwegs gelungenen Gesetz gesprochen werden, da eine Reihe zentraler Tierschutzpostulate keinen Eingang in den Erlass gefunden hat. Bedauerlich ist etwa, dass das Gesetz auch in Zukunft nur Wirbeltiere schützt sowie den Lebensschutz von Tieren und das damit verbundene Verbot des ungerechtfertigten Tötens nicht aufgenommen hat. Auch auf die von der Stiftung für das Tier im Recht vehement geforderte flächendeckende Einführung von TieranwältInnen wurde (vor allem aus föderalistischen Überlegungen) verzichtet. Hiermit wurden grosse gesetzgeberische Chancen verpasst und wird das voraussichtlich Mitte 2007 in Kraft tretende neue Schweizer Tierschutzgesetz in verschiedenen Punkten von Anfang an beträchtlich hinter den Erlassen unserer Nachbarstaaten hinterher hinken.
Damit das neue Gesetz den Tieren auch wirklichen Schutz gewährt, bedarf es jetzt einer griffigen Umsetzung. In der Verantwortung sind in erster Linie das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und die Kantone. Vom BVET wird nun die Vorlage einer restriktiven Ausführungsverordnung zum neuen Tierschutzgesetz gefordert. Die Stiftung für das Tier im Recht hofft in diesem Zusammenhang, dass das BVET Wort hält und alle im Rahmen der TSchG-Revision gemachten Zusicherungen tatsächlich in die neue Tierschutzverordnung aufnimmt. Anderseits sind die Kantone in der Pflicht, ihre kantonale Ausführungsgesetzgebung so schnell wie möglich an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen und für griffige Vollzugsstrukturen im Tierschutzrecht zu sorgen. Nicht zuletzt gehört hierzu die Einführung von Tieranwaltschaften oder ähnlichen Institutionen zur Wahrnehmung tierlicher Interessen in Rechtsverfahren. Nachdem das eidgenössische Parlament die entsprechende Kompetenz ausdrücklich den Kantonen überlassen hat, erwartet die Stiftung für das Tier im Recht diesbezüglich rasche Fortschritte auf kantonaler Ebene.